Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer war wegen gewerbsmässigen Bandendiebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Er rügte willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs sowie übermässige Strafe.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die kantonale Beweiswürdigung beruht auf konvergierenden Indizien (Geolokalisation, Fahrzeugdaten, persönliche Verbindungen) und ist nicht willkürlich.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grundsätze zur Beweiswürdigung bei Geolokalisationsdaten im Strafrecht und grenzt den Fall von der restriktiveren Praxis in 6B_1074/2018 ab.
- Hinweis: Bei konvergierenden Indizien genügt es nicht, dass einzelne Indizien für sich allein ungenügend sind; massgeblich ist das Gesamtbild. Die bloss appellatorische Kritik an der kantonalen Beweiswürdigung ist unzulässig.
- Relevanz: Bestätigung der ständigen Praxis zu Art. 9 BV (Willkür) und in dubio pro reo bei Indizienbeweis; Klarstellung, dass individuelle Geolokalisation bei jedem Tatort den Anforderungen von 6B_1074/2018 genügt.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.________ wurde zusammen mit den Mitbeschuldigten B.________ und C.________ zwischen Dezember 2022 und Februar 2023 in der Westschweiz einer Serie von mindestens zehn Einbrüchen bezichtigt. Die Taten umfassten gewerbsmässigen Bandendiebstahl (Art. 139 Abs. 3 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB). Der Beschwerdeführer wurde durch Geolokalisation seines Mobiltelefons an den Tatorten nachgewiesen; seine SIM-Karte befand sich in einem GPS-Boitier in den von ihm untervermieteten Mietwagen. Die Vorinstanz hatte ihn am 28. August 2025 verurteilt. Der Bezirksgerichtliche Spruch vom 18. September 2024 hatte eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten ausgesprochen und die am 22. September 2022 bedingt entlassene Freiheitsstrafe widerrufen.
Das kantonale Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei jedem der zehn Einbrüche geolokalisiert werden konnte, teils allein, teils zusammen mit seinen Komplizen. Der Beschwerdeführer war elffach vorbestraft, unter anderem wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Raubs und Betäubungsmitteldelikten.
Erwägungen
Rechtliches Gehör (Erw. 1)
Der Beschwerdeführer rügte einen formellen Justizverweigerungsverstoss (Art. 29 Abs. 1 BV), da die Vorinstanz die Einbrüche pauschal behandelt und spezifische Entlastungsargumente nicht einzeln gewürdigt habe. Das Bundesgericht hält fest, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Instanz jedes Vorbringen einzeln diskutiert; sie darf sich auf die Erwägungen beschränken, die für den Entscheid massgeblich sind (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 147 IV 249 E. 2.4; BGE 142 II 154 E. 4.2). Eine implizite Begründung genügt, solange die tragenden Gründe erkennbar sind (BGE 145 III 324 E. 6.1). Die Vorinstanz habe die Gründe für die Verurteilung dargelegt und auf die Kritik des Beschwerdeführers geantwortet. Der Beschwerdeführer habe das Urteil Punkt für Punkt kritisiert, was zeige, dass er dessen Tragweite verstanden habe. Die Rüge wurde als offensichtlich unbegründet qualifiziert, soweit sie ohnehin den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte.
Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und Unschuldsvermutung (Erw. 2)
Rechtsgrundsätze
Das Bundesgericht ist an die kantonalen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser wenn diese rechtswidrig oder manifest unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Feststellung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) bedeutet als Beweislastregel, dass die Anklagelast beweisen muss und Zweifel dem Beschuldigten zugutekommen; als Beweiswürdigungsregel, dass der Richter nicht von einer belastenden Tatsache überzeugt sein darf, wenn ernsthafte, irreduzible Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 145 IV 154 E. 1.1). In dubio pro reo hat jedoch keine weiterreichende Tragweite als das Willkürverbot bei der Beweiswürdigung (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
Konvergierende Indizien
Massgeblich ist das Gesamtbild der Beweiswürdigung: Wenn die Vorinstanz ihre Überzeugung auf ein Bündel konvergierender Indizien gestützt hat, genügt es nicht, dass einzelne Indizien für sich allein ungenügend sind. Es liegt keine Willkür vor, wenn sich der Sachverhalt aus dem Zusammenspiel mehrerer Indizien haltbar ableiten lässt (7B_1380/2024 E. 2.1.1; 6B_694/2025 E. 1.1).
Beweiswert der Geolokalisation
Die Vorinstanz hatte die Verurteilung auf folgende konvergierende Indizien gestützt: (1) Geolokalisation des Beschwerdeführers an jedem Tatort, (2) seine Freundschaftsverbindungen zu den Mitbeschuldigten, (3) seine Untervermietungstätigkeit von Fahrzeugen, (4) die wiederholte Präsenz seiner SIM-Karte (in GPS-Boitiers der untervermieteten Fahrzeuge) an den Tatorten und (5) seinen Lebensstil, der die wiederholte Anwesenheit in den betroffenen Ortschaften nicht erklären konnte.
Der Beschwerdeführer machte geltend, der räumlich-zeitliche Zusammenhang reiche für eine Verurteilung nicht aus. Das Bundesgericht wies dieses Vorbringen als appellatorisch und damit unzulässig zurück (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer setzte seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der kantonalen Instanz, was dem Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz nicht zusteht.
