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Strafrecht  ·  Urteil 6B_257/2025  ·  vom 06.05.2026

Vol en bande; tentative de vol en bande; recel

6B_257/2025 — Vol en bande, tentative de vol en bande et recel

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Tribunal cantonal de Neuchâtel · Besetzung: Muschietti (Präsident), Heine, Glassey; Gerichtsschreiber Bleicker · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin wurde als Mitautorin (Co-autrice) des Bandendiebstahls und des versuchten Bandendiebstahls sowie der Hehlerei verurteilt; sie macht eine willkürliche Beweiswürdigung geltend.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die kantonalrechtliche Verurteilung; die kantonale Beweiswürdigung beruht auf einem Konvergenzbeweis und ist nicht willkürlich.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Bandenqualifikation (Art. 139 ch. 3 aCP) bei logistischer Mitwirkung und den Begriff der Verheimlichung (Art. 160 ch. 1 aCP) bei Lagerung in einem versperrten Privatraum.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1986, chilenisch-italienische Doppelbürgerin, wohnhaft in der Schweiz) wurde vom Tribunal criminel du Littoral et du Val-de-Travers am 30. November 2023 wegen Bandendiebstahls und Hehlerei zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (6 Monate unbedingt, 12 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit) verurteilt. Die kantonale Berufungsinstanz (Cour pénale NE) bestätigte am 6. Februar 2025 das Ersturteil im Wesentlichen, qualifizierte jedoch einen weiteren Sachverhalt als versuchten Bandendiebstahl hinzu.

Die Sachverhalte im Überblick:

  • 15. März 2022: A.________ stellte ihrem Partner B.________ und dem aus Italien angereisten D.________ Prepaid-SIM-Karten zur Kommunikation und ein Fahrzeug (dasjenige der Kindermagd C.________, unter einem Vorwand beschafft) zur Verfügung. D.________ stahl aus einem Lieferfahrzeug von F.________ SA Uhrenwaren im Wert von ca. 363'000 Fr.
  • 10. Mai 2022: B.________ kaufte weitere Prepaid-SIM-Karten und fuhr D.________ nach V.________, wo D.________ Waren für ca. 4'500 Fr. aus einem Lieferfahrzeug von G.________ Sàrl stahl. A.________ lagerte die Beute in einem Sack in ihrem Keller ein.
  • 11. Mai 2022: A.________ begleitete D.________ und B.________ nach V.________, wo D.________ beim Öffnen eines Lieferfahrzeugs von H.________ GmbH auf frischer Tat ertappt wurde. A.________ zog sich um und informierte B.________ über die Festnahme; in den Nachrichtenäusserungen wurde deutlich, dass sie das Ausmass der polizeilichen Operation verstand und eine Durchsuchung ihrer Wohnung befürchtete.

A.________ verfügte über eine erhebliche Vorstrafenliste (einfacher Diebstahl, Falschbeurkundung, Geldwäscherei, Fahren ohne Fahrberechtigung u.a.).

Erwägungen

Bandenqualifikation (Art. 139 ch. 3 aCP)

Das Urteil legt die Voraussetzungen der Bandenqualifikation dar. In der zur Zeit der Tat massgeblichen Fassung des aCP lautet Art. 139 ch. 3:

Art. 139 Ziff. 3 aCP (SR 311.0) «Le vol sera puni d'une peine privative de liberté de six mois à dix ans, si son auteur l'a commis en qualité d'affilié à une bande formée pour commettre des brigandages ou des vols.»

Gesetzestext aus dem Urteil übernommen (aCP-Fassung vor dem 1. Juli 2023).

Die Bandenqualifikation setzt voraus, dass sich zwei oder mehr Täter zusammenschliessen, mit dem Willen, mehrere unabhängige, noch nicht im Einzelnen bestimmte Straftaten zu begehen (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 135 IV 158 E. 2 und 3). Der Begriff der Bande erfordert ein Minimum an Organisation (Rollenverteilung, Arbeitsteilung) und eine Zusammenarbeit ausreichender Intensität, die es erlaubt, von einem relativ stabilen und geschlossenen Team zu sprechen, selbst wenn dieses nur von kurzer Dauer ist. Die Affiliation zu einer Bande ist eine persönliche Strafschärfungsursache im Sinne von Art. 27 StGB.

