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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 8C_484/2025  ·  vom 11.05.2026

Invalidenversicherung (Kinderrente; Rückerstattung)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Auslegung von Art. 71ter Abs. 2 AHVV zur Drittauszahlung von Kinderrentennachzahlungen — massgebend ist der Zeitraum, für den die Nachzahlung bestimmt ist, nicht der Antragszeitpunkt.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Rückforderungsverfügung der IV-Stelle wird aufgehoben, da die Verfügungen vom 22. Januar 2020 nicht zweifellos unrichtig i.S.v. Art. 53 Abs. 2 ATSG waren.
  • Bedeutung: Erstmals höchstrichterlich geklärt, dass die Drittauszahlung von Kinderrentennachzahlungen nach Art. 71ter Abs. 2 AHVV voraussetzt, dass die Eltern im Nachzahlungszeitraum (nicht erst im Antragszeitpunkt) getrennt lebten. Kinderrenten für Zeiten des gemeinsamen Haushalts sind dem rentenberechtigten Elternteil auszurichten. Das Sozialversicherungsrecht «übersteuert» nicht die familienrechtliche Aufgabenverteilung.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1970) bezog seit 2013 eine Invalidenrente der IV-Stelle des Kantons Zürich. Mit Verfügungen vom 15. August, 26. September und 24. Oktober 2019 wurden die Kinderrenten für die drei gemeinsamen Kinder an die getrennt lebende Kindsmutter B.________ ausgerichtet (Trennungsdatum: 24. August 2017). Auf Beschwerde von A.________ hin verfügte die IV-Stelle am 22. Januar 2020 die Ausrichtung der Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. August 2017 an A.________ selbst, wobei ein Teil an die AXA (Krankentaggeldversicherung) verrechnet wurde. Diese Verfügungen wurden der Kindsmutter nicht eröffnet.

Die IV-Stelle forderte anschliessend die an B.________ ausgerichteten Kinderrenten (Fr. 116'878.-) zurück. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde von B.________ mit Urteil vom 5. Mai 2021 gut — die Leistungen seien nicht zu Unrecht bezogen worden. A.________ war in diesem Verfahren nicht beigeladen worden. Daraufhin forderte die IV-Stelle die an A.________ und die AXA ausgerichteten Kinderrenten für den Zeitraum des gemeinsamen Haushalts zurück (Fr. 96'617.80 bzw. Fr. 18'205.20), gestützt auf Wiedererwägung der Verfügungen vom 22. Januar 2020 wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das kantonale Gericht wies die Beschwerde von A.________ ab.

Erwägungen

Massgebender Auslegungsmassstab

Das Bundesgericht legt Art. 71ter Abs. 2 AHVV nach der Methodik des Methodenpluralismus aus: Ausgangspunkt ist der Wortlaut; ist dieser nicht eindeutig, sind Entstehungsgeschichte, Zweck und systematischer Zusammenhang zu berücksichtigen. Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen, wobei der Gestaltungsspielraum der Delegationsnorm zu beachten ist (Bestätigung von BGE 150 V 410 E. 9.2; 148 V 385 E. 5.1).

Wortlaut von Art. 71ter AHVV

Art. 71ter Abs. 1 AHVV setzt für die Drittauszahlung laufender Kinderrenten voraus, dass die Eltern nicht (mehr) miteinander verheiratet sind oder getrennt leben und dem nicht rentenberechtigten Elternteil die elterliche Sorge zusteht sowie das Kind bei ihm wohnt. Abs. 2 Satz 1 erklärt diese Grundsätze für Nachzahlungen als sinngemäss anwendbar. Satz 2 regelt den Ausgleich, wenn der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht erfüllt hat.

Der Wortlaut von Art. 71ter Abs. 2 Satz 1 AHVV ist nicht eindeutig: Er kann sowohl dahingehend verstanden werden, dass die Voraussetzung des Getrenntlebens erst im Zeitpunkt der Nachzahlung erfüllt sein muss (Antrags- bzw. Verfügungszeitpunkt), als auch dahingehend, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Nachzahlungszeitraum massgebend sind.

Art. 25 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Bestimmungen des Bundesrechts über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen bleiben vorbehalten.»

Entstehungsgeschichte

Das BSV legte dar, dass Art. 71ter AHVV auf die Einführung von aArt. 285 Abs. 2bis ZGB (heute Art. 285a Abs. 3 ZGB) zurückgeht. Die Verordnungsnorm sollte eine klare Grundlage für die Drittauszahlung schaffen, wobei der Verordnungsgeber den Fall im Blick hatte, in dem der unterhaltspflichtige Elternteil bereits gerichtlich oder vertraglich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war. Die Materialien (AHI-Praxis 1/2002 S. 14 ff.) zeigen, dass die Drittauszahlung eine Regelung für die Zeit nach einer Trennung sein sollte. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber die Konstellation der im Antragszeitpunkt getrennt lebenden Eltern für Nachzahlungen während des gemeinsamen Haushalts mitbedacht hätte.

Systematische Auslegung

Wären die Kinderrenten vor der Trennung zugesprochen worden, wären sie dem rentenberechtigten Elternteil ausgerichtet worden (da Art. 71ter Abs. 1 AHVV nicht anwendbar). Zivilrechtlich ist während der Ehe die Unterhaltspflicht nach den Bestimmungen des Eherechts zu erfüllen (Art. 278 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 165 ZGB), nicht nach Art. 285 ZGB, der nur bei getrennt lebenden Eltern eingreift. Art. 285a Abs. 3 ZGB setzt begriffsnotwendig eine gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltspflicht voraus (BGE 145 V 154 E. 4.2.2.1). Eine solche besteht bei zusammenlebenden Eltern in der Regel nicht.

