Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde in zweiter kantonaler Instanz wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs verurteilt, gestützt auf ein Indizienbündel (Zeugenaussagen, Fotos mit Beutegut, Widersprüche, Vorstrafen).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab; weder die Sachverhaltsfeststellung (Willkür/in dubio pro reo) noch die Versagung des Strafaufschubs verletzen Bundesrecht.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass das Bundesgericht eine appellatorische Kritik der Beweiswürdigung nicht als Willkürrüge qualifiziert, und dass ein ungünstiger Besserungsprognose bei mehrfacher Rückfälligkeit den Strafaufschub rechtfertigt, selbst wenn die Strafe unter der Zweijahresgrenze liegt.
Sachverhalt
A.________ hatte B.________ eine Wohnung untervermietet. Zwischen dem 31. Dezember 2021 (19:30 Uhr) und dem 2. Januar 2022 (12:20 Uhr) drang er während B.________s Abwesenheit — vermutlich mit einem Schlüssel, den er als Hauptmieter besass — in deren Wohnung ein und entwendete zahlreiche Luxusgegenstände, darunter eine Louis-Vuitton-Kofferlinie und eine Pomellato-Bauge (6'600 EUR). Es gab keine Spuren von Einbruch. Der Hauswart D.________ sah A.________s Fahrzeug am Abend des 31. Dezembers 2021 mit eingeschaltetem Warnblinker vor dem Gebäude. Ein Nachbar C.________ traf B.________ am 2. Januar 2022 weinend vor dem Gebäude an, wo sie von einem Diebstahl berichtete und nach A.________ fragte.
Acht Monate später, am 24. August 2022, wurde auf einem Foto im Wohnzimmer von A.________ eine Louis-Vuitton-Kofferlinie mit Taschen derselben Marke sichtbar (pièce 34/3). B.________ erkannte darauf ihr Eigentum, verlangte erfolglos eine Hausdurchsuchung bei der Staatsanwaltschaft und unternahm am 26. August 2022 eine gewaltsame Expedition gegen A.________, für die sie wegen versuchten Mordes verurteilt wurde.
Das erstinstanzliche Polizeigericht sprach A.________ am 4. April 2025 frei. Die kantonale Appellationskammer verurteilte ihn am 7. Oktober 2025 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten (ergänzend zur Strafe vom 5. Oktober 2023).
Erwägungen
1. Willkür und Unschuldsvermutung (E. 1)
Der Beschwerdeführer machte geltend, die kantonale Beweiswürdigung sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung. Das Bundesgericht wies alle Rügen zurück, weil sie durchwegs appellatorischer Natur waren:
a) Glaubwürdigkeit der Geschädigten (E. 1.3): Der Beschwerdeführer kritisierte die Glaubwürdigkeit von B.________. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz auf ein Bündel konvergierender Indizien gestützt hatte: B.________ besass tatsächlich Luxusgegenstände, unternahm keine Versicherungsschritte, und ihr Verhalten (Weinen, Suche nach dem Beschwerdeführer, gewaltsame Rückholaktion) sprach gegen eine Inszenierung. Die bloss gegenteilsfähige persönliche Würdigung des Beschwerdeführers genügt nicht, um Willkür darzutun.
b) Schlüsselfrage (E. 1.4): Der Beschwerdeführer behauptete, nicht im Besitz eines Zweitschlüssels gewesen zu sein. Die Vorinstanz hatte Widersprüche zwischen seinen Aussagen und jenen seiner Partnerin zum Schlüsselbestand festgestellt. Ausserdem hielt sie fest, dass die Schlüssel nicht geschützt waren, was die Möglichkeit eines Zweitschlüssels erhärtete. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Polizeibericht zwar die Rückgabe von drei Schlüsseln bestätigt, dies aber Doppel ausschliessen lässt — zumal die Schlüssel ungeschützt waren. Die Anzahl der Schlösser sei angesichts der fehlenden Einbruchsspuren ohne Belang.
c) Zeugenaussage des Hauswarts (E. 1.5): Der Hauswart D.________ sah das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Abend des 31. Dezembers 2021 mit Warnblinker vor dem Gebäude. Der Beschwerdeführer bestritt dies nicht substanziiert; seine wechselnden Aufenthaltsangaben und die Tatsache, dass er zu dieser Zeit nicht mehr im Quartier wohnte, untermauerten die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage.
d) Foto des Beuteguts (E. 1.6): Das Bundesgericht bestätigte, dass die Ähnlichkeit zwischen den auf dem Foto sichtbaren Louis-Vuitton-Gepäckstücken und jenen auf Fotos von B.________ nicht offensichtlich unhaltbar war. Die Erklärungen des Beschwerdeführers und seiner Partnerin (die Kofferlinie gehörten seiner Schwester und sollte per Bus nach Portugal gesendet werden) waren unglaubhaft: Die Kofferlinie war noch Monate nach der angeblichen Versand auf Fotos sichtbar, und die Schwester bestritt das Eigentum. Die von der Mutter überreichte schriftliche Attestierung ihrer Tochter wurde als ungenügender Beweis für deren Gedächtnisprobleme qualifiziert — ein ärztliches Zeugnis wäre erforderlich gewesen.
e) Vorstrafen (E. 1.8): Selbst wenn die Vorstrafen nicht als Schuldbeweis verwertbar wären, bliebe das übrige Indizienbündel tragfähig.