Abgrenzung zu 6B_1074/2018
Der Beschwerdeführer berief sich auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_1074/2018 vom 24. Januar 2019 (E. 2.3.2), in dem die Polizei dem Beschuldigten drei Mobiltelefonnummern zugeordnet und ihm alle Einbrüche im Umkreis mehrerer Kilometer der aktivierten Antennen angelastet hatte — was praktisch darauf hinauslief, den Beschuldigten für sämtliche Delikte im ganzen Kanton Waadt haftbar zu machen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die beiden Fälle nicht vergleichbar seien: Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bei jedem einzelnen Einbruch individuell geolokalisiert, ohne dass er eine mögliche Verwechslung mit anderen Einbrüchen in der gleichen Region behauptete. Zudem sei nicht erforderlich, dass bei jedem Einbruch ein physischer Beweis neben der Geolokalisation vorliegt, insbesondere bei einem Bündel konvergierender Indizien.
Art. 139 Abs. 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: a. gewerbsmässig stiehlt; b. den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; c. zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder d. sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.»
Art. 186 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden.»
Strafzumessung (Erw. 3)
Der Beschwerdeführer rügte die Strafe als zu hoch und berief sich auf drei kantonale Vergleichsurteile mit tieferen Strafen. Das Bundesgericht hielt entgegen, dass Strafvergleiche zwischen Fällen grundsätzlich delikat sind, da die Strafe nach dem Individualisierungsprinzip (Art. 47 StGB) festzusetzen ist und die zahlreichen Parameter des Einzelfalls berücksichtigen muss (BGE 151 IV 8 E. 1.6.1; BGE 141 IV 61 E. 6.3.2). Im konkreten Fall hatte die Vorinstanz den konkurrenzierenden Effekt der Taten, den Widerruf der bedingten Entlassung und das elffache Vorleben berücksichtigt. Der Beschwerdeführer zeigte keinen wichtigen, von der Vorinstanz übersehenen oder zu Unrecht berücksichtigten Umstand auf, noch demonstrierte er, dass die Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren fehlerhaft war. Die Rüge wurde als unbegründet abgewiesen.
Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Schadenersatz und Verfahrenskosten (Erw. 4 und 5)
Der Antrag zum Schadenersatz zugunsten von D._______ SA wurde mangels Begründung als unzulässig erklärt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde wird insgesamt abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert, da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts zur Beweiswürdigung bei konvergierenden Indizien und zum Massstab der Willkürkontrolle. Drei Grundsätze werden bekräftigt und präzisiert:
Erstens die Lehre von den konvergierenden Indizien: Wenn die Vorinstanz ihre Überzeugung auf ein Bündel sich gegenseitig stützender Indizien gestützt hat, reicht es nicht aus, dass einzelne Indizien für sich allein ungenügend sind (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 7B_1380/2024; 6B_694/2025). Der Beschwerdeführer verfehlte diesen Grundsatz, indem er die einzelnen Indizien isoliert angriff, anstatt das Gesamtbild zu bestreiten.
Zweitens die Abgrenzung der Geolokalisations-Beweisführung: Der Entscheid grenzt den vorliegenden Fall klar von 6B_1074/2018 ab. In jenem Fall hatte die Polizei dem Beschuldigten die Delikte pauschal aufgrund der Aktivierung von Mobilfunkantennen in einem Radius mehrerer Kilometer zugeordnet — ein Vorgehen, das das Bundesgericht als willkürlich qualifizierte. Im Unterschied dazu wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bei jedem einzelnen Tatort punktgenau geolokalisiert. Die differenzierende Betrachtung zeigt, dass das Bundesgericht nicht die Geolokalisation als Beweismittel per se beanstandet, sondern deren qualitativen Aussagewert im jeweiligen Einzelfall beurteilt.
Drittens die Strafzumessungs-Individualisierung: Der Entscheid bestätigt, dass der Vergleich mit anderen Strafurteilen grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Strafzumessungsbeschwerde zu begründen, da das Individualisierungsprinzip von Art. 47 StGB fallbezogene Gewichtung verlangt (BGE 151 IV 8 E. 1.6.1; BGE 141 IV 61 E. 6.3.2). Unterschiedliche Strafen in vergleichbaren Fällen erklären sich durch das gesetzlich vorgesehene Individualisierungsgebot und begründen für sich allein keinen Missbrauch des Ermessens.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die kantonale Beweiswürdigung, die sich auf ein Bündel konvergierender Indizien stützt — insbesondere auf die individuelle Geolokalisation des Beschwerdeführers an jedem Tatort —, ist nicht willkürlich. Die Unschuldsvermutung und der Grundsatz in dubio pro reo haben bei der Beweiswürdigung keine weiterreichende Tragweite als das Willkürverbot. Eine bloss appellatorische Kritik der kantonalen Würdigung genügt den erhöhten Substanziierungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Strafzumessung hält sich im Rahmen des weiten kantonalen Ermessens. Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Geolokalisationsdaten und grenzt sich von der pauschalen Zuordnungspraxis in 6B_1074/2018 ab.