Kern des Urteils ist die Abgrenzung zwischen einer zulässigen Gesamtwürdigung konvergenter Indizien und einer unzulässigen retrospektiven Analyse. Die Beschwerdeführerin berief sich auf BGer 6B_344/2023 vom 11. Juli 2024, wonach der Bandenwille nicht allein aus der retrospektiven Feststellung abgeleitet werden darf, dass mehrere Täter in einem engen zeitlichen und geografischen Fenster ähnliche Taten begingen. Das Bundesgericht hielt fest, dass 6B_344/2023 eine andere Konstellation betraf: Dort waren die herangezogenen Zusatzhandlungen teils rechtskräftig freigesprochen, teils eingestellt worden, was die Unschuldsvermutung verletzte. Im vorliegenden Fall hingegen beruhte die Überzeugung der Vorinstanz auf einem Bündel konvergenter Indizien, die ausdrücklich im Urteilsrecht begründet sind:

  • A.________ selbst bezeichnete D.________ in einer Sprachnachricht als «voleur» (Dieb); B.________ sprach bereits am 6. Januar 2022 von seiner Verfügbarkeit für «montres» (Uhren).
  • A.________ stellte D.________ Unterkunft, SIM-Karten und ein Fahrzeug zur Verfügung — Akte, die im Kontext des Vorwissens als konkrete Manifestationen der Mitwirkung an einer Bande zu werten sind.
  • Nach der Festnahme von D.________ am 11. Mai 2022 bat A.________ B.________, ihren Namen aus dem Briefkasten zu entfernen, die Schweiz zu verlassen und kein Geld zu nehmen, da die Polizei Kontrollen durchführen würde.

Die Vorinstanz hat diese Elemente nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Das Bundesgericht bestätigt, dass der Schluss auf die Bandenmitgliedschaft nicht willkürlich ist, wenn die konvergierenden Indizien bei globaler Würdigung eine vorausschauende Assoziation zur Begehung mehrerer Taten belegen.

Hehlerei durch Verheimlichung (Art. 160 ch. 1 aCP)

Der Vorwurf der Hehlerei betrifft die Einlagerung der Beute des Diebstahls vom 10. Mai 2022 in einem Sack im Keller der Beschwerdeführerin. Der massgebliche Tatbestand lautet:

Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 aCP (SR 311.0) «Celui qui aura acquis, reçu en don ou en gage, dissimulé ou aidé à négocier une chose dont il savait ou devait présumer qu'un tiers l'avait obtenue au moyen d'une infraction contre le patrimoine sera puni d'une peine privative de liberté de cinq ans au plus ou d'une peine pécuniaire.»

Gesetzestext aus dem Urteil übernommen (aCP-Fassung vor dem 1. Juli 2023).

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die blosse Ablage eines Sacks im Keller keine «dissimulation» (Verheimlichung) im Sinne von Art. 160 ch. 1 aCP darstelle, da sie keine besonderen Anstrengungen zur Verbergung unternommen habe.

Das Bundesgericht weist dies zurück. Unter «Verheimlichung» ist jedes Tätigwerden zu verstehen, das das Auffinden der Sache durch den Berechtigten oder die Behörden erschwert oder verunmöglicht (BGE 90 IV 14 E. 2; vgl. auch BGE 117 IV 441 E. 2; 101 IV 402 E. 2). Verheimlichung im Sinne von Art. 160 aCP setzt weder eine besonders ausgeklügelte Versteckmethode noch Massnahmen voraus, die eine Entdeckung bei einer Durchsuchung erschweren würden. Es genügt, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, die Entdeckung der Sache durch den Berechtigten — auch nur vorübergehend — zu erschweren. Wer gestohlene Sachen in einem Sack in seinem Keller deponiert, bringt diese unter die ausschliessliche Kontrolle des Schlüsselinhabers und vermischt sie mit den eigenen Sachen. Ein solches Verhalten geht über blosse Passivität hinaus und erschwert die Rückgewinnung durch die Berechtigten (BGE 101 IV 402 E. 2; 6S.324/2003 E. 1.3).

