5A_782/2025 — Steigerungsbedingungen: Rechtsmissbrauch und rechtliches Gehör im Zwangsverwertungsverfahren
Rechtsgebiet: SchKG / Zwangsverwertung · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Hartmann, Josi; Gerichtsschreiber Monn · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine (Dritt-)Pfandeigentümerin begehrte im Zwangsverwertungsverfahren zusätzliche Einzelschätzungen und die Einbeziehung von Autoabstellplätzen in die Steigerung. Die Vorinstanz wies diese Begehren als rechtsmissbräuchlich ab.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Qualifikation des Einzelschätzungsbegehrens als Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Begehren betreffend die Parkplätze scheitert am Novenverbot (Art. 99 BGG).
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass der Rechtsmissbrauchsvorwurf von Amtes wegen erhoben werden kann (als Korrektiv formaler Rechtsausübung) und die Gehörsrüge nicht durchgreift, wenn die betroffene Partei vernünftigerweise mit dieser Einwendung rechnen musste. Zudem bestätigt es die restriktive Novenpraxis vor Bundesgericht.
Sachverhalt
Vor dem Betreibungsamt der Region Maloja läuft ein grundpfandrechtliches Zwangsverwertungsverfahren betreffend die Stockwerkeinheiten rrr, sss und ttt in der Gemeinde U.________. Schuldner ist C.________, die A.________ AG (Beschwerdeführerin) tritt als Dritt-Pfandeigentümerin auf. C.________ hatte die Einheiten rrr und sss — von den Begründungsplänen abweichend — zu einer einzigen Wohnung zusammengelegt; die Beschwerdeführerin hatte diesen Zustand nie grundbuchlich bereinigen lassen.
Das Betreibungsamt kündigte die Versteigerung an, schätzte die zusammengelegten Einheiten rrr und sss auf Fr. 5,1 Mio. und ttt auf Fr. 1,12 Mio. Gegen die Steigerungsbedingungen erhoben C.________ und die Beschwerdeführerin Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde. Sie beantragten neben dem Einzelruf/Gruppenruf-Verfahren zusätzlich Einzelschätzungen der Grundstücke rrr und sss sowie die Einbeziehung von fünf Einstellhallenplätzen im Parkhaus D.________, die als «Pflichtparkplätze» mit den Grundstücken verbunden seien.
Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut (Anordnung des Einzelruf/Gruppenruf-Verfahrens), wies die weiteren Anträge aber ab. Den Antrag auf Einzelschätzungen qualifizierte sie als rechtsmissbräuchlich, da C.________ und die Beschwerdeführerin bisher die gemeinsame Schätzung nie beanstandet hatten und ihr prozessuales Verhalten — materiell unbegründete Beschwerden, Fristerstreckungen im letzten Moment, wiederholte Verschiebungsgesuche — erkennbar auf Hinauszögerung der Verwertung gerichtet sei. Die Einbeziehung der Parkplätze verneinte sie mangels Verfügungsgewalt des Betreibungsamts Maloja, da sich die Miteigentumsanteile im Konkursverfahren gegen C.________ vor dem Konkursamt Fluntern-Zürich befänden.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht bestätigt, dass Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden nach Art. 17 SchKG der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG unterliegen, ohne Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin ist als reformatorisches Begehren zulässig, da es der Beschwerdeführerin in der Sache um konkrete Anordnungen im Zwangsverwertungsverfahren geht (Bestätigung von BGE 134 III 379 E. 1.3).
Rechtsmissbrauch bei Einzelschätzungsbegehren (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör), weil die Vorinstanz den Rechtsmissbrauchsvorwurf erstmals im Entscheid und ohne vorherige Anhörung erhoben habe. Das Bundesgericht weist diese Rüge ab und legt die massgebenden Grundsätze dar:
Zum Gehörsanspruch: Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt das Recht, sich zur Sache zu äussern, bevor eine Behörde in die Rechtsstellung eingreift. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, sich zur rechtlichen Würdigung zu äussern. Eine Anhörungspflicht besteht nur, wenn die Behörde ihren Entscheid auf einen Rechtssatz stützen will, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie nicht rechnen konnten (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 115 Ia 94 E. 1b). Kein Anspruch besteht darauf, von der Begründung des in Aussicht genommenen Entscheids vorab unterrichtet zu werden (BGE 132 II 257 E. 4.2).
Zum Rechtsmissbrauchsverbot: Art. 2 Abs. 2 ZGB ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in der ganzen Rechtsordnung gilt und von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden ist. Er dient als korrigierender «Notbehelf» für Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Rechtsmissbrauch ist restriktiv anzunehmen:
Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.»
