Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Grundeigentümer in Bercher (VD) bekämpfte den neuen kommunalen Nutzungsplan (PACom), der auf seiner Parzelle eine "Aire de jardin" (Gartenfläche) mit Bauverboten vorsieht, mit der Begründung, dies verletze seine Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde gutheissend ab; die "Aire de jardin"-Einschränkung ist verfassungsmässig, da sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, einem öffentlichen Interesse (Schutz des historischen Dorfbilds) dient und verhältnismässig ist.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass kantonale Nutzungsplanung auch innerhalb der Bauzonen grüne Flächen ("aires de verdure") vorsehen darf (Art. 3 Abs. 3 lit. e LAT), selbst wenn bestehende Asphalt- und Lagerflächen betroffen sind; das ISOS-Inventar muss nicht zwingend auf nationaler Stufe eingetragen sein, damit ein kantonales Schutzinteresse besteht.
- Einordnung: Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 26 und 27 BV im Bereich Raumplanung; Präzisierung, dass ein bloss appellatorisches Vorbringen die erhöhten Begründungsanforderungen für Grundrechtsrügen nicht erfüllt.
- Folge: Die Anordnung von Gartenzonen im Rahmen überlagernder Nutzungsareale innerhalb von Bauzonen ist bei ausreichender Interessenabwägung und Wahrung der Verhältnismässigkeit verfassungskonform.
Sachverhalt
A.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 132 (2'620 m²) in der Gemeinde Bercher (VD), die gemäss dem seit 1997 in Kraft stehenden Teilzonenplan des "vieux village" in einer Bauzone liegt. Die Parzelle grenzt direkt an die historische Agglomeration und liegt im Perimeter "Echappée dans l'environnement EE II" gemäss ISOS-Erhebung von 2005. A.________ bewohnt ein Wohnungs- und Geschäftsgebäude auf der Parzelle und nutzt die Aussenflächen für sein Bauunternehmen (Fahrzeuge, Maschinen, Materiallagerung, teilweise asphaltierte Flächen).
Im Rahmen der Revision der Raumplanungsgesetzgebung (Art. 75 BV, LAT-Revision 2014) erstellte die Gemeinde Bercher einen neuen kommunalen Nutzungsplan (PACom). Für die Parzelle Nr. 132 sieht dieser eine "zone centrale 15 LAT B" mit überlagernden Perimetern vor: zwei "aires d'évolution des constructions" (für bestehendes und neues Gebäude), eine "aire de mouvement" und eine "aire de jardin" auf dem Rest der Parzelle. Die "aire de jardin" ist im Reglement (Art. 9.2 RGATC) als vorwiegend begrünte Fläche definiert, die als privater Wohnungsfortsatz gestaltet werden muss, mindestens 50 % Freifläche aufweist und bloss begrenzte Bauten und Anlagen zulässt.
A.________ erhob Opposition und danach Beschwerde an das Kantonsgericht, welche dieses nach einem Augenschein abwies. Er gelangte mit öffentlichrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
1. Zulässigkeit
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit sie die Parzelle Nr. 132 betrifft. Die Rechtsbegehren betreffend Parzelle Nr. 801 sind unzulässig, da diese Problematik vor kantonsgerichtlicher Instanz nicht diskutiert wurde (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 LTF) und zudem die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 LTF) verletzt wird.
2. Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 26 und Art. 27 BV geltend. Das Bundesgericht prüft die Massnahme unter dem Dreiklang der Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und unter Beachtung des weiten Ermessensspielraums der Planungsbehörden bei der Zonenabgrenzung (E. 2.2).
2.1 Gesetzliche Grundlage
Art. 3 Abs. 2 lit. b LAT (SR 700) «b sie [die Bauten] sich in die Landschaft einordnen;»
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Art. 3 Abs. 3 lit. e LAT (SR 700) «e die Landschaften, Kulturlandschaften und Erholungsräume sowie die städtischen und periurbanen Räume geschont und Grün- und Erholungsfläume erhalten oder geschaffen werden;»
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Art. 15 Abs. 1 LAT (SR 700) «1 Bauzonen sind von den Kantonen nach den Vorschriften des Planungsrechts zu bezeichnen und auszuscheiden.»
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Das Gericht stellt fest, dass die Beschränkung der Eigentumsfreiheit durch die "aire de jardin" keine besonders schwere Eigentumsbeeinträchtigung darstellt, da dem Beschwerdeführer weiterhin Bauareale ("aires d'évolution des constructions") zur Verfügung stehen. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus der LAT selbst (insb. Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 3 Abs. 3 lit. e, Art. 15 und 14 ff. LAT), ergänzt durch kantonales Recht. Das Argument des Beschwerdeführers, der RGATC-Entwurf sei zu vage, wird als völlig unbegründet abgetan (E. 2.3).
