Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht entschied, dass eine strafrechtliche Beschlagnahme durch die ESTV (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR) eine verwaltungsrechtliche Sicherstellung nach Art. 169 DBG regelmässig verdrängt, wenn dieselben Vermögenswerte bereits beschlagnahmt sind.
- Entscheidung: Die Sicherstellungsverfügungen des Steueramts Solothurn vom 23. Mai und 4. Juni 2024 wurden aufgehoben, da die bereits beschlagnahmten Vermögenswerte die Steuerforderungen weit überstiegen und eine Steuergefährdung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.
- Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zu BGE 137 IV 145 — bei bestehender strafrechtlicher Beschlagnahme derselben Vermögenswerte ist eine zusätzliche verwaltungsrechtliche Sicherstellung regelmässig unzulässig; die mangelnde Begründung der Sicherstellungsverfügung heilt im kantonalen Verfahren nicht.
Sachverhalt
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) leitete eine besondere Untersuchung nach Art. 190 ff. DBG gegen A.A.________ ein. Im Rahmen dieses Verfahrens beschlagnahmte die DVS-ASU der ESTV am 1. März 2024 Vermögenswerte der Eheleute B.A.________ und A.A.________ im Umfang von Fr. 4'337'222.-. Daraufhin erliess das Steueramt des Kantons Solothurn am 23. Mai 2024 drei Sicherstellungsverfügungen: (1) Fr. 613'787.50 zur Deckung von Nachsteuern für die Jahre 2012–2015, (2) Fr. 753'901.15 zur Deckung mutmasslicher Bussen für 2014/2015, und (3) Fr. 20'000.- für eine Busse wegen Teilnahme an einer Hinterziehung (berichtigte Verfügung vom 4. Juni 2024). Das Steueramt begründete die Verfügungen damit, die Bezahlung der Steuern und Bussen sei «im Sinne einer Einziehung nach Art. 70 StGB» sicherzustellen.
Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies den Rekurs und die Beschwerde der Steuerpflichtigen mit Urteil vom 16. Dezember 2024 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognition
Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 90, 98 BGG). Sicherstellungsverfügungen des nicht harmonisierten kantonalen Rechts stellen Endentscheide dar und gelten zugleich als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Die Prüfungsbefugnis ist daher auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte beschränkt (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beweisabnahme durch den Verzicht der Vorinstanz auf die Befragung des ESTV-Ermittlers C.________. Das Bundesgericht hielt fest, dass die antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist, wenn ohne Willkür angenommen werden darf, dass weitere Beweiserhebungen die gewonnene Überzeugung nicht erschüttern würden. Die E-Mail von C.________ vom 25. September 2024 habe den massgeblichen Sachverhalt dargelegt, und die Beschwerdeführenden hätten diesen nicht bestritten. Eine Gehörsverletzung wurde verneint.
Sicherstellung nach Art. 169 DBG
Art. 169 Abs. 1 DBG (SR 642.11) «Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.»
Das Bundesgericht legte dar, dass es sich bei der Sicherstellung nach Art. 169 DBG um eine vorläufige Massnahme handelt, die keinen Einfluss auf Bestand und Höhe der Steuerforderung hat. Die rechtserheblichen Sachumstände sind von der Veranlagungsbehörde lediglich glaubhaft zu machen (Prima-facie-Würdigung). Eine Gefährdung liegt vor, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Steuern nicht rechtzeitig bezahlt werden.
Verhältnis zwischen Beschlagnahme (VStrR) und Sicherstellung (DBG)
In zentraler Erwägung präzisierte das Bundesgericht die Tragweite von BGE 137 IV 145 E. 6.2: Mit einer verfügten Beschlagnahme als provisorische Sicherungsmassnahme seien grundsätzlich mögliche Nach- und Strafsteuern vorläufig (verwaltungsstrafprozessual) sichergestellt. Unter Aufgabe seiner früheren Auffassung (Urteil 2A.636/2004) stellte das Gericht fest, dass bei vorfrageweiser Bejahung der materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Beschlagnahme bzw. einer möglichen fiskalrechtlichen Einziehung regelmässig kein Raum für die verwaltungsrechtlichen Instrumente der Steuersicherung (Art. 169 f. DBG) besteht. Jedenfalls eine Gefährdung des Steueranspruchs durch Beiseiteschaffen von Vermögenswerten könne während der Beschlagnahme derselben Vermögenswerte durch die ESTV ausgeschlossen werden (unter Verweis auf Hans Frey, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N 121 f. zu Art. 169 DBG).
