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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1373/2024  ·  vom 26.05.2026

Sexuelle Handlungen mit Kindern ; Pornografie

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie in einem Chatroom-Fall mit verdeckter polizeilicher Ermittlung.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Chatprotokolle sind verwertbar, ein Agent-Provocateur-Verhalten wird verneint, und der Vorsatz wird bejaht.
  • Bedeutung: Präzisierung der Grenzen zulässiger Einwirkung bei verdeckten Ermittlungen im Chatroom-Kontext (Art. 293 StPO) sowie der Anforderungen an die Willkürrüge bei der Beweiswürdigung des subjektiven Tatbestands (Eventualvorsatz).

Sachverhalt

A.________ kontaktierte am 20. April 2017 die mutmasslich 13-jährige "Sara" im Chatroom "Chatmania". Hinter dem Pseudonym verbarg sich ein Angehöriger der Kantonspolizei des Kantons Bern. In den folgenden Monaten chattete A.________ über Chatmania und später über Skype mit "Sara". Er forderte "Sara" wiederholt zu sexuellen Handlungen an sich selbst auf und schilderte ihr detailliert sexuelle Handlungen, die er an und mit ihr vornehmen wolle.

Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.________ am 28. Juli 2021 wegen mehrfach untauglich versuchter sexueller Handlungen mit Kindern (1. Juni bis 1. November 2017) sowie mehrfacher Pornografie (22. Juni bis 5. November 2017) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 60.--. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 20. Juni 2024 die Schuldsprüche, erhöhte jedoch den Tagessatz auf Fr. 260.--. Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. Verwertbarkeit der Chatprotokolle (E. 2)

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Chatprotokolle seien nach Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO unverwertbar, weil für den polizeilichen Einsatz keine ausreichende kantonale gesetzliche Grundlage (Art. 35b aPolG/BE) bestanden habe. Die Vorinstanz stützt die Ermittlung jedoch auf Art. 285a ff. StPO und verweist auf Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. November 2016 und 12. Mai 2017.

Das Bundesgericht hält fest, dass die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass verfassungsmässige Rechte klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Der Beschwerdeführer rügt bloss die falsche Anwendung kantonalen Rechts (Art. 35b aPolG/BE), ohne Willkür geltend zu machen. Die Verletzung der von der Vorinstanz angewandten Art. 285a ff. StPO rügt er nicht. Auch eine Grundrechtsverletzung wird nicht gerügt. Damit ist auf die Rüge nicht einzutreten.

Das Bundesgericht weist zudem darauf hin, dass die Rechtmässigkeit der verdeckten Ermittlung nach Art. 298 Abs. 3 StPO mit Beschwerde zu überprüfen ist und vor dem Sachrichter nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. BGer 1B_40/2016 E. 1.2.2; BGE 140 IV 40 E. 1.1). Offen bleiben kann, ob eine verdeckte Ermittlung (Art. 285a StPO) oder eine verdeckte Fahndung (Art. 298a StPO) vorliegt (vgl. BGE 148 IV 82 E. 5.1.1 und 5.1.3; BGE 143 IV 27 E. 2.4 und 4).

2. Vorsatz / Eventualvorsatz (E. 3)

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des subjektiven Tatbestands. Er behauptet, er habe schnell erkannt, dass "Sara" keine reale 13-Jährige, sondern eine erwachsene Person gewesen sei, und habe aus Test-Motivation weitergechattet.

Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, Willkür darzutun (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; BGE 148 IV 356 E. 2.1; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die blosse Bezeichnung einzelner Erwägungen als "komplett unsinnig", "schlicht realitätsfern" oder "absurd" genügt nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch die Aussage, eine andere Beweiswürdigung sei "ebenfalls sinnvoll", reicht für eine Willkürrüge nicht aus.

Inhaltlich wird willkürfrei festgestellt, dass die Chatprotokolle keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bieten, dass dem Beschwerdeführer klar war, dass sein Gegenüber kein 13-jähriges Mädchen war. Der Eventualvorsatz wird somit bejaht: Wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 150 IV 10 E. 5.7.2; BGE 149 IV 57 E. 2.2).

3. Mass der zulässigen Einwirkung / Agent Provocateur (E. 4)

Zentral ist die Frage, ob der polizeiliche Ermittler als Agent Provocateur gehandelt hat. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 293 StPO.

