Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt den vollständigen Verzicht auf die Teilung der Vorsorgegelder der Ehefrau auf, bestätigt aber die nacheheliche Unterhaltsbeitragsberechnung nach der zweistufigen Überschussmethode.
- Entscheidung: Teilgutheissung des Rekurses; Aufhebung des kantonalen Entscheids hinsichtlich des Verzichts auf die Teilung der Vorsorgegelder und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; Abweisung des Rekurses betreffend den nachehelichen Unterhalt.
- Bedeutung: Präzisierung der restriktiven Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB: Ein Verstoss gegen die Unterhaltspflicht allein genügt nicht für einen vollständigen Ausschluss der Vorsorgeteilung, wenn die Verfehlung nicht als «besonders schockierend» qualifiziert werden kann. Die Berücksichtigung ausländischer Vorsorgegelder im Rahmen von Art. 124b ZGB wird als offene Frage gekennzeichnet und der Vorinstanz zur Prüfung überwiesen.
Sachverhalt
Die Parteien schlossen 1995 die Ehe und haben zwei Kinder (geboren 2000 und 2002). Nach einer Trennung im Jahr 2014 (Konvention vom 15. Juli 2013, die nie gerichtlich genehmigt wurde) reichte der Ehemann 2016 das Gesuch auf Scheidung ein. Das Bezirksgericht setzte vorsorglich Unterhaltsbeiträge von insgesamt 6'210 Fr./Monat fest (3'410 Fr. für die Ehefrau, je 1'400 Fr. für die Kinder). Das kantonale Obergericht wies das Änderungsgesuch des Ehemannes ab.
Das Bezirksgericht sprach die Scheidung aus, setzte den nachehelichen Unterhalt auf 3'500 Fr./Monat bis Januar 2023 fest und ordnete die hälftige Teilung der Freizügigkeitsleistung der Ehefrau an.
Das Kantonsgericht (Appellationsinstanz) erhöhte den Unterhalt auf 4'485 Fr./Monat bis 31. Januar 2026, anschliessend 700 Fr. bis November 2027 und 205 Fr. ab Mai 2028; es verzichtete vollständig auf die Teilung der Vorsorgegelder der Ehefrau und ordnete eine modifizierte güterrechtliche Auseinandersetzung an.
Der Ehemann rekurrierte ans Bundesgericht gegen den Unterhaltsbeitrag und den Verzicht auf die Vorsorgeteilung.
Erwägungen
I. Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB)
1. Zweistufige Überschussmethode
Das Bundesgericht bestätigt, dass die zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung (méthode concrète en deux étapes) grundsätzlich verbindlich ist (ATF 149 III 441 E. 2.5; ATF 148 III 293 E. 4.4). Danach sind zuerst die finanziellen Ressourcen und der Minimumbedarf (erweitertes familienrechtliches Existenzminimum) beider Parteien festzustellen; danach wird ein allfälliger Überschuss in der Regel hälftig geteilt, wenn keine minderjährigen Kinder betroffen sind (E. 5.2).
Das Gericht stellt fest, dass die kantonale Instanz das eheliche Leben als «lebensprägend» (prégnant pour la vie) qualifiziert hat und der Grundsatz der nachehelichen Solidarität überwiegt. Der Rekurrent anerkennt dies selbst.
2. Fehlende Begründungspflicht für die hälftige Überschussteilung
Der Rekurrent rügt eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Kantonsgericht die hälftige Überschussteilung nicht besonders begründet habe. Das Bundesgericht weist dies ab: Da bei Abwesenheit minderjähriger Kinder die hälftige Teilung des Überschusses die Regel ist, bedarf es keiner besonderen Begründung, sobald keine konkreten Umstände für ein Abweichen dargelegt werden (E. 9.1.2, mit Verweis auf ATF 147 III 393 E. 4.4; ATF 147 III 265 E. 7.3).
3. Beweislast für die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs
Massgebend ist der vom Rekurrenten nicht bestrittene Grundsatz, dass der nacheheliche Unterhalt die Grenze des während der Ehe geführten Lebensstandards nicht übersteigen darf. Wer sich darauf beruft, dass die hälftige Überschussteilung zu einem höheren Lebensstandard führe als dem ehelichen, muss dies beweisen (E. 9.2.2, unter Verweis auf 5A_844/2024 vom 16. Februar 2026, E. 7.2, zur Publikation bestimmt; ATF 147 III 293 E. 4.4). Der Rekurrent hat diesen Beweis nicht erbracht.
