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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_779/2025  ·  vom 07.05.2026

mesures provisionnelles (modification de mesures protectrices de l'union conjugale; contribution d'entretien; avis aux débiteurs)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die kantonalen Entscheide über Unterhaltsbeiträge und Lohnpfändung (avis aux débiteurs) für zwei Kinder aus geschiedener Ehe; der Beschwerdeführer scheitert mit allen materiellen Rügen.
  • Entscheidung: Das fiktive Einkommen darf ohne Anpassungsfrist zugerechnet werden, wenn der Pflichtige seine Arbeitsmarktfähigkeit freiwillig einschränkt; Fahrzeugkosten können auf das Notwendige (ÖV-Abo) beschränkt werden; die Begründung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist willkürlich und führt zur Rückweisung.
  • Bedeutung: Präzisiert die Grundsätze zur Zurechnung fiktiven Einkommens bei vorbestehender Unterhaltspflicht und freiwilliger Reduktion des Arbeitspensums; bestätigt, dass die Begründungspflicht bei unentgeltlicher Rechtspflege auch bei joint decision streng ist; kein Anspruch auf Berücksichtigung von Fahrzeugkosten bei Deckung nur des Notbedarfs.

Sachverhalt

A.________ und B.________ heirateten 2013 und haben zwei gemeinsame Kinder (C.________, geb. 2013, und D.________, geb. 2017). Seit Mai 2019 leben sie getrennt. A.________ hat sechs weitere Kinder aus verschiedenen Beziehungen, darunter ein 2024 geborenes Kind mit seiner aktuellen Partnerin N.________, mit der er in Konkubinat lebt.

Die Trennung wurde durch zwei Schutzmassnahmenentscheide geregelt (26. Juli 2019 und 7. September 2021), wonach A.________ für jedes Kind monatlich CHF 780.-- Kindesunterhalt (zuzüglich Familienzulagen) schuldet, insgesamt CHF 1'560.--, gesichert durch Lohnpfändung (avis aux débiteurs). B.________ reichte im Februar 2021 die Scheidung ein.

Im Juni 2024 beantragte A.________ die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge, die Einführung der alternierenden Obhut und die Beseitigung der Lohnpfändung. Der Erstinstanzliche Präsident bestätigte im März 2025 die alleinige Obhut der Mutter, wies das Begehren um Aufhebung der Unterhaltsbeiträge ab und reduzierte die Lohnpfändung auf CHF 1'480.--. Die kantonale Appellationsinstanz wies die Berufung am 11. August 2025 ab.

A.________ gelangt mit Zivilbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt unter anderem die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge und der Lohnpfändung sowie die Herabsetzung der Lohnpfändung auf CHF 597.-- im superprovisorischen Stadium. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf kantonaler Ebene nicht stattgegeben.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsrahmen (E. 1-2)

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde. Da es sich um einen Entscheid über superprovisorische Massnahmen handelt (Art. 98 BGG), ist die Prüfung auf die Verletzung von Verfassungsrechten beschränkt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn die Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, ein klares Rechtsprinzip grob verletzt oder der Gerechtigkeitssinn offensichtlich verletzt wird.

Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Vom Beschwerdeführer eingereichte medizinische Atteste, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, werden als unzulässig erklärt.

Verweigerung des Beweiserhebungsbegehrens und Rechtliches Gehör (E. 3)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Einholung von Belegen über das Einkommen der Beschwerdegegnerin abgelehnt und damit Art. 301a lit. a und Art. 296 ZPO sowie sein Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.

Das Bundesgericht weist die Rüge zurück: Bei alleiniger Obhut eines Elternteils leistet dieser seinen Unterhaltsbeitrag in Natur (Betreuung und Erziehung). Nach dem Grundsatz der Äquivalenz von Geld- und Naturalleistungen obliegt die Geldunterhaltspflicht dem anderen Elternteil, ausser der obhutsberechtigte Elternteil verfügt über eine deutlich höhere Leistungsfähigkeit. Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Beschwerdegegnerin über eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit verfügt, war die genaue Feststellung ihres Einkommens nicht notwendig. Die Vorinstanz hat die Beweiserhebung daher nicht willkürlich abgelehnt.

Art. 285 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen.»