Art. 293 StPO (SR 312.0) «1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. 2 Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein. 3 Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren. 4 Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen.»

Das Bundesgericht prüft die zulässige Einwirkung im Kontext des gesamten Nachrichtenverlaufs. Es stellt fest, dass der Ermittler überwiegend defensiv und passiv reagierte. Die beanstandeten Äusserungen — wie die Bejahung der Frage, ob "Sara" sich bereits Finger eingeführt habe, oder Bemerkungen wie "bi irgendwi mega gspannt" und "schön gsi" — bewegten sich im Rahmen dessen, was zur Gesprächserhaltung als angemessen erschien angesichts der Häufigkeit, des Umfangs und der Intensität der sexuellen Nachrichten des Beschwerdeführers.

Die Rechtsfolge einer Überschreitung von Art. 293 StPO wäre eine Strafmilderung (Art. 293 Abs. 4 StPO), nicht ein Beweisverwertungsverbot. Der Beschwerdeführer beruft sich auf BGE 148 IV 205 (absolutes Verwertungsverbot bei verdeckter Ermittlung bei Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden bzw. Verletzung des Selbstbelastungsprivilegs), was jedoch nicht weiter geht, da keine übermässige Einwirkung i. S. v. Art. 293 StPO vorliegt.

Das Bundesgericht zieht die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren) heran: Eine Anstiftung oder Provokation liegt vor, wenn die Beamten nicht nur im Wesentlichen passiver Weise ermitteln, sondern einen solchen Einfluss auf die beschuldigte Person ausüben, dass diese zu einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen hätte (vgl. BGer 6B_832/2024 E. 2.1; EGMR Akbay u. a. gegen Deutschland, 15. Oktober 2020, § 112). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Auch Kontaktaufnahmen durch "Sara" nach dem 1. November 2017, die ein Treffen initiieren sollten, sind nicht entscheidrelevant, da dem Beschwerdeführer kein Verhalten nach dem 5. November 2017 angelastet wird und es zu keinem versuchten Treffen kam.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG bei Grundrechtsrügen (vgl. BGE 150 II 346; BGE 148 IV 39).

Bestätigung der Grundsätze zum Mass der zulässigen Einwirkung bei verdeckten Ermittlungen (Art. 293 StPO), wie sie in BGE 150 IV 308 E. 2.8.1 und BGE 143 I 304 E. 2.4 dargelegt sind.

Präzisierung der Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Chatroom-Fällen mit verdeckter Ermittlung: Das Bundesgericht bestätigt, dass defensive, rollenadäquate Antworten des Ermittlers im Kontext eines vom Beschuldigten dominierten sexualisierten Gesprächs keine unzulässige Einwirkung darstellen, selbst wenn vereinzelt initiativ gehandelt wird (zur Gesprächsaufrechterhaltung).

Bestätigung der Unterscheidung zwischen verdeckter Ermittlung (Art. 285a StPO) und verdeckter Fahndung (Art. 298a StPO) sowie der Rechtsfolge, dass die Rechtmässigkeit der verdeckten Ermittlung nach Art. 298 Abs. 3 StPO mit Beschwerde zu überprüfen ist und vor dem Sachrichter nicht mehr angefochten werden kann (BGE 148 IV 82 E. 5.1.1; BGE 143 IV 27 E. 2.4 und 4; BGer 1B_40/2016 E. 1.2.2).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschuldigten auferlegt. Das Urteil bestätigt die bisherige Praxis, dass bei Chatroom-Operationen mit verdeckten Ermittlern das Mass der zulässigen Einwirkung nicht überschritten wird, wenn der Ermittler überwiegend defensiv und passiv reagiert und der Beschuldigte den sexualisierten Gesprächsinhalt selbst dominiert. Die Entscheidung präzisiert, dass vereinzelte rollenadäquate Antworten zur Gesprächserhaltung keine Provokation i.S.v. Art. 293 StPO darstellen. Zudem wird deutlich, dass die qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG die Beachtung der richtigen rechtlichen Grundlage (hier: StPO statt kantonales Polizeirecht) und die substanziierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung verlangt — pauschale Kritik an der Beweiswürdigung genügt diesem Standard nicht.