6B_1005/2025 — Berufungsbegründung, Verbindungsbusse und Videomessung bei Verkehrsregelverletzungen
Rechtsgebiet: Strafrecht (Verkehrsstrafrecht, Strafprozessrecht) · Vorinstanz: Kantonsgericht Schwyz (STK 2024 10) · Besetzung: Dreierbesetzung (Muschietti, Rüedi, Wohlhauser) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen grober Verkehrsregelverletzung (ungenügender Abstand) und einfacher Verkehrsregelverletzung (Geschwindigkeitsüberschreitung) verurteilt. Er focht die Schuldsprüche und die Strafzumessung an.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Berufungsbegründung war ungenügend, die Videomessrügen unsubstantiiert, die Strafzumessung nicht zu beanstanden, und die Rüge zur Verbindungsbusse wurde mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht zugelassen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strengen Begründungsanforderungen an Berufung und Beschwerde im Verkehrsstrafrecht, präzisiert die Obergrenze der Verbindungsbusse (20 % der schuldangemessenen Sanktion) und macht deutlich, dass ein Verschreiber im Dispositiv zugunsten des Beschwerdeführers nicht korrigiert wird.
Sachverhalt
A.A.________ wurde am 21. Januar 2021 auf der Autobahn A3 zweier Verkehrsverstösse beschuldigt: Einerseits fuhr er auf dem Überholstreifen bei 110–125 km/h einem anderen Personenwagen über rund einen Kilometer mit einem Abstand von nur 5–12 Metern nach (Sicherheitsabstand hätte 55–62,5 Meter betragen müssen). Andererseits fuhr er ab Autobahnkilometer 140.1 während rund fünf Kilometern mit durchschnittlich 145 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge 16 km/h zu schnell).
Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte ihn zweitinstanzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 270.– und einer Busse von Fr. 1'530.–. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger blieben sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2023 als auch an der Ersatzverhandlung vom 14. November 2023 unentschuldigt aus.
Erwägungen
Ungenügende Berufungsbegründung
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Nichtbehandlung der Berufung gegen die Schuldsprüche. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe sich im Berufungsverfahren nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandergesetzt und keinen Bezug zu deren tatsächlicher und rechtlicher Würdigung genommen. Das zweistufige Berufungsverfahren verlangt gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zunächst eine Berufungsanmeldung (ohne Begründung) und sodann eine Berufungserklärung, bevor die Begründung im mündlichen oder schriftlichen Verfahren erfolgt (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht nach Art. 385 Abs. 1 StPO erfordert konkrete Angaben dazu, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c).
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 385 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: a. welche Punkte des Entscheides sie anficht; b. welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen; c. welche Beweismittel sie anruft.»
Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Befragung der Polizeibeamten und Einholung von Bedienungsanleitungen für das Messsystem wies die Vorinstanz mangels hinreichender Begründung ab. Die blosse Behauptung der theoretischen Möglichkeit eines falschen Messresultats rechtfertigt keine weiteren Beweiserhebungen.
Videomessung und Abstandsschätzung
Die Rügen gegen die Schuldsprüche sind unbegründet. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es als oberste rechtsprechende Behörde keine strafrechtliche Berufungsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern konkrete Hinweise bestehen, dass die regulatorischen Vorgaben für Videogeschwindigkeitsmessungen (SKV, MessMV, Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung, VSKV-ASTRA) bei der Messung nicht eingehalten worden sein sollen. Was den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug betrifft, zieht der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise die Schätzung der Polizeibeamten in Zweifel, ohne die Willkürgrenze zu erreichen.
Strafzumessung
Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich neutral aus und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Die Vorinstanz korrigierte zu Recht, dass das laufende Strafverfahren nicht straferhöhend berücksichtigt werden darf, stellte aber fest, dass sich in der Gesamtbetrachtung nichts ändere, da die Vorstrafenlosigkeit neutral wirke. Die Strafe von 20 Tagessätzen (bei einem Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen) liegt im unteren Bereich und ist verschuldensangemessen.
