Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht qualifiziert einen kantonalen Entscheid, der die Dienstauflösung als rechtswidrig erklärt, die Wiedereinstellung aber nur vorschlagen kann und die Entschädigungsfrage offen lässt, als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, da der angefochtene Entscheid keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt und auch die Voraussetzungen von Art. 93 BGG nicht erfüllt sind.
- Bedeutung: Bestätigung der ständigen Praxis, dass bei rechtswidriger Entlassung eines Beamten mit vorbehaltenem Entschädigungsentscheid der Beschwerdeführer den Endentscheid (Entschädigungsentscheid) abwarten und dann den Zwischenentscheid gemeinsam mit diesem anfechten muss (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Sachverhalt
A.________, geboren 1968, war seit 2001 als Cardiomobilist bei B.________ (den Hôpitaux Universitaires de Genève, HUG) angestellt und wurde 2004 zum Beamten ernannt. Am 17. Oktober 2022 intubierte er eigenmächtig ein fünfjähriges Kind bei einem Notfalleinsatz, obwohl die anwesenden Ärzte eine Intubation abgelehnt hatten. Die Massnahme wies schwerwiegende Mängel auf: Der Tubus war nicht altersgerecht (fehlendes Cuff), und die Kapnographie war nicht angeschlossen. Das Kind verstarb noch am selben Abend im Spital.
Nach einem Dienstgespräch am 14. November 2022 und einem weiteren am 3. Februar 2023 kündigten die HUG die Dienstverhältnisse am 12. Mai 2023 gestützt auf Art. 21 Abs. 3 und 22 LPAC (Loi générale genevoise relative au personnel de l'administration cantonale) wegen sachlichem Grund (motif fondé) per 31. August 2023.
A.________ zog den Fall vor die Chambre administrative der Cour de justice, die das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 abwies. Das Bundesgericht hob diesen Beschluss mit Entscheid 1C_609/2023 vom 24. Mai 2024 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zurück.
Nach ergänzendem Beweisverfahren (Einvernahme von Zeugen, persönliche Anhörung) stellte die Chambre administrative mit Beschluss vom 19. August 2025 fest, dass die Dienstauflösung mangels Durchführung des vorgeschriebenen Reklassifizierungsverfahrens rechtswidrig war. Sie nahm den Verweigerungsbeschluss der HUG zur Wiedereinstellung zur Kenntnis und behielt die Entschädigungsfrage gemäss Art. 31 Abs. 4 LPAC vor.
Gegen diesen Beschluss gelangte A.________ ans Bundesgericht und beantragte unter anderem die Wiedereinstellung oder — subsidiär — eine Entschädigung von 24 Monatslöhnen.
Erwägungen
Qualifikation des angefochtenen Entscheids (Zulässigkeit)
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (E. 1.1). Es stellt fest, dass der angefochtene Entscheid weder einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch einen Teilentscheid nach Art. 91 BGG darstellt.
Der kantonale Entscheid stellte die Rechtswidrigkeit der Dienstauflösung fest, nahm aber den Verweigerungsbeschluss der HUG zur Wiedereinstellung zur Kenntnis und behielt die Entschädigungsfrage vor. Das Bundesgericht hält fest, dass ein solcher Entscheid die Prozedur nicht abschliesst — die Chambre administrative muss noch über die Entschädigung nach Art. 31 Abs. 4 LPAC entscheiden. Erst dieser Endentscheid schliesst das Verfahren ab (E. 1.4).
Art. 90 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen kantonale Endentscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn der Streitwert mindestens 15 000 Franken beträgt.»
Das Bundesgericht qualifiziert den Beschluss als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Ein solcher ist nur zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die sofortige Beschwerde eine erhebliche Verfahrensverkürzung bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) — keines der beiden Kriterien ist erfüllt:
Der Beschwerdeführer erleidet keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da er den Zwischenentscheid zusammen mit dem künftigen Endentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG anfechten kann. Die Verfahrensverlängerung führt zu keinem irreparablen Schaden (E. 1.5). Auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG greift nicht, da keine lange und kostspielige Beweisaufnahme droht (E. 1.5 am Ende).
Die Praxis, wonach der Arbeitnehmer den Endentscheid abwarten und dann sowohl den Zwischen- als auch den Endentscheid gemeinsam anfechten kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 145 III 42 E. 2.2.1), wird bestätigt. Der Beschwerdeführer kann seine Rügen im Rahmen der Beschwerde gegen den Endentscheid innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Endentscheids erheben.
Kosten
Das Bundesgericht erlegt keine Kosten auf (Art. 66 Abs. 1, 2. Satz BGG) und spricht den beschwerdegegnerischen HUG keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG), obwohl diese obsiegen, angesichts der besonderen Umstände des Falls (E. 2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts zur Qualifikation von Entscheiden der Chambre administrative der Genfer Cour de justice in Beamtenrechtsstreitigkeiten:
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Bestätigung von 1C_519/2023 (22. April 2024): Das Bundesgericht hatte bereits in diesem Vorurteil die gleiche Qualifikation vorgenommen — ein Entscheid, der die Rechtswidrigkeit der Dienstauflösung feststellt, die Wiedereinstellung aber nur vorschlagen kann und die Entschädigungsfrage offen lässt, ist ein Zwischenentscheid.
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Bestätigung von 8C_96/2020 (15. Oktober 2020): Die Grundlage dieser Qualifikation wurde bereits in diesem Entscheid gelegt, wonach der Arbeitgeber sofort gegen den Reklassifizierungsentscheid beschwerdeführen kann, während der Arbeitnehmer den Endentscheid abwarten muss.
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Klarstellung gegenüber der Vorinstanz: Die Chambre administrative hatte die Entschädigungsfrage vom Inkrafttreten des Entscheids abhängig gemacht, was das Bundesgericht als nicht bindend für die Qualifikation als Endentscheid erachtet — die kantonale Verfahrensgestaltung kann die Qualifikation nach Bundesrecht nicht verändern (E. 1.4, mit Verweis auf 8C_436/2014 vom 16. Juli 2015 E. 10.1, wo die Chambre administrative die Entschädigung sofort entschieden hatte).
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Abgrenzung zu BGE 146 III 254: Das Bundesgericht erwähnt diesen Entscheid im Kontext der Definition von Teilentscheiden nach Art. 91 BGG und stellt klar, dass der vorliegende Fall keine solche Konstellation aufweist.
Fazit
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde als unzulässig. Der Beschwerdeführer muss den kantonalen Endentscheid über die Entschädigung abwarten und kann dann sowohl den Zwischenentscheid (Qualifikation der Dienstauflösung) als auch den Endentscheid (Entschädigung) gemeinsam mit der Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 3 BGG anfechten. Das Urteil ist eine konsequente Fortführung der Praxis, die den Zugang zum Bundesgericht in Beamtenrechtsstreitigkeiten unter dem Genfer Regime der Reklassifizierungspflicht (Art. 31 LPAC) regelt: Der Arbeitnehmer kann nicht vorzeitig die Frage der Rechtswidrigkeit der Entlassung isoliert dem Bundesgericht unterbreiten, sondern muss die Entschädigungsentscheidung abwarten. Keine Kosten, keine Parteientschädigung.