Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen Freiheitsberaubung/Entführung (Art. 183 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB), Raub (Art. 140 StGB), Landfriedensbruchs und Betäubungsmitteldelikten verurteilt; er hatte Drogenabhängige unter Androhung von Messergewalt in einer Wohnung festgehalten und Geld erpresst.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Das Bundesgericht bestätigt die kantonalale Verurteilung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind appellatorisch und nicht ausreichend begründet; die kantonalale Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung halten der Willkürkontrolle stand.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Praxis, dass (1) die Festhaltung von Personen unter Gewaltandrohung in einer Wohnung genügende «Freiheitsentziehung» i.S.v. Art. 183 StGB darstellt, (2) die Einrede einer Drogenschuld den Unrechtserfolg der Erpressung nicht rechtfertigt, da Betäubungsmittel keine Vermögenswerte sind, und (3) bei illegal langjährigem Aufenthalt die Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB nicht greift.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.________, ein Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung, hatte sich um den 6. November 2023 bei B.________ in dessen Wohnung eingemietet, wo auch C.________ lebte. Die Wohnung war ein Ort des Drogenkonsums und -handels. A.________ konsumierte Crack, versorgte andere mit Drogen und zeigte unter deren Einfluss ein besonders aggressives Verhalten: Er bedrohte die Anwesenden regelmässig mit Messern, darunter ein gelbes Cuttermesser, und schlug C.________ mehrfach, wobei er ihm u.a. eine Augenbrauenverletzung zufügte.
Zwischen dem 10. und 14. November 2023 übte A.________ eine derartige Herrschaft über die anderen Bewohner aus, dass diese seinen Anweisungen Folge leisten mussten. Er nahm B.________ die Wohnungsschlüssel ab, eignete sich dessen Telefon an (was B.________ am Notruf hinderte, der an einer Krankheit litt) und hielt die Anwesenden unter Messerbedrohung in der Wohnung fest, wobei er die Klinge an den Hals der Personen ansetzte. Erst das Eingreifen von E.________ in der späten Nacht beendete die Situation. Während desselben Zeitraums erpresste A.________ von C.________ 190 Fr. unter dem Vorwand einer Drogenschuld und zwang B.________ unter Messerbedrohung, 300 Fr. an einem Geldautomaten abzuheben und ihm zu übergeben.
Die Vorinstanz sprach A.________ vom Vorwurf des Diebstahls (bezüglich des Telefons von B.________ und hinsichtlich C.________, der gar kein Telefon besass) frei und klassierte den Diebstahl des Telefons von B.________ wegen Rückzugs der Strafanzeige und Geringfügigkeit. Auch wurde er vom Vorwurf des Waffendelikts freigesprochen, da das betreffende Messer keine automatisch öffnende Klinge aufwies. Im Übrigen bestätigte die Vorinstanz die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung/Entführung, Erpressung, Raub, Landfriedensbruchs und Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, einer Busse von 100 Fr. sowie einer ambulanten Behandlung und einer Expulsion für 20 Jahre.
Erwägungen
1. Zulässigkeit und Begründungsanforderungen (E. 2)
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers «arbeitsam und weitschweifig» (laborieux et prolixe) sei. Sie enthalte lange, unstrukturierte Ausführungen, die den Sachverhalt global und unabhängig vom konkreten Schuldspruch diskutierten, was das Verständnis erschwere. Der Beschwerdeführer setze sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern trage eine eigene Version des Sachverhalts vor, ohne Willkür der unterlassenen Berücksichtigung darzutun. Solche appellatorischen Einwände seien unzulässig (Art. 105 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG).
2. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB)
Art. 183 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Der Beschwerdeführer macht geltend, die «Freiheitsentziehung» i.S.v. Art. 183 StGB sei nicht ausreichend dargetan. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass dieser Einwand auf eine eigene Sachverhaltsdarstellung gestützt werde, nicht auf die Feststellungen der Vorinstanz. Nach den festgestellten Tatsachen hatte der Beschwerdeführer die Opfer unter Androhung von Messergewalt in der Wohnung festgehalten, die Klinge an den Hals der Anwesenden gesetzt und den Zugang zu Kommunikation (Telefon, Schlüssel) blockiert. Dieses Vorgehen erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung durch «andere Weise unrechtmässige Freiheitsentziehung» ohne Weiteres. Der Vorwurf ist daher nicht qualifiziert begründet und im Übrigen unbegründet (E. 2.3).
3. Erpressung und Raub (Art. 156 und 140 StGB)
Art. 156 Abs. 1 und 3 StGB (SR 311.0) «1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.» «3 Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.»
Zentral ist die Erwägung der Vorinstanz zur Frage der unrechtmässigen Bereicherung: Der Beschwerdeführer behauptete, die erpressten Beträge (190 Fr. bzw. 300 Fr.) hätten einer Drogenschuld der Opfer entsprochen, weshalb ihm kein unrechtmässiger Bereicherungsvorsatz vorzuwerfen sei. Die Vorinstanz wies dies mit zwei Argumenten zurück: Erstens bestritten die Opfer, dem Beschwerdeführer Geld zu schulden, und betonten, dass er fortlaufend grundlos Geld forderte. Zweitens — und unabhängig davon — können Betäubungsmittel keine Vermögenswerte im Rechtssinn darstellen; selbst wenn hypothetisch eine Konsumschuld bestünde, könne daraus kein rechtlich geschützter Zahlungsanspruch abgeleitet werden. Eine solche Schuld sei somit nicht einklagbar und könne den Unrechtserfolg der Erpressung schon gar nicht rechtfertigen, erst recht nicht unter Einsatz von Gewalt.