Mangelhafte Begründung der Sicherstellungsverfügungen
Das Bundesgericht hielt den Begründungsansatz des Steueramts für unhaltbar: Der Hinweis auf den ESTV-Antrag, die Steuern und Bussen «im Sinne einer Einziehung nach Art. 70 StGB» sicherzustellen, widerspreche sich selbst, da eine strafrechtliche Einziehung erst mit dem das Steuerstrafverfahren abschliessenden Entscheid erfolgen könne. Zudem reichten die weiterhin beschlagnahmten Fr. 3'195'000.- (nach Freigabe von Fr. 1'142'222.-) offensichtlich aus, um die mutmasslichen Steuerausstände von insgesamt Fr. 1'387'688.65 zu decken. Der ESTV-Bericht vom 1. März 2024 habe einen derartigen Antrag gar nicht enthalten; er verlangte bloss die Durchführung des Hinterziehungsverfahrens und hielt fest, dass der Kanton über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu verfügen habe. Die Begründung der Sicherstellungsverfügungen war mangelhaft und wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht geheilt.
Staats- und Gemeindesteuern
Obwohl das Sicherstellungsrecht für die Staats- und Gemeindesteuern nicht harmonisiert ist (§ 184 Abs. 1 StG/SO), entspricht die kantonale Regelung dem Inhalt, Sinn und Zweck nach Art. 169 Abs. 1 DBG. Die Prüfung beschränkt sich auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Das für die direkte Bundessteuer Ausgeführte gilt sinngemäss, weshalb auch bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern die Beschwerde gutzuheissen war.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die in BGE 137 IV 145 begründete Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen strafrechtlicher Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR und verwaltungsrechtlicher Sicherstellung nach Art. 169 DBG. Der bereits in BGE 137 IV 145 vollzogene Richtungswechsel — weg von der früheren Praxis des Urteils 2A.636/2004, wonach eine bestehende Beschlagnahme für die Steuergefährdung unbeachtlich war — wird konsequent fortgeführt und auf die konkret vorliegende Fallgestaltung angewendet:
- Bestätigung: Die Beschlagnahme deckt die Sicherungsfunktion für Nach- und Strafsteuern ab; eine parallele verwaltungsrechtliche Sicherstellung desselben Vermögenswerts ist regelmässig überflüssig und unverhältnismässig.
- Präzisierung: Das Bundesgericht wendet den Grundsatz erstmals auf eine Konstellation an, in der die beschlagnahmten Werte die steuerlichen Forderungen deutlich überstiegen (Fr. 3,195 Mio. Beschlagnahmtes vs. Fr. 1,388 Mio. Forderungen) und die ESTV ihrerseits eine teilweise Freigabe bewilligt hatte.
- Neues Element: Die mangelhafte Begründung der Sicherstellungsverfügung («im Sinne einer Einziehung nach Art. 70 StGB») heilt im kantonalen Verfahren nicht — das Steueramt kann sich nicht auf einen Antrag der ESTV berufen, den diese so gar nicht gestellt hat und der zudem bundesrechtswidrig wäre (Art. 194 DBG).
Fazit
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Steuergerichts Solothurn auf und stellt fest, dass die Sicherstellungsverfügungen zu Unrecht erlassen wurden. Die strafrechtliche Beschlagnahme durch die ESTV deckt die Sicherungsfunktion für die steuerlichen Forderungen ab; eine zusätzliche verwaltungsrechtliche Sicherstellung ist bei bereits beschlagnahmten Vermögenswerten regelmässig nicht gerechtfertigt. Das Steueramt hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.- zu entschädigen. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen.