6B_96/2025 — Sexuelle Nötigung, Schändung und qualifizierte Verkehrsregelverletzungen
Rechtsgebiet: Strafrecht (Sexualdelikte, Strassenverkehrsrecht) · Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud (331 PE21.021848-BBD/ACP) · Besetzung: 3 Richter (Muschietti, Heine, Wohlhauser; Gerichtsschreiber: Bleicker) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (Bestätigung der Vorinstanz)
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen sexueller Nötigung (Art. 189 aStGB) und Schändung (Art. 191 aStGB) sowie zahlreicher qualifizierter Verkehrsregelverletzungen verurteilt. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung vollumfänglich.
- Entscheidung: Die Einwilligung zu sexuellen Handlungen muss zum Zeitpunkt der Tat vorliegen und kann nicht aus früherem Verhalten abgeleitet werden; wiederholte verbale und körperliche Verweigerung («non») schliessen ein «Jeu de séduction» als Rechtfertigung aus. Für Geschwindigkeitsmessungen über das Filmen des eigenen Tachos gelten nicht die Margen der OOCCR-OFROU, sondern die allgemeine Beweiswürdigung.
- Bedeutung: Präzisiert, dass bei Verkehrsdelikten die OOCCR-OFROU-Margen nicht analog auf privataufgezeichnete Tacho-Videos anwendbar sind, und bekräftigt den Grundsatz, dass frühere Einverständniserklärungen keine Einwilligung zu späteren sexuellen Handlungen begründen.
Sachverhalt
A.A.________ (Jahrgang 2000) lernte B.________ (Jahrgang 2003) am 15. September 2021 über Instagram kennen. Am 20. September 2021 holte er sie ab und fuhr mit ihr in die Weinberge. Im Fahrzeug näherte er sich ihr körperlich, trotz ihrer wiederholten verbalen («non», «beaucoup de non») und körperlichen Ablehnung. Sie versuchte, ihn wegzudrücken, bat ihn, aufzuhören, und drückte den Wunsch aus, nach Hause zu gehen. Er küsste sie dennoch unter physischem Zwang.
Auf der Rückfahrt auf der Autobahn befing er sie sexuell an den Oberschenkeln über der Kleidung, obwohl sie seine Hand jedes Mal wegstiess und «non» sagte. Als sie vor Erschöpfung einschlief, drang er mit zwei bis drei Fingern in ihre Vagina ein — wiederholt und über mehrere Minuten hinweg, während er fuhr. Sie litt an Typ-1-Diabetes mit unberechenbaren Blutzuckerschwankungen, die zu plötzlichem Einschlafen führen können.
Zudem beging A.A.________ zwischen 2018 und 2021 insgesamt 37 Geschwindigkeitsüberschreitungen, darunter drei qualifizierte Chauffeurdikte (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG/LCR) mit bis zu 114 km/h über dem Limit.
Die Vorinstanz verurteilte ihn zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (6 Monate unbedingt, 30 Monate bedingt bei 4jähriger Probezeit) sowie 3'000 Franken Busse.
Erwägungen
Sexuelle Nötigung (Art. 189 aStGB) und Schändung (Art. 191 aStGB)
Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorsatz: Er behauptet, ein «Jeu de séduction» habe bestanden, in dem Abwehr und Annäherung als spielerisch zu verstehen gewesen seien. Er habe die Verweigerung nicht als solche verstanden.
Das Bundesgericht weist diese Einwendung dezidiert zurück. Die verbalen und körperlichen Ablehnungshandlungen der Geschädigten — wiederholtes «non», physisches Wegdrücken, Weigerung, den Wunsch nach Rückkehr — waren objektiv klar und unmissverständlich. Selbst wenn vorangegangene Interaktionen einvernehmlich gewesen sein mochten, kann daraus keine Einwilligung zu späteren sexuellen Handlungen abgeleitet werden.
Hinsichtlich der Schändung (Art. 191 aStGB) hielt das Bundesgericht fest, dass die Geschädigte effektiv eingeschlafen war — belegt durch ihre Erklärung der Erschöpfung, das schnelle Einschlafen und die vollständige Reaktionslosigkeit während der digitalen Penetration. Dieser Zustand war für den Beschwerdeführer objektiv erkennbar. Dass die Ursache des Einschlafens (Diabetes) ihm unbekannt war, ändert nichts daran, dass er den Zustand des Schlafes kannte oder sich damit abfand.
Art. 189 StGB (SR 311.0) «1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3 Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.»
Hinweis: Die hier zitierte aktuelle Fassung von Art. 189 StGB (seit 1. Juli 2024 in Kraft) entspricht nicht der zur Tatzeit anwendbaren alten Fassung (Art. 189 aStGB). Der Sachverhalt wurde nach altem Recht beurteilt.
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 191 StGB (SR 311.0) «Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Hinweis: Die hier zitierte aktuelle Fassung von Art. 191 StGB (seit 1. Juli 2024 in Kraft) entspricht nicht der zur Tatzeit anwendbaren alten Fassung (Art. 191 aStGB), welche das Merkmal «in Kenntnis ihres Zustandes» enthielt. Der Sachverhalt wurde nach altem Recht beurteilt.