Beim Tagessatz von Fr. 270.– hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer alle Angaben zu Auslagen, Lebensunterhalt und Lebensumständen verweigert habe. Die kantonale Steuerveranlagung 2021 über Fr. 50'000.– war ermessensweise erfolgt und beruhte nicht auf einer Deklaration des Beschwerdeführers, weshalb daraus keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Einkommen gezogen werden konnten. Die Erstinstanz hatte ein monatliches Einkommen von Fr. 10'472.25 (gestützt auf die Steuerveranlagung 2020) zugrunde gelegt, was angesichts der Beteiligung an einer Erbschaft mit einem Reinvermögen von Fr. 9,4 Mio. und eines Grundstückgewinns von Fr. 10,4 Mio. nicht als unangemessen hoch erschien.
Verbindungsbusse und materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs
Der Beschwerdeführer rügt erstmals vor Bundesgericht einen Rechenfehler bei der Verbindungsbusse: Die Erstinstanz habe 20 % von 25 Tagessätzen (5 Tagessätze) angesetzt, obwohl das Dispositiv nur 20 Tagessätze ausweise. Die Obergrenze der Verbindungsbusse liegt bei 20 % der schuldangemessenen Sanktion.
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 42 Abs. 4 StGB (SR 311.0) «Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.»
Das Bundesgericht tritt auf die Rüge nicht ein, da der Beschwerdeführer sie erstmals vor Bundesgericht erhebt, ohne darzulegen, weshalb er sie nicht schon im Berufungsverfahren vorgebracht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung muss der Instanzenzug in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 135 I 91 E. 2.1; BGer 6B_951/2024 vom 6. März 2026 E. 2.3.5).
Immerhin erwägt das Bundesgericht in sachlicher Hinsicht, dass der Widerspruch zwischen 25 Tagessätzen in der Begründung und 20 Tagessätzen im Dispositiv ein Verschreiber zugunsten des Beschwerdeführers darstellt. Die Erstinstanz wollte offensichtlich eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen aussprechen. Die Verbindungsbusse von Fr. 1'350.– (5 Tagessätze zu Fr. 270.– = 20 % von 25 Tagessätzen zu Fr. 270.– = Fr. 13'500.–) plus die Übertretungsbusse von Fr. 180.– ergeben korrekt Fr. 1'530.–.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt mehrere etablierte Rechtsprechungslinien:
Berufungsbegründung (Art. 385 StPO): Die Anforderungen an eine ausreichende Berufungsbegründung sind strikt. Allgemeine Kritik ohne konkrete Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen genügt nicht. Dies steht im Einklang mit der ständigen Praxis (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6; 148 IV 409 E. 2.2).
Videomessung: Das Urteil bestätigt, dass die blosse theoretische Möglichkeit eines Messfehlers ohne konkrete Anhaltspunkte nicht genügt, um Beweisanträge zu begründen. Die umfassende regulatorische Architektur (SKV, MessMV, VSKV-ASTRA) stellt sicher, dass zugelassene Messsysteme bei korrekter Anwendung zuverlässige Ergebnisse liefern. Wer die Messergebnisse bestreitet, muss konkrete Hinweise auf eine fehlerhafte Anwendung vorbringen.
Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB): Das Urteil bestätigt die Obergrenze von 20 % der schuldangemessenen Sanktion für die Verbindungsbusse (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1; 146 IV 145 E. 2.2) und präzisiert, dass ein Verschreiber im Dispositiv, der zugunsten des Beschwerdeführers wirkt, nicht von Amtes wegen korrigiert wird.
Materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs: Der Grundsatz, dass Rügen spätestens im Berufungsverfahren erhoben werden müssen, wird konsequent durchgesetzt. Neu vor Bundesgericht erhobene Rügen sind unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, weshalb sie nicht schon im kantonalen Verfahren vorgebracht wurden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BGer 6B_951/2024 vom 6. März 2026 E. 2.3.5).
Vorstrafenlosigkeit: Die neutrale Behandlung der Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung wird bestätigt (BGE 136 IV 1 E. 2.6).
Fazit
Das Urteil illustriert die Konsequenzen eines rein passiven Verteidigungsverhaltens: Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger blieben zweimal unentschuldigt von der Hauptverhandlung fern, begründeten die Berufung ungenügend und erhoben Rügen erstmals vor Bundesgericht. Das Bundesgericht hält an den prozessualen Anforderungen fest und weist die Beschwerde ab. Besonders bemerkenswert ist die Erwägung zum Verschreiber: Wenn das Dispositiv 20 Tagessätze ausweist, die Begründung aber von 25 Tagessätzen spricht, liegt dies zugunsten des Beschwerdeführers und wird daher nicht korrigiert. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– trägt der Beschwerdeführer.