Executive Summary
- Kernpunkt: Ein spanischer Ingenieur (Ingeniero Industrial) mit vom SEFRI anerkanntem Äquivalenzdiplom als Ingenieur Tiefbau/HES verlangte erfolglos die Eintragung als Architekt und Landschaftsarchitekt im neuenburgischen Register.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die kantonale Regelung, die die Eintragung an ein branchenspezifisches Diplom knüpft, verstösst weder gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) noch gegen Art. 36, 8, 9 oder 94 BV.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass kantonale Berufszulassungsregister qualifikationsgebundene Kategorien bilden dürfen und nicht verpflichtet sind, eine «Teileintragung» oder automatische Äquivalenz zwischen verwandten Berufen vorzusehen. Die ästhetische Qualität des Bauens qualifiziert als öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV.
Sachverhalt
A.________, spanischer Staatsangehöriger, Inhaber eines spanischen Diploms «Ingeniero Industrial», wurde vom SEFRI das Äquivalenzdiplom als Bachelor und Master of Science in Ingenieur Tiefbau/HES zuerkannt (Entscheide vom 24.11.2021 und 25.1.2022). Eine Äquivalenz mit der Ausbildung zum Stadtplaner-Gestalter wurde vom SEFRI abgelehnt, jedoch vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben (B-5335/2022 vom 24.8.2023).
Im Kanton Neuenburg wurde A.________ am 15.5.2023 als Ingenieur Tiefbau und am 9.6.2023 als Stadtplaner-Gestalter in das neuenburgische Register der Architekten, Ingenieure Tiefbau, Stadtplaner und Gestalter eingetragen. Sein Gesuch um Eintragung als Architekt und Landschaftsarchitekt wurde mit Verfügung vom 14.3.2024 abgelehnt. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab (CDP.2024.101-DIV/vb, 9.7.2025). A.________ gelangte ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zuständigkeit und formelle Punkte
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 ff. BGG). Konstatatorische Anträge (Feststellung der Verfassungswidrigkeit) sind als subsidiär unzulässig, soweit reformatorische Anträge gestellt werden (E. 1.3). Das Begehren um Herausgabe des Verwaltungsdossiers ist gegenstandslos, da dieses dem Bundesgericht übermittelt wurde (E. 1.4).
Binnenmarktgesetz (LMI) nicht anwendbar
Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetz über den Binnenmarkt (LMI, SR 943.02) von Amtes wegen an. Nach Art. 1 Abs. 1 LMI wird der freie und nichtdiskriminierende Marktzugang garantiert. Nach Art. 2 Abs. 6 LMI ist eine kantonale Zulassungsentscheidung in der ganzen Schweiz anwendbar, jedoch nur, wenn die Tätigkeit im Zulassungskanton tatsächlich ausgeübt wurde oder wird (sog. interkantonaler Tatbestand, vgl. BGE 136 I 377 E. 4.2; 2C_84/2019 E. 5.1). Da A.________ in keinem anderen Kanton als Architekt zugelassen war, kann er sich nicht auf die LMI berufen (E. 4.2).
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und Grundrechtseinschränkung (Art. 36 BV)
Art. 27 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst namentlich die freie Wahl des Berufes, den freien Zugang zu einer privatrechtlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.»
Art. 36 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Einschränkungen, die sich aus dem Sinn eines Grundrechts ergeben. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt von Grundrechten ist unantastbar.»
Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV)
Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit stützt sich auf ein formelles Gesetz: die neuenburgische Gesetzgebung über das Register (LSR/NE). Art. 2 LSR/NE regelt die zur Planausgabe berechtigten Personen («im Rahmen ihrer Kompetenzen»), Art. 3 LSR/NE knüpft die Eintragung an ein branchenspezifisches Diplom. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Wortlaut («im Rahmen ihrer Kompetenzen») und die Systematik der Art. 2 und 3 LSR/NE ergeben, dass ein Ingenieur Tiefbau nicht als Architekt eingetragen werden kann (E. 5.3.2). Die normative Dichte der gesetzlichen Grundlage genügt (E. 5.3.3). Auch der Vollzugsarret des Staatsrates (RSNE 721.1) verstösst nicht gegen die Delegationsregelung, da er sich im Rahmen von Art. 2, 3, 7 und 8 LSR/NE hält (E. 5.3.4).
Öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV)
Das Bundesgericht bejaht ein legitimes öffentliches Interesse: Art. 1 LSR/NE nennt ausdrücklich die Gewährleistung der Fachqualifikation und der Qualität der Leistungen. Das Gericht führt aus, dass die Qualität der Architektenleistungen sich nicht auf technische Sicherheit beschränkt, sondern auch die ästhetische und gestalterische Befähigung umfasst. Dies wird durch die neuenburgische Baugesetzgebung (Art. 7 LConstr./NE: Bauqualität und Ästhetik; Art. 40 Abs. 3 LConstr./NE: Ausnahmebewilligungen) bestätigt. Zudem dient das Register der Lauterkeit im Geschäftsverkehr, indem es der Öffentlichkeit ermöglicht zu überprüfen, ob eine beauftragte Person über das entsprechende Diplom verfügt (E. 5.4.3).
Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)
Eignung: Die Verweigerung der Eintragung als Architekt ist geeignet, den Zweck der Qualitätssicherung und der Lauterkeit im Geschäftsverkehr zu fördern (E. 5.5.2).
Erforderlichkeit: Das Gesetz selbst sieht mildere Mittel vor: Art. 7 LSR/NE ermöglicht die Ausdehnung der Wirkungen der Eintragung auf fremde Zuständigkeitsbereiche; Art. 8 LSR/NE sieht besondere Bewilligungen für nicht eingetragene Personen vor. Eine «Teileintragung» — wie sie der Beschwerdeführer verlangt — ist weder im Gesetz vorgesehen noch erforderlich, da die genannten Ausnahmeinstrumente zur Verfügung stehen. Zudem würde ein System der Teileintragung das Register für die Öffentlichkeit unverständlich machen (E. 5.5.3).
Verhältnismässigkeit im engeren Sinne: Es besteht ein angemessenes Verhältnis zwischen der Verweigerung der Architekteneintragung für den Inhaber eines Ingenieurdiploms und dem verfolgten Zweck (E. 5.5.4).
Rechtsgleichheit und Willkürverbot (Art. 8 und 9 BV)
Art. 8 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. 4 Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sind keine Diskriminierung.»
Der Beschwerdeführer macht geltend, die unterschiedliche Behandlung identischer Tätigkeiten sei ungerechtfertigt. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht dartut, dass das Architektendiplom mit dem Ingenieurdiplom identisch sei. Ob sich die Ausbildungen teilweise überschneiden, kann dahingestellt bleiben, da das Gesetz keine Teileintragung vorsieht (E. 6.2).
Wirtschaftsfreiheit als Ordnungsprinzip (Art. 94 BV)
Die kantonalen Registerregelungen sind Massnahmen des öffentlichen Interesses (Ästhetik, Sicherheit, Lauterkeit), nicht wirtschaftspolitischer Natur, und entziehen sich daher dem Schutzbereich von Art. 94 BV (E. 7.2; vgl. BGE 143 I 403 E. 5.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Wirtschaftsfreiheit bei Berufszulassungen:
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BGE 136 I 377 (2C_848/2009): Kantonale Registerpflichten für Ingenieure sind Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die Art. 36 BV genügen müssen; das LMI ist nur anwendbar, wenn die Tätigkeit in einem anderen Kanton bereits ausgeübt wurde. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze und wendet sie auf die Kategorie der Architekten an.
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2C_84/2019 (20.9.2019): Ebenfalls zur Anwendbarkeit des LMI bei interkantonalem Sachverhalt; bestätigt, dass blosses Begehren um Eintragung ohne vorherige Zulassung in einem anderen Kanton den Binnenmarktanspruch nicht auslöst. Wird im vorliegenden Urteil zitiert und angewendet.
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BGE 145 I 183 E. 4.1.2 und BGE 143 I 403 E. 5.6.1: Definition der Wirtschaftsfreiheit als Schutz privater, auf Gewinnerzielung gerichteter Tätigkeit — wird im Urteil zitiert und bestätigt.
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BGE 150 I 154 E. 6.1.1: Zur normativen Dichte der gesetzlichen Grundlage bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen — wird zitiert und bestätigt.
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BGE 144 I 306 E. 4.4.1 und BGE 143 I 403 E. 5.6.3: Dreistufiger Verhältnismässigkeitstest (Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit) — wird zitiert und angewendet.
Neu ist die ausdrückliche Einordnung der ästhetischen Qualität des Bauens als eigenständiges öffentliches Interesse im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 BV. Das Bundesgericht stützt dies auf die neuenburgische Baugesetzgebung (Art. 7 LConstr./NE) und hebt damit die Qualitätsanforderungen an Architekten über die rein technische Sicherheit hinaus. Diese Argumentation geht über die traditionelle Eingrenzung auf Polizeigüter (Sicherheit, Gesundheit, Lauterkeit) hinaus und qualifiziert Bauästhetik als legitimen eigenständigen Regelungsgrund — eine Präzisierung, die in der früheren Rechtsprechung in dieser Schärfe nicht vorlag.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die neuenburgische Gesetzgebung über das Architektenregister, die die Eintragung an ein branchenspezifisches Diplom knüpft und keine Teileintragung vorsieht, verstösst weder gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 36 BV) noch gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), die Wirtschaftsordnung (Art. 94 BV) oder das Binnenmarktgesetz. Mildere Mittel (Ausdehnung der Wirkungen gemäss Art. 7 LSR/NE, besondere Bewilligung gemäss Art. 8 LSR/NE) stehen dem Beschwerdeführer zur Verfügung. Die Kosten von CHF 2'000 gehen zu seinen Lasten.