Executive Summary
- Kernpunkt: Die Militärversicherung ist bei einer während des Dienstes dekompensierten, aber vorgängigen Affektion nur für die Verschlimmerung verantwortlich, nicht für den Zustand an sich. Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn die militärischen Einflüsse mit praktischer Sicherheit ausgeschlossen werden können.
- Entscheidung: Der Beschwerdeführer hat eine 2018 präexistente Knöchelverletzung (Osteochondrose des Talus), die während des Militärdienstes dekompensierte. Die Verschlimmerung gilt als sechs Monate nach Dienstende behoben. Die SUVA kann die Verantwortung ab 1. März 2023 verweigern. Die IPAI-Forderung ist prozessual zulässig, aber sachlich unbegründet.
- Bedeutung: Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zum Kontagionsprinzip (Art. 5 LAM) und zur Beweislast bei Verschlimmerungszuständen. Klarstellung: Die blosse Symptompersistenz genügt nicht, um den Fortbestand militärischer Einflüsse zu belegen.
Sachverhalt
A._____, geboren 1999, Elektriker mit CFC, absolvierte von Juni 2020 bis Mai 2021 seine Rekrutenschule und Unteroffiziersschule. Am 22. Oktober 2020 konsultierte er den Truppenarzt wegen Knöchelschmerzen rechts, die seit drei Wochen bestanden und nach einem 50-km-Marsch verstärkt wurden. Eine IRM vom 29. Januar 2021 zeigte eine minimale osteochondrale Läsion des Talus. Der Fall wurde der SUVA/Abteilung Militärversicherung (CNA) gemeldet, welche die Behandlung übernahm.
Im September 2022 reichte der Versicherte eine Unfalldeklaration vom 4. März 2018 ein, wonach er sich beim Rennen zum Zug den rechten Knöchel verstaucht hatte. Ein CT vom 12. März 2018 hatte ein Weichteilödem und einen intraartikulären Erguss ohne Fraktur gezeigt. Dr. C._____, Versicherungsfacharzt der CNA, schloss in seiner Beurteilung vom 3. Januar 2023 auf eine Dekompensation der Folgen einer 2018er Knöchelstauchung zweiten Grades. Sechs Monate nach Dienstende seien die militärischen Einflüsse mit "praktischer Sicherheit" ausgeschlossen. Die CNA verweigerte mit Verfügung vom 18. April 2023 (bestätigt auf Einsprache hin am 28. März 2024) die Verantwortung ab dem 1. März 2023.
B. Das kantonalgerichtliche Urteil vom 1. Mai 2025 wies die Beschwerde des Versicherten ab und erklärte den IPAI-Antrag als unzulässig.
C. Der Versicherte zieht ans Bundesgericht und beantragt (1) die Fortzahlung der Taggelder zu 50% ab 1. März 2023 bis zur vollständigen Genesung sowie (2) eine IPAI von 15%. Die CNA schliesst auf Abweisung.
Erwägungen
Kontagionsprinzip und Kausalitätsvermutung (Art. 5 LAM)
Das Bundesgericht bekräftigt das Kontagionsprinzip: Wenn sich eine Affektion während des Dienstes manifestiert, wird vermutet, dass sie durch militärische Einflüsse verursacht wurde (sog. rechtliche Vermutung). Die Militärversicherung kann diese Vermutung nur widerlegen, wenn sie mit Sicherheit nachweist, dass ein militärischer Kausaleinfluss praktisch ausgeschlossen ist (E. 3.2, mit Verweis auf ATF 111 V 141 und ATF 111 V 370).
Art. 5 LAM (SR 833.1) «1 L'assurance militaire couvre toute affection qui se manifeste et qui est annoncée ou constatée de toute autre façon pendant le service. 2 L'assurance militaire n'est pas responsable lorsqu'elle apporte la preuve: a. que l'affection est avec certitude antérieure au service, ou qu'elle ne peut pas avec certitude avoir été causée pendant ce dernier et b. que cette affection n'a pas avec certitude été aggravée ni accélérée dans son cours pendant le service. 3 Si l'assurance militaire apporte la preuve exigée à l'al. 2, let. a, mais non pas celle exigée à l'al. 2, let. b, elle répond de l'aggravation de l'affection. La preuve exigée à l'al. 2, let. b, vaut également pour le calcul du dommage assuré.»
Vorbestehen der Affektion und Verschlimmerungshaftung
Das Gericht stellt fest, dass eine osteochondrale Läsion des Talus (Osteochondritis des Talusdoms) als Vorzustand aus der Stauchung von 2018 vorliegt. Der Versicherte selbst räumt ein, dass die osteochondrale Läsion im Talus nach der Stauchung von 2018 bestand und im CT von damals sichtbar war. Die CNA hat somit den Beweis der Dienstvorgängigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a LAM erbracht (E. 5.3.2).
Zugleich steht ausser Streit, dass dieser Vorzustand während des Dienstes dekompensiert wurde (namentlich nach dem 50-km-Marsch). Die CNA haftet daher für die Verschlimmerung gemäss Art. 5 Abs. 3 LAM (E. 5.3.2).