Fehlende Krippenplätze und Reduktion des Arbeitspensums (E. 4)

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe wegen fehlender Krippenplätze für seine jüngste Tochter sein Arbeitspensum reduzieren müssen. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die eingereichten Belege (Mai und August 2024) veraltet waren und keine erneuten Bemühungen um einen Krippenplatz nach August 2024 dargetan wurden. Auch hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, private Krippenplätze oder Tagesmütter ausserhalb des regionalen Netzwerks gesucht zu haben.

Das Bundesgericht bestätigt: Die Geburt eines neuen Kindes verleiht dem betroffenen Elternteil kein Recht, sein Arbeitspensum zugunsten der persönlichen Betreuung des Neugeborenen zu reduzieren, wenn dies die Erfüllung vorbestehender Unterhaltspflichten beeinträchtigt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass ihm die Betreuung des Neugeborenen persönlich obliegt — dies beruht einzig auf seinen eigenen Behauptungen, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden.

Zurechnung fiktiven Einkommens (E. 5)

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von Art. 285 Abs. 1 ZGB (i.V.m. Art. 176 Abs. 3 ZGB und Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil ihm ein fiktives Einkommen ohne Anpassungsfrist und mit rückwirkendem Effekt zugerechnet wurde.

Das Bundesgericht stellt auf seine gefestigte Rechtsprechung ab: Wenn der Unterhaltspflichtige bereits voll erwerbstätig war und seine Unterhaltspflicht bestand, hat er alles zu unternehmen, um seine volle Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen. Eine Anpassungsfrist ist nicht geschuldet, wenn der Pflichtige seine Erwerbstätigkeit freiwillig einschränkt und nicht nachweist, alles unternommen zu haben, um ein gleichwertiges Einkommen zu erzielen (Bestätigung von 5A_788/2022).

Die Berufung auf die Rechtsprechung zu den «Schulstufen» (bzw. der früheren 10/16-Jahre-Regel) greift nicht, weil der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, dass er seine jüngste Tochter tatsächlich persönlich betreut. Die rückwirkende Zurechnung des bisherigen Einkommens ist nicht willkürlich, wenn der Pflichtige seine Leistungsfähigkeit freiwillig eingeschränkt hat, ohne dies durch objektive Notwendigkeit zu belegen.

Fahrzeug- und Parkkosten (E. 6-7)

Der Beschwerdeführer rügt die Nichtberücksichtigung seiner Fahrzeugkosten. Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Einschätzung: Wenn nur der Notbedarf (Minimum vital LP) gedeckt ist, können Fahrzeugkosten nur berücksichtigt werden, wenn das Fahrzeug beruflich zwingend erforderlich ist oder aus gesundheitlichen Gründen unentzicht ist. Die blosse Behauptung, dass der ÖV die Organisation des Alltags erschwert, reicht nicht für Willkür.

Art. 291 ZGB (SR 210) «Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.»

Die Besuchsrechtskosten wurden im erweiterten Notbedarf mit einem doppelt berücksichtigten Pauschale von CHF 300.-- (CHF 150.-- x 2 Kinder) verrechnet, während im Rahmen des Minimums vital LP ein Tagessatz von CHF 5.-- pro Kind (CHF 80.--) berücksichtigt wurde — es handelt sich um zwei unterschiedliche Berechnungsstufen, nicht um einen Widerspruch.

Die Garagemiete und Arbeitsplatzparkgebühren wurden zu Recht nicht berücksichtigt: Der Garagenvertrag ist zwar an den Wohnvertrag gekoppelt, aber die Kosten wären mangels Nachweis der Fahrzeugnotwendigkeit ohnehin nur teilweise (nach Abzug des Anteils der Konkubinatspartnerin) anrechenbar. Auch insoweit ist die Rüge ungenügend substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Lohnpfändung / Avis aux débiteurs (E. 8)

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lohnpfändung nach Art. 291 ZGB greife in sein Minimum vital ein. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Lohnpfändung als solche keine superprovisorische Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ist (BGE 137 III 193 E. 1.2), hier aber zusammen mit solchen Massnahmen verfügt wurde, weshalb die Prüfung auf Willkür beschränkt ist. Da alle Einwände gegen die Berechnung der Zuschläge (Fahrzeug- und Parkkosten) abgewiesen wurden, ist auch die Rüge gegen die Lohnpfändung erfolglos.