Art. 285a Abs. 3 ZGB (SR 210) «Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.»

Teleologische Auslegung und Wertung

Die Kinderrente dient ausschliesslich dem Kindesunterhalt und soll dem invaliden Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht erleichtern, indem sie die invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse ausgleicht (BGE 145 V 154 E. 4.1; 134 V 15 E. 2.3.3). Sie soll nicht zur Bereicherung des Unterhaltsempfängers führen. Zwar liesse sich der Zweck der Drittauszahlung auf Nachzahlungen für Zeiten des gemeinsamen Haushalts übertragen. Das Bundesgericht weist jedoch darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsrechts sein kann, eine allenfalls «ungerechte» Verteilung der familiären Lasten nachträglich auszugleichen, die der gelebten Aufgabenverteilung während der Ehe entsprach. Ein solcher Ausgleich würde das Sozialversicherungsrecht die familienrechtlichen Regelungen «übersteuern» lassen. Die Überprüfung, ob und in welchem Umfang der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterhaltspflicht während der Ehe nachgekommen ist, wäre für den Sozialversicherungsträger systemwidrig und praktisch kaum umsetzbar.

Gesetzeskonforme Auslegung

Die Delegationsnorm in Art. 35 Abs. 4 IVG ermächtigt den Bundesrat, die Auszahlung der Kinderrente in Sonderfällen zu regeln, «namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe». Diese Sonderfälle sind als Ausnahme vom Grundsatz der Auszahlung mit der Hauptrente zu verstehen. Kinder von Eltern, die weder getrennt noch geschieden sind, erhalten die Kinderrente demnach dem rentenberechtigten Elternteil. Dies bestätigt die Auslegung, dass die Drittauszahlung nur für Zeiträume nach der Trennung in Betracht kommt. Das Bundesgericht verweist auf SVR 2000 IV Nr. 20 S. 59 (I 440/99 E. 2c), wo das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits vor Inkrafttreten von Art. 71ter AHVV entschied, dass eine Nachzahlung an die Kindsmutter erst ab dem Monat der Rechtskraft des Scheidungsurteils zulässig war.

Ergebnis: Keine zweifellose Unrichtigkeit

Da die Nachzahlung der Kinderrenten für die Zeit des gemeinsamen Haushalts (1. Juli 2013 bis 31. August 2017) zu Recht dem Beschwerdeführer ausbezahlt wurde, liegt keine zweifellose Unrichtigkeit i.S.v. Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Es fehlt an einem Rückkommenstitel für die verfügte Rückerstattungspflicht. Die Vorinstanz und die Verfügung der IV-Stelle verletzen Bundesrecht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil präzisiert und erweitert die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71ter AHVV und Art. 285a Abs. 3 ZGB:

Bestätigung von BGE 145 V 154: Das Urteil bestätigt den Grundsatz aus BGE 145 V 154, dass die Anwendbarkeit von Art. 285a Abs. 3 ZGB und Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV voraussetzt, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht durch einen gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeitrag erfüllt. Fehlt es an einer verbindlich geregelten Unterhaltspflicht, kann die Nachzahlung nicht dem nicht rentenberechtigten Elternteil zugewiesen werden.

Neue Akzentsetzung: Erstmals entscheidet das Bundesgericht ausdrücklich, dass für die Drittauszahlung von Kinderrentennachzahlungen nach Art. 71ter Abs. 2 AHVV die tatsächlichen Verhältnisse im Nachzahlungszeitraum massgebend sind und nicht erst der Antrags- oder Verfügungszeitpunkt. Dies klärt eine bisher offene Auslegungsfrage und setzt einen klaren Stopp dagegen, die Drittauszahlung auf Zeiten vor der Trennung auszudehnen.

Abgrenzung zu BGE 134 V 15: Während BGE 134 V 15 die Grundprinzipien der Kinderrente und ihrer Zweckbestimmung festlegte, geht das vorliegende Urteil einen Schritt weiter, indem es den Systembruch aufzeigt, der entstünde, wenn das Sozialversicherungsrecht nachträglich die familiäre Lastenverteilung während der Ehe korrigieren würde.

Kritik an den Verfahrensführungen: Das Bundesgericht kritisiert ausdrücklich die «stossende Rechtslage», dass weder von der Kindsmutter noch vom Beschwerdeführer Kinderrenten zurückgefordert werden können. Dies sei auf Versäumnisse der IV-Stelle (Doppelauszahlung, Nichteröffnung der Verfügungen an die Kindsmutter) und der Vorinstanz (unterlassene Beiladung des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend die Kindsmutter) zurückzuführen.

Fazit

Das Bundesgericht hält mit Urteil 8C_484/2025 fest, dass Art. 71ter Abs. 2 AHVV so auszulegen ist, dass die Voraussetzung des Getrenntlebens bereits im Zeitpunkt erfüllt sein muss, für den die Nachzahlung bestimmt ist. Kinderrenten für Zeiten des gemeinsamen Haushalts sind dem rentenberechtigten Elternteil auszurichten. Eine Drittauszahlung an den nicht rentenberechtigten Elternteil kommt — vorbehältlich der praktisch nicht vorkommenden Konstellation einer vertraglich oder gerichtlich geregelten Unterhaltspflicht während des Zusammenlebens — nicht in Betracht. Das Sozialversicherungsrecht darf nicht als «Übersteuerungsinstrument» für die familiäre Lastenverteilung während der Ehe dienen. Die Verfügung der IV-Stelle über die Rückforderung wird aufgehoben, da es an einem Rückkommenstitel fehlt; die Verfügungen vom 22. Januar 2020 waren nicht zweifellos unrichtig.