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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 5A_128/2026  ·  vom 02.06.2026

Vorsorgliche Massnahmen (Kinderbelange)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Vater begehrte die gerichtliche Anordnung eines «Family Bridges»-Workshops mit temporärer Obhutsumteilung und Kontaktverbot gegenüber der Mutter, um die Eltern-Kind-Entfremdung zu seinem 15-jährigen Sohn zu überwinden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Ablehnung der Massnahme als unverhältnismässig: Der (zumindest teilweise) autonome Kindeswille eines 15-Jährigen kann nicht durch Zwangsmassnahmen mit ungewissem Erfolg überstimmt werden; Art. 8 EMRK rechtfertigt keine unverhältnismässige Massnahme.
  • Bedeutung: Erstmalige höchstrichterliche Auseinandersetzung mit dem «Family Bridges»-Programm; Bestätigung, dass Eltern-Kind-Entfremdung allein eine massiv in den Kindeswillen einschneidende Massnahme nicht zu rechtfertigen vermag, wenn deren Erfolg ungewiss und das Kindeswohl bei der Mutter sonst nicht gefährdet ist.

Sachverhalt

Die unverheirateten Eltern A._______ (Vater, geb. 1976) und B._______ (Mutter, geb. 1977) trennten sich Ende 2020. Ihr gemeinsamer Sohn C._______ wurde 2010 geboren. Am 18. Mai 2021 hängte der Vater am Bezirksgericht Horgen ein Verfahren zur Regelung der Kinderbelange an. Mit Teilurteil vom 18. Oktober 2021 wurden gemeinsame elterliche Sorge und Obhut angeordnet, eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet und eine Vereinbarung der Eltern genehmigt.

Die vereinbarte Betreuungsregelung funktionierte nicht; der Sohn weigert sich seither, den Vater zu sehen. Diverse Mediationsversuche blieben erfolglos. Der Vater beantragte daraufhin vorsorgliche Massnahmen, darunter eine zeitweise Obhutsumteilung an ihn und die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens. Das Bezirksgericht verbot am 7. März 2023 den Kontakt zwischen Vater und Kind für die weitere Verfahrensdauer, ordnete Erinnerungskontakte an und beschloss die Einholung eines Gutachtens.

Die Gutachterin legte das Gutachten am 20. Dezember 2023 und ein Ergänzungsgutachten am 20. Januar 2025 vor. Der Vater verlangte die Teilnahme am Workshop «Family Bridges», welcher eine alleinige Obhut des Vaters für mindestens 90 bis 120 aufeinanderfolgende Tage sowie ein Kontaktverbot für die Mutter vorsieht. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die entsprechenden Anträge ab und hob die Beistandschaft auf. Die Berufung des Vaters ans Obergericht des Kantons Zürich wurde am 30. Dezember 2025 abgewiesen.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Einordnung

Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, nicht als Endentscheid, da das erstinstanzliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (E. 1.2.1). Da das Los des Kindes betroffen ist, liegt grundsätzlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor (5A_610/2025 E. 1). Es handelt sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (E. 2).

Gutachterliche Grundlagen und rechtliches Gehör

Der Vater kritisierte die Qualifikation der Gutachterin, die entgegen ihren Angaben nicht mehr über den Fachtitel «Psychologin FSP» verfügte, und beantragte die Beauftragung einer anderen Fachperson. Das Bundesgericht hält fest, dass sich der Vater nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, dass es vorliegend hauptsächlich um die Beantwortung von Rechtsfragen geht, was dem Gericht und nicht der Gutachterin obliegt (5A_104/2025 E. 4.2). Die Kritik an der Gutachterin bleibt allgemeiner Natur, ohne dass aufgezeigt wird, inwiefern die Schlussfolgerungen im Ergänzungsgutachten konkret davon betroffen sein sollten (E. 3.1.3).

Die Rügen betreffend Ergänzungsfragen erweisen sich als ungenügend begründet, da der Beschwerdeführer nicht konkret ausführt, an welchen Fragen er festhält und sich nicht im Einzelnen mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt (E. 3.2).

Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme

Die Vorinstanz hielt fest, dass der Sohn — wenn auch nicht von Beginn an vollständig autonom — einen starken, gefestigten und zunehmend autonomen Willen gegen Kontakt mit dem Vater äussert. Eine gerichtlich und autoritativ durchgesetzte Konfrontation könne bei einem 15-jährigen Jugendlichen unberechenbare Auswirkungen haben. Eine temporäre Umplatzierung zum Vater könnte dazu führen, dass bestehende Probleme eskalieren und das Kind sich in seiner polarisierten Meinung bestätigt fühlt. Die aktenkundige Entfremdung allein rechtfertigt die beantragte Massnahme nicht (E. 4.1).

Das Bundesgericht bestätigt diesen Ansatz und stellt den Grundsatz auf:

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. 2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. 3 Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.»

Das gesamte Kindesschutzrecht ist vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht. Dieser Grundsatz verlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (5A_765/2016 E. 3.1; BGE 149 I 49 E. 5.1). Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB ist im Verhältnismässigkeitsgefüge zwischen der milderen Erziehungsaufsicht (Art. 307 ZGB) und der Fremdplatzierung (Art. 310 ZGB) angesiedelt. Sie greift nur leicht in die elterliche Sorge ein und bezweckt die Unterstützung der Eltern, nicht deren Ersetzung.

