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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_93/2025  ·  vom 29.04.2026

Permis de construire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Baubewilligung für den Abbruch der Villa "Haute-Rampe" in Lausanne und den Neubau eines Mehrfamilienhauses; die Beschwerde der Beschwerdeführer wird durchwegs zurückgewiesen.
  • Legitimation: Patrimoine Suisse (Dachverband) und Mouvement pour la Défense de Lausanne fehlt die Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 NHG; die fünf Anwohner sind legitimiert, womit auf die Legitimation der Verbände nicht eingetreten werden muss.
  • Planungskontrolle: Die vorbeugende Incidentkontrolle des PGA 2006 ist nicht gerechtfertigt; die Parcelle liegt im Perimeterkompakt des PALM und bleibt auch nach der PGA-Revision baubar.
  • ISOS: Die Villa ist nicht eigenständig als schützenswertes Objekt im ISOS erfasst (nur als Teil des Elements 63.0.7 mit Schutzziel B); das OFC bestätigt die Einschätzung der Vorinstanzen.
  • Rechtliches Gehör: Die Begründungspflicht der Baubewilligung und des kantonalen Entscheids genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV; eine Gehörsrüge wird abgewiesen.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer — darunter Patrimoine Suisse (Dachverband und Sektion Waadt), fünf an der Baustelle anwohnende Personen sowie der Mouvement pour la Défense de Lausanne — wenden sich gegen den kantonalen Entscheid, der eine Baubewilligung für den Abbruch der 1867 erbauten Villa "Haute-Rampe" (Inventarnote 4 im architektonischen Inventar des Kantons) und den Neubau eines 4-geschossigen Mehrfamilienhauses mit 18 Wohnungen bestätigte. Die Parcelle Nr. 1649 liegt im Hyperzentrum von Lausanne an der Rue du Valentin, im Perimeter 63 des ISOS. Das Projekt wurde nach mehrfacher Änderung im Februar 2023 öffentlich aufgelegt und löste mehrere Einsprachen aus. Die Stadt erteilte am 9. April 2024 die Baubewilligung unter Auflagen (Dokumentation, Analyse der Wandmalereien). Die CDAP des Kantons Waadt wies die kantonalen Beschwerden am 13. Januar 2025 ab.

Erwägungen

1. Beschwerdelegitimation

Die Sektion Waadt von Patrimoine Suisse ist nicht im Anhang zur ODO (RS 814.076) aufgeführt und daher nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG nicht beschwerdebefugt. Der Dachverband Patrimoine Suisse ist zwar in der ODO-Liste enthalten, jedoch betrifft das Vorhaben eine Baubewilligung in der Bauzone, was keine Aufgabe des Bundes im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NHG darstellt — selbst wenn das Grundstück im ISOS-Perimeter liegt (Bestätigung von BGE 135 II 209 E. 2.1). Dem Mouvement pour la Défense de Lausanne fehlt die Verbandslegitimation ebenfalls. Da die fünf anwohnenden Personen (weniger als 100 m vom Projekt entfernt) legitimiert sind, kann die Legitimation der Verbände offenbleiben.

Art. 89 Abs. 2 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«2 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über: a. […] d. wegen Verletzung von kantonalen Verfahrensvorschriften, wenn nicht eine kantonalrechtliche Instanz als letzte kantonale Instanz entschieden hat;»

2. Sachverhaltsrügen

Die Beschwerdeführer rügen eine lückenhafte und fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Sie machen geltend, die Parcelle liege nicht nur im ISOS-Perimeter 63, sondern auch in den Perimetern 9 und 64; der Bericht G.________ und das Vorpräsidium des Stadtplanungsamts seien unvollständig wiedergegeben worden; der Name des Architekten Jules Verrey sei erst nachträglich bekannt geworden.

Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück: Die ISOS-Karte lasse keine willkürliche Zuordnung erkennen — ein leichter östlicher Versatz des Perimeters 63 decke die Parcelle ab. Das OFC bestätigt, dass die Parcelle ausschliesslich im Perimeter 63 liege. Die Vorinstanz habe umfangreiche Auszüge aus dem Bericht G.________ zitiert; die Beschwerdeführer bezifferten nicht, welcher konkrete Passus fehle. Das städtische Vorpräsidium vom Oktober 2023 (nicht 2017) sei korrekt berücksichtigt worden. Das Bulletin des Mouvement werde von der Vorinstanz detailliert gewürdigt, ohne dass die Beschwerdeführer aufzeigten, inwiefern dies den Entscheid hätte ändern können.

