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Strafrecht  ·  Urteil 6B_412/2024  ·  vom 05.05.2026

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache sexuelle Nötigung; Willkür etc.

6B_412/2024 — Untersuchungsgrundsatz und Willkür bei Beweiswürdigung (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern / sexuelle Nötigung)

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Thurgau · Besetzung: Bundesrichter von Felten (Präs.), Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon; Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) sowie Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz; das Bundesgericht prüft jede Rüge unter dem Willkürmassstab.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf die erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 2 verzichten, auf die Einvernahme von Zeugen verzichten und das digitale Tagebuch als glaubhaftigkeitsstützendes Indiz heranziehen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, dass bei der Frage der erneuten Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren ein Ermessensspielraum besteht und eine antizipierte Beweiswürdigung nur auf Willkür überprüfbar ist. Es präzisiert, dass bei forensisch ausgewerteten digitalen Beweismitteln die gerichtliche Befragung der manipulationsverdächtigen Person nicht zwingend erforderlich ist, wenn das Gutachten ein konsistentes Metadatenbild aufweist.

Sachverhalt

A.A.________ (geb. 1978) wurde vom Bezirksgericht Arbon am 8. November 2022 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit 3 Jahre) sowie einer Busse von Fr. 10'000.-- verurteilt. Die Genugtuungspflicht gegenüber der Geschädigten G.________ (Halbschwester des Beschwerdeführers, zum Tatzeitpunkt ca. 10 Jahre alt) wurde auf Fr. 12'000.-- zzgl. Zinsen festgesetzt. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte am 20. November 2023 die Schuldsprüche und die Freiheitsstrafe, reduzierte jedoch die Probezeit auf zwei Jahre und sah von der Busse ab.

Der Anklagesachverhalt umfasst zwei Vorfälle: (1) Im Sommer 2007 soll der Beschwerdeführer mit der damals zehnjährigen G.________ in U.________ ein Solarium aufgesucht und dort sexuelle Handlungen vorgenommen haben; (2) ca. im Januar 2008 soll er mit ihr in W.________ ein Zimmer benutzt und dort ebenfalls sexuelle Handlungen vorgenommen haben. G.________ erstattete am 24. Oktober 2018 Strafanzeige, rund elf Jahre nach den angeblichen Vorfällen und im Kontext eines familiären Erbstreits um die Nachfolge im Altersheim des verstorbenen Vaters.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht erwägt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache stellt, sondern bloss Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Ein solcher Rückweisungsantrag genügt jedoch, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was angestrebt wird, oder wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung ohnehin nicht selbst entscheiden könnte. Die Beschwerde ist somit einzutreten (E. 1).

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die Beschwerdegegnerin 2 nicht als Auskunftsperson befragte und die Zeugen I.________ und B.A.________ nicht einvernahm. Das Bundesgericht hält fest:

Art. 6 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.»

Nach ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre Überzeugung nicht zu ändern. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung wird nur unter dem Aspekt der Willkür geprüft (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3).

Zur erneuten Befragung der Beschwerdegegnerin 2 (G.________) stellt das Bundesgericht fest, dass diese bereits viermal befragt worden war — zweimal durch die Polizei, einmal durch die Staatsanwaltschaft und einmal durch die erste Instanz. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür davon ausgehen, dass die Frage der Datenmanipulation des Tagebuchs primär die Beweiswürdigung betrifft und nicht den unmittelbaren Eindruck der Aussageperson erfordert, da die Tagebuch-Dateien von der Kriminalpolizei und Sachverständigen forensisch ausgewertet worden waren (E. 2.2.3).

Bezüglich der Zeugen I.________ und B.A.________ hält das Bundesgericht fest, dass die Nachfolgeproblematik rund um das Altersheim bereits durch zahlreiche Dokumente des Beschwerdeführers aktenkundig war und die Beschwerdegegnerin 2 damit in zwei Befragungen konfrontiert wurde. Die Vorinstanz konnte die Motivlage in Kenntnis der Standpunkte beider Parteien beurteilen. Ebenso wenig verletzte sie ihre Untersuchungspflicht, als sie angesichts der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu einem Bootsausflug auf die Befragung von B.A.________ verzichtete, da dieser Vorfall nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anklagesachverhalten stand (E. 2.3.3).

Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung

Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Der Willkürmassstab verlangt, dass die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist — dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2

Die Vorinstanz stellte fest, dass G.________ den Anklagesachverhalt in allen Befragungen frei, detailliert, logisch konsistent und widerspruchsfrei geschildert habe. Sie wies zahlreiche Realkennzeichen nach: altersadäquate Schilderungen, direkte Rede des Beschwerdeführers ("Schleck meinen Penis ab, das ist wie ein Lolli"; "ich mache das, um dich warm zu halten"), raumzeitliche Verknüpfungen mit der Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und Übereinstimmungen mit Aussagen des Bademeisters zum Solarium. Die Beschwerdegegnerin 2 hat den Beschwerdeführer auch entlastet (nur verbale Einwirkung), was als weiteres Glaubhaftigkeitsindiz gewertet wurde (E. 3.2.1).