Dauer der Verantwortung: Statu quo sine / Statu quo ante
Die zentrale Frage ist, wann die Verschlimmerung als behoben gilt. Der Versicherte macht geltend, dass seine Schmerzen und Funktionseinschränkungen sechs Monate nach Dienstende nicht verschwunden seien, was für ein Fortbestehen der militärischen Einflüsse spreche.
Das Gericht folgt der Beurteilung von Dr. C._____: Die funktionellen Einschränkungen (Knacken und Blockagen) sind auf die Osteochondritis des Talusdoms zurückzuführen, welche dienstvorgängig ist. Der Versicherte hatte ein dokumentiertes Trauma von 2018, das er bei der Aushebung und gegenüber den behandelnden Ärzten nicht erwähnt hatte. Die Schmerzsymptomatik war eine entzündliche Exazerbation des Vorzustands, die sich nach Dienstende zurückbildete. Dr. C._____ schloss mit "praktischer Sicherheit" darauf, dass sechs Monate nach Dienstende die militärischen Einflüsse keine Wirkung mehr entfalteten (E. 5.4.3).
Die blosse Fortdauer von Symptomen reicht nicht, um den Fortbestand militärischer Einflüsse zu belegen. Der Versicherte bringt keine konkreten neuen medizinischen Elemente vor, die die Beurteilung von Dr. C._____ widerlegen würden (E. 5.4.3 a.E.).
IPAI: Zulässigkeit und materielle Beurteilung
Das Bundesgericht hält fest, dass die IPAI unter der Militärversicherung eine Rente (nicht eine Kapitalentschädigung wie nach UVG) darstellt (Art. 48 LAM, E. 6.2). Die Vorinstanz hat den IPAI-Antrag zu Unrecht als unzulässig erklärt: Da die CNA mit ihrer Verfügung die Verantwortung für sämtliche Leistungen ab dem 1. März 2023 verweigert hat und der Versicherte in seiner Einsprachebeschwerde sowohl Taggelder als auch IPAI gefordert hat, war der Streitgegenstand umfassend (E. 6.4).
Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich jedoch, da die Verantwortung der CNA ab dem 1. März 2023 verneint wird und damit ein IPAI-Anspruch materiell ausscheidet (E. 6.4 a.E.).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zu folgenden Grundsätzen der Militärversicherung:
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Kontagionsprinzip (Art. 5 Abs. 1 LAM): Die zeitliche Koinzidenz zwischen Dienst und Affektionsmanifestation begründet eine Kausalitätsvermutung. Dies ist ständige Praxis seit ATF 111 V 141 und 111 V 370.
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Verschlimmerungshaftung (Art. 5 Abs. 3 LAM): Wenn die Dienstvorgängigkeit der Affektion bewiesen ist, die Verschlimmerung während des Dienstes aber nicht ausgeschlossen werden kann, haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung. Dies entspricht der ständigen Praxis (vgl. 8C_582/2018, 8C_283/2007).
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Beweislast für die Beendigung der Verschlimmerung: Die Militärversicherung muss beweisen, dass die militärischen Einflüsse nicht mehr wirksam sind (E. 5.4.2). Der Massstab ist die "praktische Sicherheit" (certitude médico-pratique) - kein theoretisch-wissenschaftlicher, sondern ein empirischer Gewissheitsgrad.
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Symptompersistenz allein genügt nicht: Die blosse Fortdauer von Beschwerden über den Zeitpunkt hinaus, an dem die militärischen Einflüsse als behoben gelten, widerlegt nicht die Beurteilung, dass die Verschlimmerung abgeklungen ist. Dies steht im Einklang mit der Praxis, dass funktionelle Einschränkungen, die auf den Vorzustand zurückzuführen sind, nicht der Verschlimmerungshaftung unterliegen.
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Streitgegenstand bei Gesamtverweigerung: Wenn die Versicherung alle Leistungen ab einem bestimmten Zeitpunkt verweigert, umfasst der Streitgegenstand auch die IPAI, selbst wenn diese in der Verfügung nicht einzeln erwähnt wurde (Bestätigung von ATF 144 II 359 E. 4.3, ATF 134 V 418 E. 5.2.1, ATF 131 V 164 E. 2.1, ATF 125 V 413 E. 1a).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Militärversicherung hat die Dienstvorgängigkeit der Knöchelaffektion bewiesen (Osteochondritis des Talus nach Stauchung 2018) und haftet nur für die während des Dienstes dekompensierte Verschlimmerung. Diese Verschlimmerung gilt sechs Monate nach Dienstende als behoben, da die militärischen Einflüsse mit praktischer Sicherheit nicht mehr wirksam sind. Die prozessuale Zulässigkeit des IPAI-Begehrens wird bejaht, das Begehren ist aber materiell unbegründet, da die Verantwortung der CNA ab dem 1. März 2023 entfällt. Gerichtskosten von 800 CHF gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.