Unentgeltliche Rechtspflege (E. 9)

Hier setzt das Bundesgericht ein wichtiges Korrektiv: Die Vorinstanz hat die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung verweigert, die Berufung sei «für die oben genannten Gründe» (d.h. mit Verweis auf die Erwägungen zur Sache) offensichtlich aussichtslos.

Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Begründung willkürlich ist. Wenn die unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit der Sachentscheidung verweigert wird, muss die Behörde sorgfältig — wenn auch retrospektiv — die Erfolgsaussichten prüfen. Sie darf die unentgeltliche Rechtspflege nicht bloss mit dem Hinweis darauf verweigern, dass die Berufung letztlich abzuweisen sei. Die Begründungspflicht (Art. 238 lit. g ZPO und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) verlangt eine detaillierte Darlegung, warum die Erfolgsaussichten aus der ex-ante-Perspektive einer vernünftigen Partei deutlich unter dem Durchschnitt lagen (Bestätigung von 5A_576/2024).

Die Formulierung «d'emblée dénué de chance de succès» in Verbindung mit dem Verweis auf «les motifs qui précèdent» ist widersprüchlich und lässt keine retrospektive Beurteilung erkennen. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Äquivalenzregelung: Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Praxis, dass bei alleiniger Obhut eines Elternteils die Geldunterhaltspflicht grundsätzlich dem anderen Elternteil obliegt, weil der obhutsberechtigte Elternteil seinen Beitrag in Natur erbringt (BGE 147 III 265 E. 8.1). Gleichwertige Verfügungen der Eltern rechtfertigen keine hälftige Teilung der Geldunterhaltspflicht.

Präzisierung zur Zurechnung fiktiven Einkommens: Bei bereits voll erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, die ihr Arbeitspensum freiwillig reduzieren, ist keine Anpassungsfrist geschuldet. Der Pflichtige muss seine volle Erwerbsfähigkeit ausschöpfen, um vorbestehende Unterhaltspflichten zu erfüllen. Dies gilt erst recht, wenn die Reduktion mit der Geburt eines neuen Kindes aus einer neuen Beziehung begründet wird, ohne dass die persönliche Betreuung durch den Pflichtigen festgestellt ist (5A_788/2022).

Fahrzeugkosten: Die restriktive Praxis wird bestätigt: Bei Deckung des Notbedarfs sind Fahrzeugkosten nur bei zwingender beruflicher oder gesundheitlicher Notwendigkeit zu berücksichtigen (BGE 108 III 60; BGE 110 III 17). Schwierigkeiten der Alltagsorganisation mit dem ÖV begründen keine Willkür.

Neu: Anforderungen an die Begründung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege: Die Entscheidung präzisiert, dass bei zusammengezogener Sach- und Rechtsbeihilfentscheidung die Begründungspflicht besonders streng ist. Ein pauschaler Verweis auf die Erwägungen zur Sache genügt nicht — die Behörde muss darlegen, warum die Erfolgsaussichten aus Sicht einer vernünftigen, auf eigene Kosten klagenden Partei deutlich unterdurchschnittlich waren. Eine widersprüchliche Begründung («von vornherein aussichtslos» bei gleichzeitigem Verweis auf die Erwägungen, die eine eingehende Sachprüfung belegen) ist willkürlich.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Zivilbeschwerde in der Sache vollumfänglich ab. Sämtliche Rügen — Nichterhebung von Beweisen zum Einkommen der Beschwerdegegnerin, Nichtberücksichtigung fehlender Krippenplätze, willkürliche Zurechnung fiktiven Einkommens, Nichtberücksichtigung von Fahrzeug- und Parkkosten sowie die willkürliche Bemessung der Lohnpfändung — sind entweder unzulässig (neue Beweismittel) oder unbegründet (Willkür nicht dargetan).

Einzig die Rüge gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auf kantonaler Ebene führt zur Aufhebung dieses Teils des Entscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Dies zeigt, dass das Bundesgericht auch bei sachlich erfolglosen Beschwerden die verfahrensrechtlichen Mindestanstände an die Begründung durchsetzt.

Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens (CHF 2'000.-- Gerichtsgebühr) werden dem Beschwerdeführer auferlegt, der keine unentgeltliche Rechtspflege erhält, da seine sachlichen Anträge offensichtlich aussichtslos waren. Dem Kanton Waadt werden CHF 500.-- Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers auferlegt, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Entsprechung von CHF 300.--.