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführerin vernünftigerweise mit der Erheblichkeit von Art. 2 Abs. 2 ZGB rechnen musste: Weder C.________ noch die Beschwerdeführerin hatten bisher die gemeinsame Schätzung beanstandet oder getrennte Schätzungen beantragt. C.________ hatte den Anschein erweckt, die Zusammenlegung der Einheiten explizit gutzuheissen. Die ausführlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum prozessualen Verhalten — materiell unbegründete Beschwerden, Fristerstreckungen im letzten Moment, wiederholte Verschiebungsgesuche — bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Bei dieser unbestrittenen Ausgangslage mussten sie mit dem Rechtsmissbrauchsvorwurf rechnen. Zudem handelt es sich beim Rechtsmissbrauchsverbot nicht um eine Regel mit besonders grossem Ermessensspielraum, da nur der offenbare Missbrauch keinen Rechtsschutz findet.
In der Sache selbst qualifiziert das Bundesgericht den Einzelschätzungsantrag als rechtsmissbräuchlich und bestätigt die Vorinstanz: Die konsequente Rechtsausübung schliesst Rechtsmissbrauch nicht grundsätzlich aus, denn gerade Art. 2 Abs. 2 ZGB soll als Korrektiv wirken, wenn formale Rechtsausübung materiell offensichtlich stossend wäre (BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 143 III 279 E. 3.1; BGE 134 III 52 E. 2.1). Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, erhebt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert.
Novenverbot betreffend Parkplätze (Art. 99 BGG)
Hinsichtlich der fünf Autoabstellplätze im Parkhaus D.________ macht die Beschwerdeführerin geltend, das Konkursamt Fluntern-Zürich habe mittlerweile einen Verwertungsauftrag erteilt, was eine gemeinsame Versteigerung ermögliche. Sie stützt sich auf eine E-Mail des Betreibungsamts Maloja vom 8. September 2025 — also nach dem angefochtenen Entscheid vom 4. September 2025.
Das Bundesgericht weist dieses Vorbringen als unzulässige echte Noven ab: Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Nach dem Entscheid der Vorinstanz entstandene Tatsachen können nicht durch diesen Entscheid veranlasst worden sein und sind daher unbeachtlich (BGE 133 IV 342 E. 2.1). Ausserdem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen geben soll, wie die Rechtsprechung verlangt (BGE 143 I 344 E. 3). Die blosse Behauptung, vom Verwertungsauftrag keine Kenntnis gehabt zu haben, genügt nicht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 2 ZGB im Vollstreckungsrecht und bestätigt mehrere etablierte Grundsätze:
Rechtsmissbrauch im Vollstreckungsrecht: Das Bundesgericht hat wiederholt anerkannt, dass das Rechtsmissbrauchsverbot auch im Betreibungs- und Konkursrecht gilt und von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 143 III 279 E. 3.1). Das vorliegende Urteil bestätigt dies und wendet es auf die konkrete Situation an, dass ein Schuldner und eine Pfandeigentümerin, die selbst die Zusammenlegung von Einheiten bewirkt und nie beanstandet haben, im Verwertungsverfahren plötzlich getrennte Schätzungen verlangen — ein Verhalten, das erkennbar auf Verzögerung abzielt.
Gehörsgrenzen bei rechtlicher Würdigung: Die Entscheidung präzisiert den Grundsatz, dass keine Anhörungspflicht besteht, wenn die Partei vernünftigerweise mit der Erheblichkeit des betreffenden Rechtssatzes rechnen musste (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 115 Ia 94 E. 1b; Urteil 5A_295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.2). Dies gilt insbesondere für allgemeine Rechtsgrundsätze wie das Rechtsmissbrauchsverbot, die von Amtes wegen anzuwenden sind.
Restriktive Novenpraxis: Die strenge Praxis zu Art. 99 BGG wird bestätigt: Nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Tatsachen sind echte Noven und vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1; BGE 143 I 344 E. 3).
Fazit
Das Urteil 5A_782/2025 bestätigt die Rechtsprechung, dass das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB) auch im Zwangsverwertungsverfahren als Korrektiv formaler Rechtsausübung wirkt und von Amtes wegen zu beachten ist. Es präzisiert, dass die Anhörungsrüge nicht durchgreift, wenn die Partei bei unbestrittenem prozessualen Fehlverhalten vernünftigerweise mit dem Rechtsmissbrauchsvorwurf rechnen musste. Zudem unterstreicht es die restriktive Novenpraxis vor Bundesgericht: Nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Tatsachen sind grundsätzlich unbeachtlich. Für die Praxis bedeutet dies, dass Parteien im Zwangsverwertungsverfahren, die auf Hinauszögerung abzielen, mit einer Art. 2 Abs. 2 ZGB-Einwendung rechnen müssen — auch ohne vorherige Androhung durch die Aufsichtsbehörde.