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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 9C_241/2025  ·  vom 11.05.2026

Invalidenversicherung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Aufhebung einer halben IV-Rente nach polydisziplinärer Begutachtung, die keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden mehr feststellte; der Beschwerdeführer bekämpfte vergeblich die Einkommensermittlung (IK-Auszug) und die Beweiswürdigung des Gutachtens.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; die Vorinstanz durfte sich auf den IK-Auszug (Fr. 114'645.-) als Revisionsgrund stützen und dem polydisziplinären Gutachten vollen Beweiswert beimessen.
  • Bedeutung: Bestätigung der Praxis, dass der IK-Auszug vermutungsweise das tatsächliche Erwerbseinkommen belegt, und dass Leistungen aus Leistungsvalidierungsverfahren bei neuropsychologischen Gutachten entscheidendes Gewicht zukommt; die Einwände des Versicherten gegen Provisionseinkünfte als «einmaliger Glücksfall» genügen nicht.
  • Intertemporalrecht: Die massgebliche Änderung (Einkommen 2020) trat vor dem 1.1.2022 ein, weshalb altes Recht (IVG bis 31.12.2021) anwendbar bleibt.
  • Beweisrecht: Das Gericht verlangt vom versicherten Beschwerdeführer konkrete Substanziierung statt pauschaler Vermutungen, wenn er den IK-Auszug und das Gutachten anfechtet.

Sachverhalt

Der 1977 geborene A._______ bezog ab dem 1. Juni 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 10. März 2017). Im Rahmen einer im Jahr 2019 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenüberprüfung veranlasste die IV-Stelle Bern eine polydisziplinäre Begutachtung in der Neurologie Toggenburg AG (Fachdisziplinen: Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Orthopädie). Gestützt auf das am 12. August 2024 erstattete Gutachten hob die IV-Stelle die halbe Rente auf Ende November 2024 auf (Verfügung vom 9. Oktober 2024). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. März 2025 ab.

Erwägungen

Intertemporalrecht

Das revidierte IVG trat am 1. Januar 2022 in Kraft (WEIV, AS 2021 705). Da die massgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Erwerbseinkommen 2020) vor dem 1. Januar 2022 eintrat, beurteilt sich die Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (bestätigt durch E. 3.1 und E. 3.2 des Urteils unter Verweis auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 und KSIR Rz. 9102).

Revisionsvoraussetzungen und IK-Auszug

Die Vorinstanz bejahte eine für den Leistungsanspruch wesentliche Sachverhaltsänderung (Art. 17 Abs. 1 ATSG) mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bei der B._______ AG ein Erwerbseinkommen von Fr. 114'645.- erwirtschaftet hatte (gemäss IK-Auszug). Dieses Einkommen überstieg das frühere Valideneinkommen von rund Fr. 88'000.- deutlich.

Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Nach dem Eintritt der für die Gewährung oder Verweigerung der Leistung massgebenden Tatsachen kann die Verwaltung die Leistung jederzeit überprüfen und bei Bedarf neu festsetzen. Sie ist dazu verpflichtet, wenn tatsächliche Verhältnisse, die für die Gewährung oder Verweigerung der Leistung massgebend waren, eine erhebliche Änderung erfahren haben.»

Der Beschwerdeführer wandte ein, sein tatsächliches Einkommen 2020 betrage «höchstens Fr. 60'791.-», da der IK-Auszug Provisionen für Vorjahresleistungen, Unfall- und Krankentaggelder sowie Arbeitslosentaggelder enthalte. Das Bundesgericht wies diese Einwände aus drei Gründen zurück:

  1. IK-Auszug als Beweismittel: Die im individuellen Konto eingetragenen Einkommen entsprechen vermutungsweise dem tatsächlich erzielten Verdienst (E. 5.1.1 unter Verweis auf Urteil 9C_771/2017). Unfall- und Krankentaggelder unterliegen grundsätzlich keiner Beitragspflicht und erscheinen nicht im IK-Auszug. Arbeitslosentaggelder werden im IK-Auszug separat ausgewiesen.

  2. Widersprüchliches Vorbringen: Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren eingeräumt, 2020 mehr als die rund Fr. 88'000.- verdient zu haben, die der rentenzusprechenden Verfügung als Invalideneinkommen zugrunde lagen. Sein neues Vorbringen vor Bundesgericht widersprach damit seinen eigenen früheren Angaben.

  3. Provisionen und «einmaliger Glücksfall»: Die zeitliche Verzögerung von Provisionen (Akquisitionsprovisionen für vermittelte Versicherungen) ist branchenüblich und beeinflusst die Zuordnung zum massgebenden Jahr nicht. Zudem setzte der Beschwerdeführer seine Versicherungsbranche-Tätigkeit seit Jahren fort; die Anstellung bei der B._______ AG per 1. September 2019 stellte keinen einmaligen Glücksfall dar (E. 5.1.5 unter Verweis auf Urteil 8C_728/2020 E. 3.2).

