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Strafrecht  ·  Urteil 6B_1005/2024  ·  vom 27.05.2026

Tardiveté de l'anonce d'appel

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht erweitert die Ausnahme vom Grundsatz der Zurechnung des Anwaltsverschuldens analog auf Fälle, in denen der Pflichtverteidiger nicht nur eine Frist versäumt, sondern sogar die Wiederherstellung der Frist unterlässt.
  • Entscheidung: Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz (grobe Fahrlässigkeit, qualifizierte Unrichtigkeit, Unvereinbarkeit mit den Regeln der Anwaltskunst) bei Pflichtverteidigung vorliegen.
  • Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zur wirksamen Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c EMRK): Bei Pflichtverteidigung kann die doppelte Säumnis des Verteidigers (Fristversäumnis plus unterbliebene Wiederherstellung) dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden.

Sachverhalt

A.________ wurde vom Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine am 7. Mai 2024 wegen Diebstahls berufsmässig und im Verband, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie illegalen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (6 Monate vollstreckbar, 6 Monate bedingt bei 5-jähriger Probezeit) verurteilt; zudem wurde die obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen.

Die Parteien und ihre Anwälte verzichteten am 17. April 2024 auf die öffentliche Verkündung des Urteilsdispositivs und akzeptierten die Zustellung per Post. Das Dispositiv wurde dem Pflichtverteidiger Me B.________ am 31. Mai 2024 zugestellt. Die Berufungsanzeige wurde erst am 14. Juni 2024 eingereicht, also nach Ablauf der 10-tägigen Frist (Fristablauf: 10. Juni 2024).

Der Präsident des Tribunal pénal gab Me B.________ Gelegenheit zur Stellungnahme (17. Juni 2024) und verwies die Frage der Zulässigkeit der Berufungsanzeige an die Cour d'appel pénal. Das vollständige begründete Urteil wurde am 11. Oktober 2024 zugestellt. Am 30. Oktober 2024 reichte A.________ eine Berufungserklärung ein, beschränkt auf die Strafzumessung. Gleichzeitig beantragte er die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Berufungsverfahren.

Die Cour d'appel pénal des Kantons Freiburg trat mit Beschluss vom 18. November 2024 nicht auf die Berufung ein, da die Berufungsanzeige verspätet war.

Erwägungen

Berufungsfrist und Zurechnung des Anwaltsverschuldens (Art. 399 und 94 StPO)

Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO (SR 312.0) «1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. 3 Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein.»

Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) «1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. 2 Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.»

Art. 32 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch «Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.»

Der Zurechnungsgrundsatz und seine Ausnahme bei Pflichtverteidigung

Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass die Berufungsanzeige vom 14. Juni 2024 offensichtlich verspätet war (Fristablauf: 10. Juni 2024) und die Berufung daher grundsätzlich unzulässig wäre (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Eine Ausnahme gilt nur bei Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 StPO.

Der Grundsatz besagt, dass das Verschulden des Anwalts dem Mandanten zugerechnet wird (ATF 143 I 284 E. 1.3). Der Anwalt hat sich so zu organisieren, dass er Fristen unabhängig von allfälligen Verhinderungen einhalten kann (ATF 119 II 86 E. 2a). Interne Organisationsmängel des Anwalts (Computerprobleme, Vertretungsregelungen, Abwesenheit) rechtfertigen keine Fristwiederherstellung (ATF 149 IV 196 E. 1.1; 149 IV 97 E. 2.1; ATF 143 I 284 E. 1.3). Die strenge Fristwahrung wird durch Gleichbehandlungsgründe und das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen Rechtspflege und Rechtssicherheit gerechtfertigt (ATF 149 IV 196 E. 1.1; 149 IV 97 E. 2.1).

Erweiterung der Ausnahme auf die unterbliebene Wiederherstellung

Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung: Die in ATF 149 IV 196 und ATF 143 I 284 entwickelte Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz bei Pflichtverteidigung mit grob fahrlässigem, qualifiziert unrichtigem oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbarem Verhalten des Verteidigers ist analog anwendbar, wenn der Pflichtverteidiger nicht nur eine Frist versäumt, sondern zusätzlich auch die Wiederherstellung der Frist nicht beantragt.

Die Voraussetzungen der Ausnahme sind kumulativ: (1) Pflichtverteidigungsfall, (2) grob fahrlässiges, qualifiziert unrichtiges oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbares Verhalten des Verteidigers, (3) der erlittene Nachteil kann nicht durch eine Schadenersatzklage repariert werden, und (4) der Mandant macht glaubhaft, dass er kein eigenes Verschulden trifft, ohne welches das Fristversäumnis nicht eingetreten wäre.

Das Bundesgericht hält fest, dass man einem beschuldigten Pflichtverteidigten die (doppelte) Fehlerhaftigkeit seines Pflichtverteidigers nicht zurechnen kann. Die Vorinstanz hätte daher prüfen müssen, ob die Voraussetzungen der genannten Ausnahme vorliegen. Indem sie dies unterliess, verletzte sie das Recht des Beschwerdeführers auf wirksame Verteidigung (Art. 6 EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zurechnung des Anwaltsverschuldens im Pflichtverteidigungsfall. Während ATF 143 I 284 und ATF 149 IV 196 die Ausnahme für die Situation der versäumten Fristwiederherstellung (Art. 94 StPO) formulierten, erweitert der vorliegende Entscheid diese Dogmatik analog auf den Fall, dass der Pflichtverteidiger überhaupt keine Wiederherstellung beantragt.

Der Entscheid steht im Einklang mit der EMRK-Rechtsprechung (CourEDH, Üçdag gegen Türkei, 31. August 2021, § 38; Sabri Günes gegen Türkei, 29. Juni 2012, §§ 39 ff. und 56 f.), die eine strikte Fristenwahrung bei gleichzeitiger Gewährleistung des Rechts auf wirksame Verteidigung verlangt.

Die Analogie ist folgerichtig: Wenn bereits die (unzureichende) Begründung einer Wiederherstellung beim Pflichtverteidiger nicht zurechenbar ist, muss dies erst recht für das völlige Unterlassen eines Wiederherstellungsgesuchs gelten. Der beschuldigte Pflichtverteidigte hat auf die Auswahl seines Verteidigers keinen Einfluss und kann dessen doppeltes Versagen (Fristversäumnis plus unterlassene Wiederherstellung) nicht kontrollieren.

Vergleichbare Entscheide: 6B_361/2025 (E. 3.2), 6B_1393/2021 (E. 2.1), 6B_283/2025 (E. 1.1.2).

Fazit

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz bei Pflichtverteidigung vorliegen. Der Rückweisung ohne Schriftenwechsel entspricht der Praxis bei Verfahrensrügen, die das Bundesgericht nicht selbst in der Sache entscheiden kann (ATF 133 IV 293 E. 3.4.2). Dem Beschwerdeführer werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht, da er ohne Vertretung handelte (Art. 68 BGG).