Kindeswille und Eltern-Kind-Entfremdung

Der Vater bestreitet das Vorliegen eines autonomen Kindeswillens und macht geltend, der Sohn sei von der Mutter beeinflusst. Das Bundesgericht hält demgegenüber fest: Die Vorinstanz hat sehr wohl berücksichtigt, dass der Kindeswille nicht vollständig autonom gebildet wurde und die Sichtweisen des Kindes zu Beginn von der Mutter übernommen worden seien. Sie zieht aber ebenso in Erwägung, dass diese Sichtweise vom mittlerweile 15-jährigen Jugendlichen konstant vertreten wird und das Kind seinen Willen auch aus seinem Selbsterlebten begründet — etwa den wiederholten unerwünschten Besuchen des Vaters bei seinen Basketballspielen (E. 4.3.3).

Die Feststellung zum Kindeswillen erweist sich nicht als willkürlich (Art. 9 BV). Selbst wenn man einen teilweise beeinflussten Willen annimmt, könnte die beantragte Massnahme nur mit eigentlichem physischem Zwang gegen den (mindestens teilweise) autonomen Willen des Kindes umgesetzt werden. Dies stellte eine massive Belastung dar. Die Erfolgsaussichten sind mindestens unsicher; eine weitere Gefährdung des Kindeswohls ist mindestens ebenso wahrscheinlich wie eine Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung (E. 4.3.3).

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Art. 8 EMRK und familiäres Zusammenleben

Der Vater rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK, da der angefochtene Entscheid jegliche Aussicht auf eine Wiedervereinigung zwischen Vater und Sohn beseitige. Das Bundesgericht weist dies zurück:

Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Art. 8 EMRK stellt keine Grundlage für die Anordnung einer unverhältnismässigen Massnahme dar. Der Einwand des Vaters läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass Art. 8 EMRK eine Massnahme gebiete, die nach Massgabe der Verhältnismässigkeit unverhältnismässig ist — ein Widerspruch, den das Bundesgericht nicht auflöst (E. 4.4).

Einordnung in die Rechtsprechung

Verhältnismässigkeit im Kindesschutzrecht: Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert die ständige Praxis, dass das gesamte Kindesschutzrecht vom Verhältnismässigkeitsgrundsatz beherrscht wird (5A_765/2016 E. 3.1; BGE 149 I 49 E. 5.1). Keine Massnahme darf «auf Vorrat» angeordnet werden, und wenn weniger einschneidende Massnahmen ausreichen, ist eine stärkere unverhältnismässig.

Kindeswille bei Eltern-Kind-Entfremdung: Die Entscheidung steht im Spannungsfeld zu BGer 5A_831/2018, wo das Bundesgericht bei einem 7-jährigen Kind — das nicht urteilsfähig war und dessen Willen massgeblich durch die Mutter geprägt war — ein Besuchsrecht anordnete. Hier hingegen betont das Gericht die zunehmende Autonomie eines 15-jährigen Jugendlichen und die Grenze, die der (zumindest teilweise) autonome Kindeswille einer zwangsweisen Massnahme setzt. Der Altersunterschied und der Grad der Autonomie sind somit entscheidende Differenzierungskriterien.

Erstmals «Family Bridges»: Das Programm «Family Bridges» wird erstmals in der höchstrichterlichen Rechtsprechung behandelt. Das Bundesgericht übernimmt keine Grundsatzaussage zum Programm selbst, sondern prüft die beantragte Massnahme (temporäre Obhutsumteilung + Kontaktverbot) im Einzelfall anhand der Verhältnismässigkeit. Massgebend ist nicht die Methode, sondern die Frage, ob eine massiv in den Kindeswillen einschneidende Massnahme mit ungewissem Erfolg verhältnismässig ist.

Art. 8 EMRK als Grenze, nicht als Anspruchsgrundlage: Die Entscheidung bestätigt die Linie, dass Art. 8 EMRK im Kindesschutzrecht das Recht auf Familienleben schützt, aber nicht die Anordnung unverhältnismässiger Massnahmen gebieten kann. Dies gilt umso mehr, als das Kind bei der Mutter — vorbehältlich der Entfremdungssituation — nicht gefährdet ist.

Abgrenzung zu 5A_610/2025: In jenem Entscheid (Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts beider Eltern) wurde die Massnahme gerade mit der massiven Gefährdung des Kindeswohls begründet (Mutter verweigerte jedwede Kooperation, Kind mit globaler Entwicklungsverzögerung, Schulverweisung). Hier ist die Situation gerade umgekehrt: Das Kind geht es bei der Mutter gut, und die Gefährdung liegt ausschliesslich in der Entfremdung — was die Verhältnismässigkeitsbilanz zu Lasten einer massiven Massnahme verschiebt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der «Family Bridges»-Workshop mit temporärer Obhutsumteilung und Kontaktverbot ist unverhältnismässig, weil (1) der 15-jährige Sohn einen zumindest teilweise autonomen, konstanten Willen gegen den Kontakt mit dem Vater äussert, (2) die Zwangsumsetzung nur mit physischem Zwang gegen den Kindeswillen möglich wäre, (3) die Erfolgsaussichten unsicher sind und negative Folgen mindestens ebenso wahrscheinlich wie eine Verbesserung, und (4) das Kindeswohl bei der Mutter — abgesehen von der Entfremdung — nicht gefährdet ist. Art. 8 EMRK vermag eine unverhältnismässige Massnahme nicht zu rechtfertigen. Die Kosten von Fr. 4'000.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt.