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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_263/2026  ·  vom 22.05.2026

Konkurseröffnung

5A_263/2026 — Konkursaufhebung bei fehlender Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit

Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht · Vorinstanz: Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa; Gerichtsschreiber Buss · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine GmbH in Liquidation kann die Konkurseröffnung nicht aufheben, wenn sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft macht und keine flüssigen Mittel nachweist, um fällige Schulden von Fr. 14'587.70 zu decken.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird ebenfalls abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis, dass der Schuldner im Konkursaufhebungsverfahren nicht nur die Tilgung der Schuld belegen muss, sondern auch aktiv zu jeder offenen Betreibung Stellung zu nehmen hat und flüssige Mittel nachweisen muss. Bilanzwerte allein genügen nicht.

Sachverhalt

Die A.________ GmbH bezweckt den Handel mit Waffen, Munition, Zubehör und Freizeitartikeln. Das Zivilgericht Basel-Stadt eröffnete am 5. Februar 2026 auf Antrag des Kantons Basel-Stadt in der Betreibung Nr. xxx den Konkurs über die Gesellschaft. Die GmbH erhob Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und reichte nach der Ablehnung der aufschiebenden Wirkung drei weitere Eingaben ein (15., 17. und 19. Februar 2026). Das Appellationsgericht berücksichtigte nur die ersten beiden Ergänzungen und wies die Beschwerde ab. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. März 2026 gelangt die GmbH an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahrensrügen

Das Bundesgericht prüft die formellen Voraussetzungen und gelangt zum Schluss, dass die Beschwerde in Zivilsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert offensteht (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig, soweit sie bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können (unechte Noven) oder erst danach entstanden sind (echte Noven). Der von der Beschwerdeführerin neu eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 9. März 2026 und der «Auszug über offene Betreibungen» vom 10. März 2026 sind echte Noven und können nicht berücksichtigt werden.

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Appellationsgericht ihre Eingabe vom 19. Februar 2026 nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht hält demgegenüber fest, dass das Appellationsgericht die Eingabe zur Kenntnis genommen und ausgeführt hat, sie könne nicht berücksichtigt werden, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden sei. Der formelle Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht nicht, das materielle Prozessrecht auszuhebeln (Urteile 5A_414/2025 vom 25. März 2026 E. 2.3.3; 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3.3).

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Art. 174 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) «Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.»

Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit

Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten genügen noch nicht zur Verneinung der Zahlungsfähigkeit, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Situation erkennbar sind. Der Schuldner muss konkrete Anhaltspunkte vorlegen — Zahlungsbelege, Nachweise über verfügbare Bankguthaben, eine Debitorenliste, einen Betreibungsregisterauszug, Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz — und nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren hängig ist und keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. An die Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (BGE 139 III 491 E. 4; Urteile 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.1; 5A_131/2025 vom 14. März 2025 E. 3.1).

Betreibungsregisterauszug und Stellungnahmepflicht

Das Appellationsgericht hat festgestellt, dass gegen die Beschwerdeführerin unbeglichene Forderungen von Fr. 14'587.70 bestehen und das Geschäftskonto einen Negativsaldo von Fr. 9'088.73 aufweist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der einfache Betreibungsregisterauszug sei als alleiniger Beleg ungeeignet, da er keine Auskunft über den aktuellen Stand der Forderungen gebe. Das Bundesgericht weist dies zurück: Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteile 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.5.2; 5A_891/2021 vom 28. Januar 2022 E. 6.4). Aus den Feststellungen ergebe sich nicht, dass sie dies getan hätte.

Bilanzwerte und flüssige Mittel

Die Beschwerdeführerin verweist auf einen Kassenbestand von Fr. 15'000.-- und ein Warenlager von ca. Fr. 70'000.-- in der Bilanz 2025. Das Bundesgericht hält fest, dass sich aus Bilanzpositionen nicht zwingend auf im Zeitpunkt der Beschwerde (Februar 2026) vorhandene flüssige Mittel schliessen lässt. Der Negativsaldo des Kontokorrentdarlehens sei eine vertragsgemässe Inanspruchnahme und kein Ausdruck finanzieller Schwierigkeiten — dies ändere aber nichts daran, dass den fälligen Schulden von Fr. 14'587.70 keine flüssigen Mittel gegenüberstehen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der festen Tradition der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 174 Abs. 2 SchKG. Es bestätigt und präzisiert mehrere zentrale Grundsätze:

Erstens bestätigt es die massgebliche Rechtsprechung zu BGE 139 III 491 E. 4, wonach der Schuldner sowohl die Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen als auch die Urkunden für einen Konkursaufhebungsgrund innerhalb der Beschwerdefrist einreichen muss. Zweitens verschärft es die Stellungnahmepflicht zu offenen Betreibungen: Werden diese nicht kommentiert, darf das Gericht willkürfrei darauf schliessen, dass die Forderungen bestehen (vgl. Urteile 5A_353/2022 E. 2.5.2; 5A_891/2021 E. 6.4). Drittens hält das Gericht daran fest, dass die Bewertung der Beweismittel der Sachverhaltsfeststellung unterliegt und vom Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtspunkt von Art. 97 BGG (Willkür) überprüfbar ist. Viertens wird klargestellt, dass Bilanzwerte allein die Glaubhaftmachung flüssiger Mittel nicht ersetzen können — ein Positionspapier, das die Rechtsprechung zu Urteilen 5A_492/2025 und 5A_375/2025 (nicht publ. in BGE 151 III 574) fortsetzt.

Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen folgt der ständigen Praxis (BGE 143 I 328 E. 3.1) und dem Grundsatz, dass aussichtslose Beschwerden ohnehin keine unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Konkurseröffnung über die A.________ GmbH. Das Urteil unterstreicht den pragmatischen Ansatz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Im Konkursaufhebungsverfahren nach Art. 174 Abs. 2 SchKG genügt es nicht, die Tilgung der Schuld darzutun — der Schuldner muss zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit durch konkrete Nachweise flüssiger Mittel glaubhaft machen und aktiv zu offenen Betreibungen Stellung nehmen. Bilanzwerte und künftige Amortisationspläne ersetzen den Nachweis aktuell verfügbarer Liquidität nicht. Der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht nicht, verspätet eingereichte Eingaben zu berücksichtigen, wenn das materielle Prozessrecht Fristen vorsieht.