Das digitale Tagebuch

Ein zentraler Streitpunkt betrifft den digitalen Tagebuchauszug der Beschwerdegegnerin 2. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Ursprungsdatei "Tagebuch.docx" letztmals am 19. April 2015 inhaltlich geändert wurde — also mehrere Jahre vor der Anzeigeerstattung im Oktober 2018. Das Gutachten der L.________ AG attestierte ein "komplexes, aber dennoch in jeder Hinsicht konsistentes Bild der verfügbaren Metadaten". Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten textlichen Abweichungen zwischen dem Ausgangstagebuch und dem Tagebuchauszug ("mit 12i" vs. "mit 10ni"; "z'betatsche" vs. "überall z'betatsche"; "Denn heter ufghört" vs. "Denn heter bald ufghört") stuft die Vorinstanz als marginal und vernachlässigbar ein. Alle wesentlichen Handlungselemente gehen bereits aus der unveränderten Ursprungsdatei hervor (E. 3.3.4.3).

Motivlage und Falschbezichtigung

Die Vorinstanz widerlegt die Behauptung, die Strafanzeige diene geschäftlichen Zwecken im Zusammenhang mit der Nachfolgelösung des Altersheims: Die Anzeige richtete sich nur gegen den Beschwerdeführer, nicht gegen seine Mitstreiter D.A.________ und I.________. Die Gründe für die Anzeigeerstattung (Verdrängung in den Teenie-Jahren, Tod des Vaters 2018, Unterstützung durch die Patentante M.________) sind nachvollziehbar und werden durch die Aussagen von M.________ gestützt (E. 3.2.3, 3.3.2).

Aussageverhalten des Beschwerdeführers

Die Vorinstanz würdigt, dass der Beschwerdeführer sich in Widersprüche verstrickte: Er bestritt zunächst, das Solarium ohne Ehefrau besucht zu haben, passte seine Aussage danach an. Er bestritt den Besitz eines Stativs, bis die Ehefrau diesen bestätigte. Er bestritt, allein mit der Beschwerdegegnerin 2 einen Ausflug unternommen zu haben, bis die Ehefrau sich an den Schuhkauf erinnerte. Dies wertete die Vorinstanz als weiteres Belastungsindiz (E. 3.2.4).

Pädophile Neigungen

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz attestiere ihm ohne psychologische Fachkenntnisse "pädophile Neigungen". Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz keine medizinisch-diagnostische Einordnung vornahm, sondern einen Vergleich zwischen einem Vorfall aus dem Jahr 2002 (Kuss mit der 12-jährigen P.________ in der T.________) und dem Anklagesachverhalt zog. Die Parallelen (beide in U.________, beide mit Minderjährigen, Anpassung der Aussagen an entgegenstehende Zeugenaussagen) seien kohärent und nicht willkürlich (E. 3.3.3).

Augenschein am Tatort

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Augenschein am möglichen Tatort W.________ praktisch keine Übereinstimmungen mit den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 ergab. Dies wertete sie jedoch nicht als glaubhaftigkeitsmindernd, da die Liegenschaft im Innern umgebaut worden war und die Wahrnehmung eines elfjährigen Mädchens von der einer erwachsenen Person abweicht. Diese Erklärung ist nachvollziehbar und nicht willkürlich (E. 3.3.5).

Allgemeine Glaubwürdigkeit

Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 eine "Schmähkampagne" vor. Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung, wonach das Konzept einer allgemeinen Glaubwürdigkeit in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wird (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3). Die Vorinstanz durfte der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund von Aussagen zu Geschehnissen ausserhalb der angeklagten Sachverhalte nicht generell die Glaubwürdigkeit absprechen (E. 3.3.6).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung:

Antizipierte Beweiswürdigung und Untersuchungsgrundsatz: Das Bundesgericht bekräftigt, dass der Verzicht auf weitere Beweisabnahmen nach antizipierter Beweiswürdigung nur auf Willkür überprüfbar ist (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2). Die Vorinstanz verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2).

Freie Beweiswürdigung: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Willkürrüge muss substanziiert begründet werden; bloss appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).

"Aussage gegen Aussage"-Konstellation: Auch wenn sich als direktes Beweismittel nur die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 gegenüberstehen, begründet dies nicht zwingend die Notwendigkeit einer erneuten unmittelbaren Beweisabnahme, wenn forensisch ausgewertete digitale Beweismittel (Tagebuch) vorliegen und die Frage der Manipulation primär den Inhalt der Aussage betrifft, nicht das Aussageverhalten (E. 2.1.2 unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2).

Glaubhaftigkeit vs. Glaubwürdigkeit: Das Bundesgericht bestätigt die Differenzierung zwischen der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3). Eine Person kann in der einen Sache lügen und in der anderen nicht.

Unmittelbarkeit im Rechtsmittelverfahren: Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Art. 389 Abs. 1 StPO bestimmt, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine erneute unmittelbare Beweisabnahme ist nur erforderlich, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (E. 2.1.2).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt und ihre Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erweisen sich nicht als willkürlich. Das Urteil illustriert die Grenzen der bundesgerichtlichen Kognition im Bereich der Sachverhaltsfeststellung: Wo die Vorinstanz eine nachvollziehbare und kohärente Beweiswürdigung vornimmt, die auf多项 indicia (Realkennzeichen der Aussage, digitales Tagebuch, Widersprüche des Beschwerdeführers, Entlastungsaussagen der Geschädigten) gestützt ist, genügt die bloss appellatorische Kritik des Beschwerdeführers nicht, um Willkür darzutun. Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.