bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 9C_89/2026  ·  vom 21.05.2026

VOC-Abgabe, Steuerperiode 2023/2024

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die sechsmonatige Frist von Art. 19 Abs. 1 VOCV zur Einreichung der VOC-Bilanz ist eine Verwirkungsfrist; nach ihrem Ablauf können zusätzliche Rückerstattungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der A.________ AG wird abgewiesen. Die nachträglich eingereichte korrigierte VOC-Bilanz bleibt ausser Betracht, da der Rückerstattungsanspruch für die zusätzlichen VOC-Mengen verwirkt ist.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt erstmals in grundsätzlicher Weise, dass Art. 19 Abs. 1 VOCV eine absolute Verwirkungsfrist statuiert, die nicht durch nachträgliche Korrekturen einer bereits eingereichten VOC-Bilanz durchlaufen werden kann.

Sachverhalt

Die A.________ AG, eine im Kanton Glarus ansässige Herstellerin chemisch-pharmazeutischer Produkte, reichte am 20. Dezember 2024 ihre VOC-Bilanz für das Geschäftsjahr 2023/2024 (1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024) bei der kantonalen Behörde ein. Diese leitete die Bilanz nach Vorprüfung am 14. Mai 2025 an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) weiter. Mit der Bilanz beantragte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung von VOC-Lenkungsabgaben in Höhe von Fr. 220'269.--. Nach Kontrolle und kleinen Korrekturen gewährte das BAZG am 1. Juli 2025 die beantragte Gutschrift.

Mit Beschwerde vom 11. Juli 2025 ans Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin eine korrigierte VOC-Bilanz ein und verlangte eine weitere Gutschrift von Fr. 83'727.60. Sie begründete dies damit, dass aufgrund von Auftragsspitzen bei ihrer Schwestergesellschaft B.________ AG Intercompany-Verrechnungen von VOC-haltigen Produkten, Rohmitteln und Halbfabrikaten in der ursprünglichen Bilanz nicht korrekt ausgewiesen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 17. Dezember 2025 ab, da der Anspruch auf zusätzliche Rückerstattung verwirkt sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Erwägungen

Rechtsnatur der Frist von Art. 19 Abs. 1 VOCV

Das Bundesgericht bejaht die Eintretensvoraussetzungen und prüft die Sache mit voller Kognition (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG). Der Streit dreht sich um die rechtliche Qualifikation der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 19 Abs. 1 VOCV.

Die Vorinstanz hatte die Frist als Verwirkungsfrist qualifiziert und begründet dies mit der Marginalie ("Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen"), die sich auf die ganze Bestimmung und nicht nur auf Abs. 2 beziehe. Nach Ablauf der am 31. Dezember 2024 endenden sechsmonatigen Frist (am 11. Juli 2025 eingereicht) sei der Anspruch verwirkt.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, Art. 19 Abs. 2 VOCV verwende bewusst den Begriff "erlöschen", während Abs. 1 nur eine Einreichungsfrist statuiere. Zudem ergebe sich aus der Erstreckungsmöglichkeit in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 VOCV e contrario, dass es sich nicht um eine Verwirkungsfrist handeln könne, da eine solche weder gehemmt, unterbrochen noch erstreckt werden könne.

Das Bundesgericht wies diese Einwendungen zurück:

Art. 35a Abs. 1 USG (SR 814.01) «Wer flüchtige organische Verbindungen einführt oder wer als Hersteller solche Stoffe in Verkehr bringt oder selbst verwendet, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.»

Art. 35c Abs. 2 USG (SR 814.01) «Kann erst nach der Abgabeerhebung nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung gegeben sind, so werden die Abgaben zurückerstattet. Der Bundesrat kann die Anforderungen an den Nachweis festlegen und die Rückerstattung ausschliessen, wenn sie einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde.»

Art. 19 VOCV (SR 814.018) — Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen «1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken. 2 Rückerstattungsansprüche erlöschen: a. zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes; b. bei nachgelagerten Kontrollen sechzig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Nachforderungsverfügung, wenn diese Frist später als diejenige nach Buchstabe a abläuft.»

Argumente der Beschwerdeführerin und deren Zurückweisung

Erstens hielt das Bundesgericht mit der Beschwerdeführerin zwar fest, dass eine Verwirkungsfrist grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen oder erstreckt werden kann (vgl. BGE 136 II 187 E. 6; einschränkend Urteil 2C_246/2025 vom 4. November 2025 E. 5.1). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzgeber für eine Verwirkungsfrist keine Erstreckungsmöglichkeit vorsehen könnte; die Rechtsnatur der Frist beschränkt die gesetzgeberische Gestaltungsbefugnis nicht.