Das Bundesgericht betonte, dass in dubio pro reo bei der Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung hat als das Willkürverbot (bestätigend: BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
2. Strafaufschub (E. 2)
Der Beschwerdeführer beantragte subsidiär, die Freiheitsstrafe von 5 Monaten solle bedingt aufgeschoben werden. Er rügte eine Verletzung von Art. 42 StGB und seines rechtlichen Gehörs.
Art. 42 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.»
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Strafaufschub die Regel bildet, von der nur bei ungünstiger oder hochgradig unsicherer Besserungsprognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Prognose erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
Die Vorinstanz hielt eine ungünstige Prognose fest: Der Beschwerdeführer wies sechs Vorstrafen auf (April 2015 bis Oktober 2023), darunter vier für ähnliche Delikte, und befand sich in speziellem Rückfall bezüglich Diebstahl und Hausfriedensbruch. Die kantonale Begründung möge zwar knapp erscheinen, doch ein Urteil bilde ein Ganzes, und die Strafzumessungserwägungen durften als bekannt vorausgesetzt werden. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Grenze von 24 Monaten war nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer selbst einräumte, dass diese Grenze nicht erreicht war.
Die geltend gemachten Entlastungsgründe (Verhältnis zur Tochter, Wiedereingliederungswille) wurden als nicht durchschlagend erachtet: Die Tochter hatte ihn nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten, und der Wiedereingliederungswille widersprach der gleichzeitigen täglichen Betreuung der Ehefrau.
Art. 186 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in eine Wohnung, in Betriebsräume oder in ein umfriedetes Grundstück widerrechtlich eindringt oder, nachdem er von dem Berechtigten aufgefordert worden ist, das Grundstück zu verlassen, sich darin aufhält, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
3. Zivilrechtliche Ansprüche und Verfahrenskosten (E. 3-4)
Die zivilrechtlichen Begehren und die Kostenrügen hingen vom Freispruch ab, der nicht erreicht wurde. Die Rechtshilfe wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verwehrt (Art. 64 Abs. 1 LTF). Die Gerichtskosten wurden auf 1'200 Fr. festgesetzt, unter Berücksichtigung der prekären finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Art. 65 Abs. 2 LTF). Die suspensiv-wirkende Beschwerde wurde bestätigt, soweit sie die Freiheitsstrafe betrifft (Art. 103 Abs. 2 lit. b LTF).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die gefestigte Praxis in drei Bereichen:
1. Appellatorische Rügen im Beweiswürdigungsverfahren: Das Bundesgericht lässt keine appellatorische Neubeurteilung der Beweise zu. Wer Willkür rügt, muss konkret darlegen, inwiefern die Feststellung offensichtlich unvertretbar ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die blosse Behauptung, ein Beweismittel sei anders zu würdigen, genügt nicht. Dieser Grundsatz wird konsequent angewendet: Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers scheiterten daran, dass er die kantonale Würdigung lediglich durch seine eigene ersetzte, ohne Willkür substantiiert darzulegen.
2. Indizienbeweis bei Diebstahl/Hausfriedensbruch: Das Urteil illustriert, wie ein faisceau d'indices — Zeugenaussagen, Foto-Beweise, Widersprüche, Verhaltensweisen nach der Tat — auch ohne direkten Beweis eine Verurteilung tragen kann. Das Bundesgericht betonte, dass die isolierte Schwäche einzelner Indizien nicht willkürlich ist, solange die Gesamtwürdigung tragfähig bleibt (vgl. 6B_369/2024 E. 1.1; 6B_561/2024 E. 1.1.1).
3. Versagung des Strafaufschubs bei speziellem Rückfall: Das Bundesgericht bestätigt, dass mehrere Vorstrafen für ähnliche Delikte, darunter eine aktuelle Verurteilung, ein ungünstiges Prognosebild rechtfertigen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2). Ein bedingter Strafvollzug ist keine Pflicht bei Strafen unter zwei Jahren — die Besserungsprognose entscheidet. Ausserdem ist der Richter bei der Ergänzungsstrafe nicht an den Sursis des Ersturteils gebunden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6; 105 IV 294 E. 1).
Fazit
Das Urteil 6B_98/2026 verdeutlicht die hohen Hürden, die das Bundesgericht einer Willkürrüge im Bereich der Beweiswürdigung entgegenstellt. Der Beschwerdeführer scheiterte nicht inhaltlich an der Beweislage, sondern formell daran, dass er seine Kritik nicht in eine substanziierte Willkürrüge kleidete, sondern die kantonale Beweiswürdigung bloss durch seine eigene Einschätzung ersetzte. Die Versagung des bedingten Strafvollzugs wurde gestützt auf eine klare spezialrückfällige Vorgeschichte und ein ungünstiges Besserungsprognose bestätigt, wobei das Bundesgericht den weiten Beurteilungsspielraum der kantonalen Instanz bei der Prognosebeurteilung respektierte.