Das Bundesgericht bestätigt zudem, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass die eingelagerten Gegenstände aus einer Vermögensstraftat stammten, was das subjektive Tatbestandsmerkmal erfüllt.

Einwendung der willkürlichen Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe eine zirkuläre Argumentation verwendet, indem sie aus denselben Akten (SIM-Karten, Fahrzeug, Unterkunft) sowohl das Vorwissen als auch die Mitwirkung abgeleitet. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz diese Akte nicht als Ausgangspunkt ihres Schlusses verwendet habe, sondern als Bestätigung einer bereits auf anderen Elementen beruhenden Überzeugung. Die Kenntnis der Vorstrafen von D.________, die qualitativen Beziehungen zwischen den Beteiligten, die Sprachnachrichten und der Kontext des prolongierten Aufenthalts von D.________ in der Schweiz bilden die Grundlage; die logistischen Akte sind das Resultat, nicht der Startpunkt der Beweisführung.

Ebenso wenig ist die Einwendung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK) durchdringend: In dubio pro reo hat im Bereich der Beweiswürdigung keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der etablierten Rechtsprechung zum Bandendiebstahl und zur Hehlerei:

  • Bandenbegriff: BGE 135 IV 158 bestätigte, dass bereits zwei Personen eine Bande bilden können, sofern ein Minimum an Organisation und eine Intensität der Zusammenarbeit vorliegt, die ein relativ stabiles Team ausmacht. BGE 147 IV 176 präzisierte, dass die Bandenmitgliedschaft eine persönliche Strafschärfungsursache im Sinne von Art. 27 StGB darstellt. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf eine logistische Mitwirkung an und bestätigt, dass auch nicht unmittelbar an der Tatausführung beteiligte Personen als Bandenmitglieder qualifiziert werden können, wenn sie vorausschauend in die gemeinschaftliche Tatbegehung eingebunden sind.

  • Abgrenzung zu 6B_344/2023: In 6B_344/2023 hatte das Bundesgericht die Bandenqualifikation aufgehoben, weil die Vorinstanz den Bandenwillen ausschliesslich retrospektiv aus freigesprochenen bzw. eingestellten Taten abgeleitet hatte — ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung. Im vorliegenden Fall stützt sich die Vorinstanz auf rechtskräftig verurteilte Sachverhalte und auf konvergente Indizien, die auf eine vorausschauende Assoziation hinweisen. Diese Unterscheidung ist entscheidend.

  • Verheimlichung bei Hehlerei: Die Feststellung, dass die Einlagerung gestohlener Gegenstände in einem Keller unter ausschliesslicher Kontrolle des Schlüsselinhabers eine Verheimlichung darstellt, bestätigt die ständige Praxis (BGE 90 IV 14 E. 2; BGE 117 IV 441 E. 2; BGE 101 IV 402 E. 2). Das Urteil präzisiert, dass es keiner ausgeklügelten Versteckmethode bedarf — jedes Verhalten, das objektiv geeignet ist, die Entdeckung durch den Berechtigten zu erschweren, genügt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Verurteilung wegen Bandendiebstahls (15. März 2022), versuchten Bandendiebstahls (11. Mai 2022) und Hehlerei wird vollumfänglich bestätigt. Die kantonale Beweiswürdigung beruht auf einem Konvergenzbeweis, der bei globaler Betrachtung nicht willkürlich ist. Die Einlagerung gestohlener Ware in einem verschlossenen Keller erfüllt den Tatbestand der Verheimlichung im Sinne von Art. 160 ch. 1 aCP. Die Gerichtskosten von 3'000 Fr. gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.