2.2 Öffentliches Interesse
Das Kantonsgericht hat das öffentliche Interesse an der "aire de jardin" mit dem ISOS-Erhebungsergebnis von 2005 begründet, das Bercher als "village d'importance régionale" mit Schutzziel "a" qualifiziert. Zwar ist das Dorf nicht im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) eingetragen, weshalb die strenge Inventarbindung nach ATF 135 II 209 nicht greift. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass der auf mandat der Fachexpertinnen und Experten des Bundesamts für Kultur (OFC) erhobenen Qualitäten des Orts nicht vollständig abgestellt werden kann -- das patrimoniale Interesse ist ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 BV (E. 2.4.1, mit Verweis auf 1C_427/2018).
Der Beschwerdeführer bestreitet dieses öffentliche Interesse nicht substantiiert.
2.3 Eignung und Erforderlichkeit
Die Rüge, die "aire de jardin" sei ungeeignet, weil der Bestandsschutz bestehender Anlagen den Vegrünungs-Zweck vereitle, wird als rein appellatorisch und hypothetisch qualifiziert (E. 2.4.2). Ebenso wird die Behauptung zurückgewiesen, die LAT dulbe nur die Erhaltung, nicht aber die Schaffung neuer Grünflächen -- Art. 3 Abs. 3 lit. e LAT sieht ausdrücklich auch das "Schaffen" vor.
2.4 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne
Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 9.2 RGATC Zugang und Parkplätze in der "aire de jardin" nicht ausschliesst. Zudem bleibt dem Beschwerdeführer mit der "aire d'évolution des constructions" an der Route d'Ogens die Möglichkeit, eine neue Halle zu bauen und den angrenzenden Bereich in der "aire de jardin" für Zugang und Parkierung zu nutzen. Er behauptet nicht, dass sein Unternehmen durch die Planung in seiner Existenz gefährdet wäre. Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) wird nicht in ihrem Kernbestand angetastet, da die Planungsmassnahme kein wirtschaftliches Interesse verfolgt (E. 2.4.3).
3. Verfahrenskosten
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit zulässig. Gerichtskosten von 4'000 Fr. gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Keine Parteientschädigung für die gut handelnde Gemeinde (Art. 68 Abs. 3 LTF).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der grossen Linie zur Eigentumsgarantie in der Raumplanung (ATF 142 I 162; ATF 140 I 168; ATF 135 II 209) und präzisiert drei Aspekte:
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Bestätigung von ATF 150 I 106: Die "aire de jardin" stellt keine qualitativ schwere Eigentumsbeschränkung dar, solange dem Grundeigentümer Bauareale verbleiben. Das Gericht übernimmt die Formulierung, wonach die Beibehaltung von Baurechten der Behauptung einer besonders schweren Eigentumsbeeinträchtigung widerspricht.
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ISOS-Erhebung ohne Inventareintrag: Das Urteil grenzt sich von der Pflicht zur Umsetzung nationaler Inventare (ATF 135 II 209) ab und hält fest, dass auch eine regionale ISOS-Qualifizierung ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Ortsbilds begründen kann. Dies steht im Einklang mit 1C_427/2018 und bestätigt eine gestufte Schutzverpflichtung.
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Grünflächenschaffung in der Bauzone (Art. 3 Abs. 3 lit. e LAT): Das Gericht korrigiert ausdrücklich die Auffassung des Beschwerdeführers, die LAT dulbe nur Erhaltung, nicht Schaffung von Grünflächen. Art. 3 Abs. 3 lit. e LAT ermächtigt die Planungsbehörden auch zur Anordnung neuer Grün- und Erholungsflächen innerhalb der Bauzone, was durch die Einführung überlagernder Nutzungsareale ("périmètres superposés") umgesetzt werden kann.
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Appellatorische Rügen: Das Urteil unterstreicht die erhöhten Begründungsanforderungen bei Grundrechtsrügen (Art. 106 Abs. 2 LTF) und weist bloss appellatorische oder hypothetische Einwendungen konsequent zurück.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt mit 1C_46/2025 die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von "aires de jardin" im Rahmen kantonaler Nutzungsplanung. Das Urteil stärkt den Ermessensspielraum der Planungsbehörden bei der Ausgestaltung von Bauzonen durch überlagernde Perimeter und verdeutlicht, dass weder die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) noch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) einem kommunalen Grünflächenerhaltungsgebot entgegenstehen, solange dem Grundeigentümer substantielle Baurechte verbleiben und das öffentliche Interesse (hier: Schutz eines regional bedeutenden Ortsbilds) ausreichend belegt ist. Für die Praxis bedeutet dies, dass kantonale Nutzungspläne bei Beachtung der Verhältnismässigkeit auch in bereits überbauten Bereichen grüne Areale vorsehen dürfen, ohne dass ein ISOS-Eintrag auf nationaler Stufe vorliegen muss.