Geschwindigkeitsmessungen und OOCCR-OFROU-Margen
Der Beschwerdeführer verlangte die analoge Anwendung der 15%-Sicherheitsmarge nach Art. 8 Abs. 1 lit. i Ziff. 2 OOCCR-OFROU auf die über das Tacho-Video festgestellten Geschwindigkeiten.
Das Bundesgericht verneint dies mit klaren Argumenten:
-
Die OOCCR-OFROU-Margen gelten nicht für private Tacho-Aufzeichnungen. Sie sind für behördliche Verkehrskontrollen mit definierten Messsystemen konzipiert und bilden kein erschöpfendes Regime für alle Geschwindigkeitsfeststellungen (Bestätigung von BGer 1C_482/2023).
-
Die Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO massgebend. Das Tacho-Video ist ein atypischer Beweis, der nicht per se unverwertbar ist. Nach Expertenbegutachtung (SAN) kann die Abweichung des Tachos bestimmt und korrigiert werden.
-
Die vom SAN ermittelte Marge von ca. 3,1% ist nicht linear. Für Geschwindigkeiten über 120 km/h hielt die Vorinstanz eine Marge von 5% für angemessen, was mehr als 50% über der gemessenen Abweichung lag und damit extrem beschwerdeführerfreundlich ist.
-
Der Einwand steigender Tacho-Ungenauigkeit bei hohen Geschwindigkeiten ist unzutreffend. Nach Art. 55 Abs. 2 OETV ergibt sich die maximale zulässige Abweichung aus der Kombination eines Fixbetrags (4 km/h) und eines Prozentsatzes (10%). Bei steigender Geschwindigkeit verliert der Fixbetrag an relativem Gewicht, sodass die Fehlermarge tendenziell stagniert, nicht steigt.
-
Das Prinzip in dubio pro reo begründet keine pauschale Erhöhung der Fehlermarge. Es greift erst nach vollständiger Beweiswürdigung, nicht davor.
Strafzumessung
Das Bundesgericht bestätigt die Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe (6 Monate unbedingt). Eine Gesamtgeldstrafe statt Freiheitsstrafe kommt bei der Schwere und Vielzahl der Taten nicht in Betracht. Die sexuellen Übergriffe erfolgten unter Missachtung klarer Verweigerung; die Verkehrsdelikte umfassen drei qualifizierte Chauffeurdikte und 16 schwere Verkehrsregelverletzungen. Der Beschwerdeführer hat die materiellen Taten zwar eingeräumt, aber keine echte Schuldeinsicht gezeigt.
Das Bundesgericht hält eine Grundstrafe von 12 Monaten für die sexuelle Nötigung für angemessen, erhöht um 6 Monate für die Schändung und weitere 9 Monate für die drei qualifizierten Chauffeurdikte, und berücksichtigt zusätzlich die 16 schweren Verkehrsregelverletzungen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere Grundsätze:
-
Einwilligung bei sexuellen Handlungen: Konsentiertes Vorverhalten begründet keine Einwilligung zu späteren sexuellen Handlungen. Dies bestätigt BGer 6B_399/2024 und 6B_405/2024 (5. September 2025, E. 4.6, zur Publikation vorgesehen) und steht in der Tradition von BGE 148 IV 234 und BGE 131 IV 167 zum Schutz der freien sexuellen Selbstbestimmung.
-
In dubio pro reo und Beweiswürdigung: Wiederholte verbale und körperliche Ablehnung schliessen einverständliches Geschehen aus; ein subjektives Fehlverständnis des Täters entlastet nicht (Bestätigung von BGE 148 IV 409, E. 2.2; BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1).
-
OOCCR-OFROU-Margen nicht analog auf Tacho-Videos anwendbar: Bestätigung von BGer 1C_482/2023 (E. 2.5). Die OOCCR-OFROU-Margen sind für behördliche Kontrollmassnahmen gedacht und nicht auf private Tacho-Aufzeichnungen übertragbar.
-
Tacho-Expertise als Beweismittel: Eine atypische Beweiserhebung (Tacho-Video) kann nach Expertise verwertet werden; die frei zu würdigenden Beweise sind nicht auf gesetzlich normierte Kategorien beschränkt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil ist bedeutend in dreifacher Hinsicht: Erstens bekräftigt es den Grundsatz, dass Einwilligung zu sexuellen Handlungen nur zum Zeitpunkt der Tat vorliegen kann und nicht aus früherem Verhalten abgeleitet werden darf. Zweitens klärt es, dass die Sicherheitsmargen der OOCCR-OFROU nicht analog auf private Tacho-Videoaufzeichnungen anwendbar sind, sondern die allgemeine Beweiswürdigung nach StPO massgebend ist. Drittens präzisiert es, dass das Prinzip in dubio pro reo keine pauschale Erhöhung von Fehlermargen bei Geschwindigkeitsmessungen begründet, sondern erst nach vollständiger Beweiswürdigung eingreift.