Art. 125 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Kann ein Ehegatte nicht zumutbar für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufkommen, so hat der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.»
4. Abweisung der weiteren Rügen
Das Bundesgericht weist die weiteren Rügen des Rekurrenten ab: (a) Kein fiktives Einkommen der Ehefrau zuzurechnen, da deren Erwerbsunfähigkeit unbestritten ist; (b) Keine Berücksichtigung der Bankguthaben vom März 2016, da diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den Lebensunterhalt verbraucht wurden; (c) Keine Heranziehung des Wohneigentums der Ehefrau als fiktives Einkommen, da sie dort selbst wohnt; (d) Keine Verpflichtung zum Vermögensverzehr der Ehefrau angesichts der geringen Liquiditäten und der nicht ohne weiteres realisierbaren Immobilie; (e) Der Einwand, das Prinzip der finanziellen Unabhängigkeit sei verletzt, geht fehl, da die Ehe als lebensprägend qualifiziert ist.
II. Teilung der Vorsorgegelder (Art. 122, 124b ZGB)
1. Vertragswidrige Unterhaltspflichtverletzung als Grund für den Verzicht?
Das Kantonsgericht hatte den vollständigen Verzicht auf die Teilung der Vorsorgegelder der Ehefrau auf zwei selbstständige Begründungen gestützt: (a) Die gravierende Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Ehemann und (b) die Vorsorgebedürfnisse der Parteien.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Möglichkeit, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen, auf «besonders schockierende Situationen» (situations particulièrement choquantes) beschränkt bleiben muss (ATF 145 III 56 E. 5.3.2 und 5.4). Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent während der Ehe (1995 bis 2013/2014) durch sein Arbeitseinkommen zum Unterhalt der Familie beigetragen. Zwischen 2013 und Oktober 2016 zahlte er monatlich zwischen 5'592 Fr. und 7'751 Fr. Ab November 2016 kam er seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nach, und die Rückstände beliefen sich im Mai 2019 auf über 100'000 Fr. Das Bundesgericht qualifiziert diese Umstände als nicht ausreichend gravierend im Sinne der Rechtsprechung zu ATF 145 III 56, in welchem der Ehemann während der gesamten Ehe kaum gearbeitet und sich weder um die Kinder noch um den Haushalt gekümmert hatte (E. 16.2.1).
Art. 122 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Hat ein Ehegatte während der Ehe Vorsorgeleistungen erworben, so ist bei der Scheidung der während der Ehezeit erreichte Deckungskapitalienstand der Vorsorgeeinrichtungen zu teilen; die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge bleiben vorbehalten.»
Art. 124b Abs. 2 ZGB (SR 210)
«Le juge peut attribuer moins de la moitié de la prestation de sortie au conjoint créancier ou n'en attribuer aucune pour de justes motifs. Il peut notamment s'écarter du principe d'un partage par moitié lorsque celui-ci s'avère inéquitable en raison de la liquidation du régime matrimonial ou de la situation économique des époux après le divorce (ch. 1) ou des besoins de prévoyance de chacun des époux, compte tenu notamment de leur différence d'âge (ch. 2).»
(Hinweis: glossagens.ch hat keine Kommentierung zu Art. 124b ZGB — HTTP 404)
2. Vorsorgebedürfnisse als Grund für den Verzicht?
Die zweite Begründung des Kantonsgerichts — die Vorsorgebedürfnisse der Parteien — wird ebenfalls kritisiert. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Zweck der Vorsorgeteilung nicht darin besteht, den Parteien ein gleiches Lebensniveau nach der Scheidung zu garantieren (STOUDMANN, Le divorce en pratique, 3. Aufl. 2025, S. 723; LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, Droit du divorce, 2021, N. 511 S. 196). Eine blosse Ungleichheit der verfügbaren Einkommen nach der Pensionierung rechtfertigt nicht den vollständigen Ausschluss der Teilung.
Zudem beanstandet das Bundesgericht die Berechnungsgrundlagen der Vorinstanz als «zumindest fragwürdig» und teilweise auf blosse Vermutungen gestützt: (a) Der Lohn der Ehefrau wurde auf «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter 88'200 Fr.» geschätzt, ohne dass dies belegt wurde; (b) Die Vorsorgeleistungen der Ehefrau wurden vereinfacht halbiert, obwohl ein Teil davon nach Einleitung des Scheidungsverfahrens akkumuliert wurde und somit nicht teilbar ist; (c) Die Berücksichtigung der künftigen Lasten der Parteien ist im Rahmen der Vorsorgeteilung nicht sachgerecht, da diese sich künftig ändern können und die Lebensentscheidungen (hier: Wohnsitz des Ehemannes in Deutschland) grundsätzlich ohne Einfluss bleiben sollten (STOUDMANN, a.a.O., S. 722 f.; GEISER, in Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 21 ad Art. 124b ZGB; E. 16.2.2).
3. Berücksichtigung ausländischer Vorsorgegelder
Das Bundesgericht hebt hervor, dass der Ehemann zwar über keine schweizerischen Freizügigkeitsleistungen verfügt (da er nie in der Schweiz arbeitete), aber über eine deutsche Berufsrente von monatlich 1'838,12 Euro (1'801,35 Fr.) verfügt. Es ist ungeklärt, welcher Teil dieser deutschen Vorsorgegelder während der Ehe erworben wurde und ob diese im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt wurden. Das Kantonsgericht hat weder geprüft, ob ein hälftiger Anspruch auf die ausländische Rente des Ehemannes bestand, noch ob eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB möglich wäre (E. 16.2.4).
Verschiedene Autoren erachten es als zulässig, ausländische Vorsorgegelder des einen Ehegatten bei der Beurteilung der Teilung der schweizerischen Vorsorgegelder des anderen Ehegatten zu berücksichtigen: (a) Im Rahmen von Art. 124b Abs. 2 ZGB als Alternative zu einer Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB (LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, a.a.O., N. 516 S. 199-200; FERREIRA, in CPra Droit matrimonial, 2. Aufl. 2025, N. 26 ad Art. 124b ZGB); (b) Im Rahmen der Berechnung der zu teilenden Masse oder des Ausgleichs nach Art. 124c ZGB (GEISER, PJA 8/2025, S. 817 ff., N. 3.10, a.A.).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Rechtsprechung: Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur zweistufigen Überschussmethode (ATF 149 III 441; ATF 147 III 265; ATF 147 III 293) und zur Beweislastverteilung bei der Überschussteilung (5A_844/2024 vom 16. Februar 2026, zur Publikation bestimmt). Ebenso wird die Praxis bestätigt, dass die hälftige Überschussteilung bei Abwesenheit minderjähriger Kinder die Regel ist und keiner besonderen Begründung bedarf.
Präzisierung: Das Urteil präzisiert die Schwelle für einen vollständigen Ausschluss der Vorsorgeteilung nach Art. 124b Abs. 2 ZGB wegen Unterhaltspflichtverletzung: Selbst erhebliche Rückstände von über 100'000 Fr. und wiederholte Nichtbezahlung genügen nicht, wenn der betreffende Ehegatte während der Ehezeit seinen Unterhaltspflichten nachkam und die Situation nicht mit ATF 145 III 56 vergleichbar ist (dort: kein Erwerbseinkommen während der ganzen Ehedauer, keine Kinder- und Haushaltsbetreuung).
Neue Akzente: Erstmals in einem publizierten Entscheid thematisiert das Bundesgericht ausdrücklich die Frage, ob und wie ausländische Vorsorgegelder (hier: deutsche Berufsrente) im Rahmen von Art. 124b ZGB berücksichtigt werden können. Es verweist auf die kontroverse Lehre und weist die Vorinstanz an, diese Frage neu zu prüfen.
Keine Änderung: Die Rechtsprechung zur Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf den ehelichen Lebensstandard (Obergrenze) und zur restriktiven Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB wird bestätigt.
Fazit
Das Bundesgericht heisst den Rekurs teilweise gut. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts bleibt der kantonale Entscheid unverändert: Die nach der zweistufigen Überschussmethode berechneten Beiträge (4'485 Fr. bis Januar 2026, 700 Fr. bis November 2027, 205 Fr. ab Mai 2028) werden bestätigt. Hingegen wird der vollständige Verzicht auf die Teilung der Vorsorgegelder der Ehefrau aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Dieses hat insbesondere zu prüfen: (a) ob die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Teilung nach Art. 124b Abs. 2 ZGB unter Berücksichtigung der dargelegten Massstäbe gegeben sind; (b) ob und wie die deutschen Vorsorgegelder des Ehemannes in die Beurteilung einzubeziehen sind. Die Gerichtskosten von 4'000 Fr. werden hälftig geteilt; die Parteientschädigungen werden kompensiert.