3. Rechtliches Gehör: Beweisanträge

Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die CDAP die städtische Delegierte für Baudenkmalpflege und die DGIP-MS nicht nach der Entdeckung des Architektennamens angehört habe.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Das Bundesgericht erinnert an die Massgabe der anticipierten Beweiswürdigung (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 140 I 285 E. 6.3.1): Eine Beweiserhebung darf abgelehnt werden, wenn die bereits erhobenen Beweise zur Überzeugungsbildung ausreichen und die angebotenen Beweise mit Sicherheit keine andere Entscheidung bewirken könnten. Dies kann nur mit der Rüge der Willkür (Art. 9 BV) angefochten werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 III 73 E. 5.2.2).

Im konkreten Fall bestätigt das Bundesgericht die anticipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz: Es existiere kein formelles Vorpräsidium von 2017 — massgeblich sei einzig dasjenige vom Oktober 2023, das auf dem Bericht G.________ basiere. Gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. c LPrPCI (BLV 451.16) seien die Gemeinden verpflichtet, Baugesuche für Objekte mit Inventarnote 3 dem Departement einzureichen; für Note-4-Objekte gelte dies nur, wenn sie es für notwendig erachteten. Die Delegationskonvention von 2010 zwischen dem Kanton Waadt und der Stadt Lausanne übertrage die Zuständigkeit für Note-4-Objekte an die städtische Delegierte — was erst recht für Note-4-Objekte gelte. Zudem belege die CAMAC-Synthese vom 16. Mai 2023, dass die DGIP-MS konsultiert worden sei und keine Bemerkungen geäussert habe. Die anticipierte Beweiswürdigung sei somit nicht willkürlich.

4. Rechtliches Gehör: Begründungspflicht

Die Beschwerdeführer rügen, die Baubewilligung sei ungenügend begründet worden — insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit den ISOS-Schutzzielen und einer Interessenabwägung.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Begründungspflicht nur verlangt, dass die Behörde zumindest kurz die massgeblichen Motive nennt (BGE 147 IV 249 E. 2.4; BGE 146 II 335 E. 5.1). Die städtische Baubewilligung berufe sich auf die Validierung des Abbruchs durch das Vorpräsidium 2017 (auf Basis des Berichts G.________), die festgestellte ungenügende Denkmalschutzqualität der Villa und die Einhaltung der ästhetischen und integrierenden Anforderungen. Dies enthalte eine Interessenabwägung, in der das Verdichtungsziel als überwiegend qualifiziert wurde. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu ISOS, Inventarnote und städtebaulicher Integration heilten allenfalls vorhandene Begründungsmängel der städtischen Verfügung (BGE 148 II 73 E. 7.3.1).

5. Vorbeugende Planungskontrolle

Die Beschwerdeführer beantragen eine vorbeugende Incidentkontrolle des PGA 2006 (Art. 21 Abs. 2 RPG). Sie machen geltend, der PGA sei veraltet, die ISOS-Schutzziele würden nicht beachtet, und die Entdeckung des Architekten Jules Verrey rechtfertige eine Neubeurteilung.

Art. 21 Abs. 2 RPG (SR 700) «Baulinien sind zu bezeichnen, wenn es die verdichtete Bauweise oder besondere bauliche Verhältnisse erfordern.»

Hinweis: Der zitierte Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 RPG bezieht sich auf die Baulinienbestimmung. Die eigentliche Rechtsgrundlage für die vorbeugende Planungskontrolle ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 2 RPG i.V.m. den richterrechtlichen Grundsätzen der Incidentkontrolle (BGE 148 II 417 E. 3.3; BGE 145 II 83 E. 5.1; BGE 144 II 41 E. 5.1).

Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Die vorbeugende Incidentkontrolle eines Nutzungsplans ist ausnahmsweise zulässig, wenn sich die Umstände oder die Rechtslage seit dem Erlass des Plans massgeblich verändert haben und das Interesse an einer Überprüfung die Interessen an der Rechtssicherheit und der Planstabilität überwiegt. Hier sei die Parcelle vollständig von Bauten umgeben und bleibe auch nach der Revision des PGA baubar — sie liege im Perimeterkompakt des PALM, der auf Verdichtung ausgerichtet sei, nicht wie die Terrains forains, für die ein Redimensionierungsbedarf bestehe.

Zur ISOS-Eintragung stellt das Bundesgericht fest: Die Villa "Haute-Rampe" werde im ISOS nicht als eigenständiges Schutzobjekt erwähnt; sie sei Teil des individuellen Elements (EI) 63.0.7 "Avenue Vinet und rue du Valentin", das durchgehend städtische Bebauung mit 4–6 Geschossen aus den 1930er-50er Jahren aufweise und Schutzziel B trage. Die Villa stelle mit ihrem geringeren Mass und ihrer Rückversetzung eine Ausnahme in diesem Ensemble dar. Das Projekt füge sich in die bestehende Strassenflucht ein und entspreche dem Schutzziel B. Das OFC bestätige in seinen Stellungnahmen, dass der Neubau keinen erdrückenden Effekt auf die methodistische Kirche unterhalb habe und die Analyse der Vorinstanzen nicht anfechtbar sei.

Was die "neuen Entdeckungen" zum Architekten Jules Verrey betrifft, legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese die Schlussfolgerungen des Experten G.________ — wonach die Villa wegen mehrfacher Umbauten ein disparates Erscheinungsbild aufweise und ihre Erhaltung nicht gerechtfertigt sei — zu widerlegen vermöchten. Das OFC stelle fest, die Villa weise "keine besondere Standortqualität" auf und trage "nicht wesentlich zu den historisch-architektonischen Qualitäten des Standorts Lausanne" bei. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass die Villa kein besonders repräsentatives Werk des Architekten Verrey darstelle und im Inventar eine tiefere Note als andere Gebäude desselben Architekten erhalten habe.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 1C_93/2025 bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zum Denkmalschutz im Baubewilligungsverfahren:

Beschwerdelegitimation von Denkmalschutzverbänden: Das Urteil bestätigt BGE 135 II 209, wonach eine Baubewilligung in der Bauzone keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NHG darstellt, selbst wenn das Grundstück in einem ISOS-Perimeter liegt. Damit bleibt der Katalog der ODO abschliessend, und nicht eingetragene Verbände (wie die Sektion Waadt von Patrimoine Suisse) können sich nicht auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG berufen. Der Entscheid steht im Einklang mit BGE 146 II 427 zur Verbandslegitimation nach Art. 12 NHG.

Vorbeugende Incidentkontrolle: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis (BGE 148 II 417; BGE 145 II 83; BGE 144 II 41), wonach eine Incidentkontrolle nur ausnahmsweise bei massgeblich veränderten Umständen zulässig ist. Die Abgrenzung zwischen dem Perimeterkompakt (Verdichtungsziel) und den Terrains forains (Redimensionierungsbedarf) wird bestätigt — vgl. auch BGE 1C_391/2023 vom 8. August 2024 E. 5.1 in fine.

ISOS-Schutzziele und architektonisches Inventar: Das Urteil präzisiert, dass ein Gebäude, das im ISOS nur als Bestandteil eines Ensemble-Elements (hier EI 63.0.7 mit Schutzziel B) erfasst ist und nicht als eigenständiges Schutzobjekt, keinen erhöhten Denkmalschutz geniesst. Dies steht im Einklang mit BGE 147 II 208 und BGE 144 II 433, wonach Schutzziel B eine Erhaltungspflicht "soweit als möglich" begründet, aber nicht einem absoluten Erhaltungsgebot gleichkommt. Die Inventarnote 4 (wohl integrierte Bausubstanz) wird als tiefere Kategorie qualifiziert, die keine zwingende Erhaltung verlangt.

Anticipierte Beweiswürdigung: Die Massstäbe von BGE 145 I 167 und BGE 146 III 73 werden angewendet: Die Verweigerung eines Beweisantrags ist nicht willkürlich, wenn die bereits erhobenen Beweise zur Überzeugungsbildung ausreichen und die angebotene Beweiserhebung mit Sicherheit das Ergebnis nicht ändern würde.

Begründungspflicht: Die Vorgaben von BGE 147 IV 249 und BGE 146 II 335 werden bestätigt: Die Behörde muss nicht alle Einwände einzeln widerlegen, sondern nur die massgeblichen Motive nennen. Die kantonalen Erwägungen heilen allenfalls formelle Begründungsmängel der städtischen Verfügung (BGE 148 II 73 E. 7.3.1).

Fazit

Das Urteil 1C_93/2025 weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Es bestätigt die kantonalen und städtischen Entscheide und hält fest, dass der Abbruch der Villa "Haute-Rampe" und der Neubau rechtmässig sind. Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht präzisierend: (1) sie grenzt die Legitimation von Denkmalschutzverbänden bei Baubewilligungen in der Bauzone klar ein; (2) sie bestätigt die restriktive Praxis zur vorbeugenden Incidentkontrolle von Nutzungsplänen; (3) sie präzisiert, dass die ISOS-Eintragung als Bestandteil eines Ensemble-Elements mit Schutzziel B und eine Inventarnote 4 keinen absoluten Erhaltungsanspruch begründen; und (4) sie wendet die Massstäbe zur anticipierten Beweiswürdigung und Begründungspflicht im Denkmalschutzkontext konsequent an. Die Gerichtskosten von CHF 4'000 und eine Parteientschädigung von CHF 4'000 an die Beschwerdegegnerin gehen zu Lasten der Beschwerdeführer solidarschuldnerisch.