Medizinische Würdigung und Gutachten

Art. 8 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Invalidität ist die voraussichtlich dauernde Einbusse an Erwerbsfähigkeit, die durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung verursacht wird.»

Die Vorinstanz sprach dem polydisziplinären Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 12. August 2024 vollen Beweiswert zu. Die medizinischen Einwände des Beschwerdeführers wurden in drei Punkten entkräftet:

Audiomitschnitt der psychiatrischen Exploration (E. 5.2.1): Der Beschwerdeführer rügte, das kantonale Gericht habe die erbetene Überprüfung des Audiomitschnitts nicht durchgeführt. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, der wesentliche Inhalt der Tonaufnahmen sei im Gutachten falsch oder unvollständig dokumentiert. Es könne nicht verlangt werden, dass ein Gericht die Tonspur prüft, nur weil eine versicherte Person das Gesprächsklima als «eigenartig» oder «erratisch» empfindet (unter Verweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.4).

Begründungspflicht und fachärztliche Differenzen (E. 5.2.2): Die Vorinstanz hatte sich ausführlich mit dem polydisziplinären Gutachten befasst und begründet, weshalb die abweichenden Beurteilungen gegenüber dem früheren Gutachten der estimed AG (chronisches Panvertebralsyndrom, Skoliose, Schulterschiefstand) den Beweiswert nicht schmälern.

Neuropsychologische Validierung (E. 5.2.3): Der Beschwerdeführer wandte ein, der aktuelle Psychiater Dr. med. C._______ habe das Vorgutachten der Psychologin lic. phil. D._______ zu Unrecht als nicht verwertbar eingestuft, obwohl der aktuelle Neuropsychologe lic. phil. E._______ die beschriebenen Defizite grundsätzlich bestätigt habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass lic. phil. E._______ das Vorgutachten in schlüssiger Weise als nicht verwertbar bezeichnete, insbesondere weil Leistungsvalidierungsverfahren und Beschwerdevalidierungstests fehlten und Inkonsistenzen bei den gezeigten Minderleistungen bestanden. Die Befunde aus den Leistungsvalidierungsverfahren wiesen darauf hin, dass der Beschwerdeführer «zumindest nicht durchgehend eine normale Leistungsbereitschaft erbrachte».

Untersuchungsgrundsatz

Das Gericht bekräftigte den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG): Weitere Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (unter Verweis auf BGE 146 V 240 E. 8.1). Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Praxis in folgenden Punkten:

IK-Auszug als Beweismittel: Die Rechtsprechung, dass der IK-Auszug vermutungsweise das tatsächliche Erwerbseinkommen belegt (vgl. Urteil 9C_771/2017 E. 3.6.1 f.), wird bestätigt. Der Versicherte trägt die Substanziierungslast, wenn er den Auszug anfechtet.

Provisionen und «einmaliger Glücksfall»: Die in 8C_728/2020 E. 3.2 aufgestellte Regel, dass eine besser bezahlte Stelle keinen Revisionsgrund darstellt, wenn sie kein absolut einmaliger Glücksfall ist, wird auf den Versicherungsvertrieb übertragen. Wer seit Jahren in der Branche tätig ist und hohe Provisionen erzielt, kann sich nicht auf einen «einmaligen Glücksfall» berufen.

Neuropsychologische Validierung: Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von Leistungs- und Beschwerdevalidierungstests in neuropsychologischen Gutachten (vgl. BGE 137 V 210). Fehlen diese oder weisen sie auf ungenügende Leistungsbereitschaft hin, ist ein Vorgutachten nicht verwertbar – selbst wenn es kognitive Defizite beschreibt, die «grundsätzlich nachvollziehbar» erscheinen.

Intertemporalrecht bei IV-Revision: Die intertemporalrechtliche Zuordnung nach KSIR Rz. 9102 (massgebliche Änderung vor dem 1.1.2022 = altes Recht) wird konsequent angewendet, ebenso der Verweis auf 8C_658/2022 E. 3.2 zur Bestimmung des Zeitpunkts der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV.

Fazit

Das Urteil 9C_241/2025 hält an bewährten Grundsätzen der IV-Rechtsprechung fest und präzisiert diese in drei für die Praxis relevanten Punkten: Erstens genügt der IK-Auszug als Beweismittel für das Erwerbseinkommen im Revisionsverfahren; pauschale Vermutungen des Versicherten reichen nicht aus, um ihn zu widerlegen. Zweitens stellt das Gericht klar, dass Provisionseinkünfte in der Versicherungsbranche auch bei internen Umstrukturierungen nicht ohne weiteres als «einmaliger Glücksfall» qualifiziert werden können. Drittens unterstreicht das Urteil die zentrale Rolle der neuropsychologischen Validierung: Ein Gutachten, das Leistungsvalidierungsverfahren kritisiert und Inkonsistenzen feststellt, kann ein Vorgutachten als nicht verwertbar einstufen, selbst wenn dessen Resultate «grundsätzlich nachvollziehbar» erscheinen.