Zweitens bestätigte das Bundesgericht die Auslegung der Vorinstanz: Die Marginalie von Art. 19 VOCV ("Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen") bezieht sich auf die ganze Bestimmung mit beiden Absätzen und bringt den Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck, absolute zeitliche Grenzen für die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen zu setzen. Abs. 1 verpflichtet die Anspruchsberechtigten unter Androhung des Rechtsverlusts zur fristgerechten Einreichung, während Abs. 2 eine absolute äusserste Frist von zwei Jahren nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes setzt. Die Statuierung solch kurzer Verwirkungsfristen ist angesichts der sachlichen und zeitlichen Grenzen für den zuverlässigen Nachweis einer abgabefreien Verwendung von VOC-haltigen Waren nicht zu beanstanden (Urteil 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 5.5.3).

Drittens wies das Bundesgericht die Berufung auf Art. 22a und Art. 22b Abs. 2 VOCV zurück. Diese Bestimmungen betreffen das Verpflichtungsverfahren, in dem die VOC-Bilanz dem Nachweis dient, dass die provisorische Befreiung zu Recht erfolgt ist (vgl. Urteil 9C_270/2025 E. 3.5.1 und 3.5.2). Im Verpflichtungsverfahren macht die Statuierung einer Verwirkungsfrist keinen Sinn, da dort Sanktionen (Sistierung der Bewilligung; Art. 22c VOCV) und Fristverlängerungen (Art. 22b Abs. 2 und 4 VOCV) vorgesehen sind. Aus dieser anders gearteten Ordnung lässt sich nichts für die Qualifikation der Frist nach Art. 19 Abs. 1 VOCV ableiten.

Viertens hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Möglichkeit einer Korrektur einer einmal eingereichten VOC-Bilanz nicht ausgeschlossen hat. Die Vorinstanz hat lediglich festgestellt, dass die korrigierte VOC-Bilanz nach Ablauf der Verwirkungsfrist eingereicht wurde und daher nicht zu berücksichtigen ist.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bisherige Praxis. Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 19 Abs. 1 VOCV eine Verwirkungsfrist statuiert, die sowohl eine Ordnungsfrist (sechsmonatige Einreichungspflicht) als auch eine absolute Verwirkungsfrist umfasst. Dies steht im Einklang mit dem Urteil 9C_270/2025 vom 11. Dezember 2025, welches die Verhältnismässigkeit kurzer Verwirkungsfristen im VOC-Bereich bejahte.

Die Unterscheidung zwischen dem Verpflichtungsverfahren (Art. 21 ff. VOCV) und dem Rückerstattungsverfahren (Art. 19 VOCV) wird vertieft: Während im Verpflichtungsverfahren die VOC-Bilanz der nachträglichen Kontrolle der provisorischen Befreiung dient und daher Sanktions- und Fristverlängerungsmechanismen vorgesehen sind, dient die Frist nach Art. 19 Abs. 1 VOCV im Rückerstattungsverfahren dem Rechtsverlust bei nicht fristgerechter Geltendmachung.

Das Urteil schränkt die Grundsätze zu Verwirkungsfristen (BGE 136 II 187 E. 6) insoweit ein, als es bestätigt, dass der Gesetzgeber ungeachtet der Rechtsnatur einer Frist als Verwirkungsfrist eine Erstreckungsmöglichkeit vorsehen kann — was im konkreten Fall jedoch nicht hilft, da die Erstreckung bereits abgelaufen war.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt, dass die sechsmonatige Frist des Art. 19 Abs. 1 VOCV eine Verwirkungsfrist darstellt. Nach Ablauf dieser Frist können zusätzliche Rückerstattungsansprüche nicht mehr durch Einreichung einer korrigierten VOC-Bilanz geltend gemacht werden. Die Kosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für alle VOC-abgabepflichtigen Unternehmen: Die VOC-Bilanz ist vollständig und korrekt innerhalb der sechsmonatigen Frist nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen. Nachträgliche Korrekturen nach Fristablauf sind ausgeschlossen, auch wenn die ursprüngliche Bilanz bereits fristgerecht eingereicht wurde.