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Strafrecht  ·  Urteil 7B_333/2024  ·  vom 15.05.2026

Ordonnance de non-entrée en matière

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (Privatklägerschaft) verzichtete bei der polizeilichen Einvernahme ausdrücklich darauf, Strafantrag gegen die Psychiaterin E.________ zu stellen. Sie wollte nur gegen die Psychiaterin B.________ und die Psychologin C.________ vorgehen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie die Straftatbestände des falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) betrifft (fehlende Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Hinsichtlich des Streits um das Strafantragsrecht bezüglich der Verletzung des Berufsgeheimnisses durch die Psychiaterin E.________ ist die Beschwerdeführerin legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG), die Beschwerde wird aber in der Sache abgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die strengen Begründungsanforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG bei Persönlichkeitsverletzungen (kein automatischer Eintritt bei Berufsgeheimnisverletzung) und bestätigt die Rechtsprechung zur endgültigen und unmissverständlichen Verzichtserklärung nach Art. 30 Abs. 5 StGB bzw. Art. 120 StPO.

Sachverhalt

Am 24. August 2022 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die Psychiaterin B.________ und die Psychologin FSP C.________ wegen Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) und Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB). Die beiden Frauen hatten dem APEA U.________ im Rahmen eines Verfahrens betreffend ihren Sohn Informationen übermittelt. Die Beschwerdeführerin erklärte bei der polizeilichen Einvernahme ausdrücklich, dass sie Strafantrag «ausschliesslich gegen Dr. B.________ und Dr. C.________» stellen wolle und sich als Privatklägerschaft konstituiere. Bezüglich der Psychiaterin E.________, die ebenfalls einen Bericht an das APEA erstellt hatte, erklärte sie, nichts gegen diese unternehmen zu wollen, da diese ihren Bericht nach einer Intervention der Beschwerdeführerin «korrigiert» habe.

Die Staatsanwaltschaft trat auf die Strafanzeige nicht ein (Nichteintretensverfügung vom 9. August 2023). Die Beschwerdeführerin zog vor das Kantonsgericht, welches mit Entscheid vom 13. Februar 2024 die Beschwerde abwies, soweit darauf einzutreten war.

Erwägungen

1. Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Zivilrechtliche Ansprüche)

Das Bundesgericht prüft die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen befugt, wenn der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf die Beurteilung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche haben kann. Dabei handelt es sich um Ansprüche, die auf dem Zivilrecht beruhen und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind, namentlich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 41 ff. OR.

Das Bundesgericht stellt strenge Begründungsanforderungen an die Darlegung der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 453 E. 1.4.8; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Es genügt nicht, bloss zu behaupten, von der Straftat betroffen zu sein; die konkreten zivilrechtlichen Ansprüche müssen präzise dargelegt und, soweit möglich, beziffert werden.

Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht auch ohne entsprechende Darlegung ein, wenn sich aus der Natur der inkriminierten Straftat direkt und eindeutig ergibt, welche zivilrechtlichen Ansprüche betroffen sind. Dies gilt namentlich bei Straftaten, die direkt die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität verletzen und deren Schwere so offensichtlich ist, dass sie unbestritten einen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung eröffnen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; BGE 138 IV 186 E. 1.4.1). Bei blosser Persönlichkeitsverletzung muss die Beschwerdeführerin die Elemente darlegen, die eine Genugtuung nach Art. 49 OR rechtfertigen, namentlich die subjektive und objektive Schwere der Verletzung.

Im vorliegenden Fall qualifiziert das Bundesgericht die inkriminierten Taten (Berufsgeheimnisverletzung, falsches ärztliches Zeugnis) nicht als solche, die unbestritten einen Genugtuungsanspruch eröffnen würden. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar einen Genugtuungsanspruch von 5'000 Franken und beruft sich auf «l'effroi de voir [sa] santé exposée sans motif pertinent et de manière totalement erronée». Dies genügt jedoch nicht, um eine Persönlichkeitsverletzung darzulegen, die klar über das Mass alltäglicher Ärgerlichkeiten oder Besorgnisse hinausgeht (vgl. 7B_98/2023 E. 2.2.2; 7B_120/2022 E. 1.3.1). Der geltend gemachte Anspruch auf Löschkosten bei der Datenschutzbehörde ist bloss hypothetisch und stellt einen Dritt- bzw. Folgeschaden dar, der nicht direkt aus den inkriminierten Straftaten resultiert.

Da die Beschwerdeführerin zudem mehrere Straftaten durch mehrere verschiedene Autorinnen rügt, ohne die jeweiligen Schäden einzeln zuzuordnen, fehlt ihr die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

2. Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG (Streit um das Strafantragsrecht)

Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde befugt, soweit der Streit ihr Recht betrifft, Strafantrag zu stellen. In diesem Rahmen kann sie nur Rügen erheben, die die Prüfung dieses Rechts und seiner Voraussetzungen (Art. 30-33 StGB) betreffen, nicht aber den Sachentscheid oder den Nichteintretens- bzw. Einstellungsentscheid als solchen angreifen.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, sie habe auf ihr Strafantragsrecht bezüglich der Psychiaterin E.________ verzichtet. In diesem Punkt ist sie legitimiert.

3. Verzicht auf das Strafantragsrecht

Art. 30 Abs. 5 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.»

Nach Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, dass sie auf ihre Rechte verzichte; der Verzicht ist endgültig. Ein solcher Verzicht muss klar und eindeutig sein (7B_1368/2025 E. 2.2.3; 6B_858/2022 E. 3.1; 1B_694/2021 E. 3.1). Die Behörde hat sich zu vergewissern, dass die Privatklägerschaft tatsächlich verzichten will, nötigenfalls durch Einsatz von Formularen, die die Modalitäten und Konsequenzen des Verzichts erklären.

Gleiches gilt für den Verzicht auf den Strafantrag nach Art. 30 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 304 Abs. 2 StPO: Die Verzichtserklärung muss ausdrücklich, dh. klar und ohne Vorbehalt erfolgen. Ein Verzicht kann nicht aus Umständen, einem Verhalten, konkludenten Handlungen oder einem Unterlassen abgeleitet werden, es sei denn, die antragsberechtigte Person sei entsprechend informiert worden (1B_694/2021 E. 3.1; BGE 115 IV 1 E. 2b).

Das Bundesgericht hält im vorliegenden Fall fest, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer polizeilichen Einvernahme zweimal ausdrücklich darauf verzichtet hat, Strafantrag gegen die Psychiaterin E.________ zu stellen, und dies mit einer klaren Begründung tat (die Psychiaterin habe ihren Bericht nach Intervention korrigiert). Sie hat bewusst zwischen den verschiedenen Beteiligten unterschieden: Strafantrag gegen zwei Personen, kein Strafantrag gegen die dritte. Dieses Verhalten belegt ein klares Unterscheidungsvermögen und widerspricht der nachträglich vorgebrachten Behauptung, sie habe die Tragweite ihres Verzichts als juristische Laiin nicht erkannt.

Zudem hat die Beschwerdeführerin innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist des Art. 31 StGB keinen Strafantrag gegen die Psychiaterin E.________ gestellt. Der Verzicht ist somit endgültig.

4. Falsches ärztliches Zeugnis und Urkundenfälschung

Art. 318 StGB (SR 311.0) «Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Hebammen, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 321 StGB (SR 311.0) «Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Hinsichtlich der Straftatbestände des falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) fehlt der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (siehe oben E. 3). Die diesbezüglichen Rügen sind unzulässig.

5. Formalismusvorwurf (Nichteintretensentscheid)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Formalismus geübt, indem sie ein ergänzendes Schriftstück vom 22. August 2023 als verspätet bezeichnete (Fristablauf: 21. August 2023). Das Bundesgericht hält fest, dass die strikte Anwendung der Verfahrensfristen durch Gründe der Gleichbehandlung und des öffentlichen Interesses an einer guten Rechtspflege und Rechtssicherheit gerechtfertigt ist (BGE 149 IV 196 E. 1.1). Immerhin war die Beschwerdeführerin in der Lage, ein rechtzeitiges Rechtsmittel und ein rechtzeitiges Ergänzungsschreiben einzureichen, weshalb kein Formalismus vorliegt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der konstanten Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft. Es bestätigt und präzisiert folgende Grundsätze:

  1. Strenge Begründungsanforderungen bei Persönlichkeitsverletzungen: Das Bundesgericht hält an seiner Praxis fest, dass bei blosser Persönlichkeitsverletzung (im Gegensatz zu Körper- oder Sexualdelikten) die Beschwerdeführerin die Schwere der Verletzung und die Konkretisierung des Genugtuungsanspruchs darzulegen hat (Bestätigung von BGE 141 IV 1; 7B_487/2024; 7B_98/2023). Der blosse Verweis auf einen Genugtuungsbetrag reicht nicht aus.

  2. Endgültigkeit des Strafantragsverzichts: Das Urteil bestätigt, dass ein klar und eindeutig erklärter Verzicht auf den Strafantrag endgültig ist (Art. 30 Abs. 5 StGB, Art. 120 Abs. 1 StPO) und nicht nachträglich mit dem Argument revidiert werden kann, man habe als juristischer Laie die Tragweite nicht verstanden. Dies steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung (7B_1368/2025; 1B_694/2021; 6B_858/2022).

  3. Differenzierung zwischen mehreren Beschwerdegründen: Das Urteil präzisiert, dass bei zwei unabhängigen Begründungen des kantonalen Entscheids die Beschwerdeführerin beide Begründungen angreifen muss (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Hinsichtlich des Strafantragsverzichts ist die Beschwerdeführerin legitimiert (lit. b Ziff. 6), hinsichtlich der sachlichen Beurteilung von Art. 318 und 251 StGB jedoch nicht (lit. b Ziff. 5).

  4. Berufsgeheimnisverletzung und Genugtuung: Das Urteil zeigt, dass die Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) nicht per se eine so schwere Persönlichkeitsverletzung darstellt, dass sie unbestritten einen Genugtuungsanspruch eröffnete. Dies steht im Einklang mit der restriktiven Praxis bei reinen Informationsdelikten.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten von 3'000 Franken zu tragen. Das Urteil ist in dreifacher Hinsicht bedeutend: Erstens bestätigt es die strengen Darlegungsanforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Persönlichkeitsverletzungen, die nicht ohne Weiteres als so schwerwiegend qualifiziert werden, dass sie einen unbestrittenen Genugtuungsanspruch eröffnen. Zweitens hält es fest, dass ein einmal klar und unterscheidend erklärter Verzicht auf den Strafantrag endgültig ist und nicht nachträglich mit dem Argument der fehlenden juristischen Expertise revidiert werden kann. Drittens zeigt es auf, dass bei mehreren inkriminierten Straftaten durch mehrere Autorinnen die Beschwerdeführerin die Schadenszuordnung für jede Straftat einzeln vornehmen muss, um die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu begründen.