Bezüglich des Raubs (Art. 140 StGB) ergibt sich die Verurteilung daraus, dass der Beschwerdeführer bei der Erpressung gegen B.________ und C.________ Gewalt anwandte (Messer), was nach Art. 156 Abs. 3 StGB die Strafdrohung des Raubs nach sich zieht.
4. Landesverweisung (Art. 66a und 66b StGB)
Art. 66a Abs. 1 lit. c und g sowie Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), [...], qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4), [...] g. Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Der Beschwerdeführer unterliegt der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c und g StGB, da er wegen Raubs (Art. 140) sowie Freiheitsberaubung/Entführung (Art. 183) verurteilt wurde. Er macht geltend, dass die «nicht obligatorische» Expulsion angesichts einer bereits bestehenden obligatorischen Expulsion entfallen sollte.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Schlussanträge des Beschwerdeführers insoweit gegenstandslos sind, als sie auf Freisprüche abzielen, die er nicht erreicht. Bezüglich der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) fehlt jede ansatzweise Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht die Voraussetzungen eines schweren persönlichen Härtefalls erfüllt: Sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz war durchgehend illegal, er verfügte nie über eine Aufenthaltsbewilligung, übte keine reguläre Erwerbstätigkeit aus und war nicht integriert. Er weigerte sich, die bereits ausgesprochene Expulsion zu vollziehen, und hatte seine «putativen» Kinder weder anerkannt noch je Verantwortung als Vater übernommen. Unter diesen Umständen erübrigte sich eine Interessenabwägung (E. 4).
Die Expulsion nach Art. 66b Abs. 1 StGB (20 Jahre als Wiederholungsfall) wurde bestätigt, da der Beschwerdeführer bereits unter einer früheren Expulsion stand, als er die neuen Taten beging (vgl. auch 6B_647/2025 E. 4.1).
5. Strafzumessung (E. 3)
Die Vorinstanz hat die relative Geringfügigkeit des Erlösts (190 Fr. bzw. 300 Fr.) bei den Delikten nach Art. 156 und 140 StGB zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Auch wurden die in der Berufung erfolgten Freisprüche und Klassierungen strafmindernd gewürdigt, weshalb die Strafe von 4 Jahren auf 3 Jahre und 9 Monate reduziert wurde. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welches Element die Vorinstanz übersehen haben will. Die Strafzumessung hält der Kognition des Bundesgerichts stand (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer kontinuierlichen Linie mit der gefestigten Praxis des Bundesgerichts:
Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB): Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis anerkannt, dass die Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 183 Abs. 1 StGB nicht zwingend eine physische Einkerkерung erfordert, sondern auch die Behinderung der Fortbewegungsfreiheit durch psychischen Zwang — insbesondere Androhung von Gewalt — ausreichen kann (vgl. BGE 136 IV 1). Vorliegend wurde die Freiheitsentziehung durch die Kombination von Messerbedrohung, Aneignung von Schlüsseln und Telefon sowie der allgemeinen Einschüchterung einer Gruppe von drogenabhängigen und vulnerablen Personen bewirkt.
Unrechtmässige Bereicherung bei Erpressung (Art. 156 StGB): Die Erwägung, dass eine behauptete Drogenschuld den Bereicherungsvorsatz nicht ausschliesst, weil Betäubungsmittel keine rechtlich geschützten Vermögenswerte darstellen, entspricht gefestigter Praxis. Eine Forderung aus einer illegalen Transaktion — hier Drogenkonsum auf Kredit — ist rechtlich nicht geschützt und kann die Unrechtmässigkeit der Bereicherung nicht beseitigen. Dies bestätigt den Grundsatz, dass der unrechtmässige Bereicherungsvorsatz nach Art. 156 StGB auch dann vorliegt, wenn der Täter glaubt, sich eine Schuld zurückzuholen, sofern diese Schuld auf einer rechtswidrigen Grundlage beruht.
Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a/66b StGB): Die Anwendung der Härtefallklausel wird bei illegal aufhältigen Ausländern ohne Integrationsansätze konsequent verneint. Der Hinweis auf 6B_647/2025 E. 4.1 bestätigt die jüngere Tendenz, dass fehlende rechtliche Integration (keine Aufenthaltsbewilligung, keine reguläre Erwerbstätigkeit, fehlende familiäre Verantwortung) eine Härtefallklausel-Prüfung erübrigt. Dies steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung, die einen strengen Massstab an die Härtefallklausel anlegt und illegalen Aufenthalt als gewichtiges öffentliches Interesse an der Landesverweisung wertet (vgl. BGE 145 IV 341; BGE 142 IV 301).
Appellatorische Rügen und in-dubio-pro-reo-Prinzip: Das Urteil illustriert die konsequente Anwendung des Begründungserfordernisses nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, den Sachverhalt neu zu würdigen und die Glaubwürdigkeit der Zeugen infrage zu stellen, ohne die Willkür der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun. Das Bundesgericht erinnert daran, dass das in-dubio-pro-reo-Prinzip keine weitere Reichweite hat als das Willkürverbot (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in vollem Umfang ab, soweit sie zulässig ist (vereinfachtes Verfahren nach Art. 109 BGG). Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung/Entführung (Art. 183 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB) und Raub (Art. 140 StGB) wird bestätigt. Das Urteil bekräftigt drei Grundsätze: Erstens genügt die psychische und physische Einschüchterung vulnerabler Personen in einer Wohnung zur Erfüllung des Freiheitsberaubungstatbestands. Zweitens kann sich der Erpresser nicht auf eine Drogenschuld berufen, da diese rechtlich nicht geschützt ist. Drittens entfällt bei illegal aufhältigen Ausländern ohne Integrationsansätze die Härtefallklausel der obligatorischen Landesverweisung. Die Beschwerde ist in jeder Hinsicht ungenügend begründet und im Übrigen unbegründet.