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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_433/2025  ·  vom 27.05.2026

Versicherungsvertrag,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Auslegung der Prior-Acts-Klausel (Art. 6.2 lit. d) in einer Produkthaftpflichtversicherung: Ist eine Vorrisiko-Deckungsausschlussklausel als primäre Risikobegrenzung (Beweislast beim Versicherten) oder als sekundäre Risikobegrenzung/Ausschlussklausel (Beweislast beim Versicherer) zu qualifizieren?
  • Entscheidung: Das Bundesgericht qualifiziert die Vorrisikoklausel als sekundäre Risikobegrenzung (Ausschlussklausel) mit Beweislast beim Versicherer. Die Lesart der Beschwerdeführerin, die den Versicherten den Nachweis fehlender Kenntnis auferlegt und zu unvorhersehbaren Deckungslücken führt, verstösst nach Treu und Glauben gegen den Versicherungszweck.
  • Bedeutung: Grundsatzentscheid zur Vertragsauslegung von Prior-Acts-Klauseln in Haftpflichtversicherungen mit Loss-occurrence-Anknüpfung. Klare Weichenstellung: Solche Klauseln sind missbrauchsabwehrende Ausschlüsse, keine Deckungsvoraussetzungen, und dürfen nicht zu unvorhersehbaren, vom Zufalls abhängigen Deckungslücken bei nahtlos fortgesetzten Versicherungsverträgen führen.

Sachverhalt

Die B.________ GmbH (Versicherte, Beschwerdegegnerin) war als Konzerngesellschaft vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018 bei der A.________ SE (Versicherung, Beschwerdeführerin) für Anlage-, Betriebs- und Produktehaftpflichtrisiken weltweit versichert. Seit 2019 besteht der Versicherungsschutz bei einem anderen Anbieter.

Die Versicherte ist Beklagte in einem australischen Class-Action-Verfahren (Federal Court of Australia), in dem Ansprüche im Zusammenhang mit angeblich mangelhaften Aluminium-Composite-Panels (ACP) geltend gemacht werden, namentlich die Kosten der Entfernung und Ersetzung der ACP. Die Applicants stützen sich darauf, die ACP hätten die Qualitätsanforderungen des Australian Consumer Law nie eingehalten.

Die Versicherte klagte beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Deckung (EUR 4'002'193.64 nebst Zins). Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 7. September 2023 ab. Das Bundesgericht hob dieses Urteil mit Entscheid 4A_503/2023 vom 29. Juli 2024 auf und wies die Sache zurück. Im Rückweisungsverfahren verpflichtete das Handelsgericht die Versicherung mit Urteil vom 14. Juli 2025 zur Zahlung von EUR 3'863'394.32 nebst Zins. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Versicherung.

Erwägungen

Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides

Das Bundesgericht stellt vorab fest, dass das Handelsgericht zu Recht nicht auf die von der Beschwerdeführerin erst nach dem Rückweisungsentscheid aufgeworfene Frage einer unzulässigen Rückwärtsversicherung nach aArt. 9 VVG eingetreten ist (E. 2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG sind sowohl das Bundesgericht als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsentscheids gebunden (BGE 150 III 385 E. 5.3; 143 IV 214 E. 5.3.3). Neue Argumente, die das Bundesgericht im ersten Verfahren nicht prüfen musste, können im zweiten Verfahren nicht mehr vorgebracht werden.

Vertragsauslegung nach Treu und Glauben

Das Bundesgericht bekräftigt, dass Versicherungsverträge und AVB-Klauseln nach denselben Prinzipien auszulegen sind wie andere vertragliche Bestimmungen (E. 3). Es besteht kein Vorrang des Wortlauts im Sinne der Beschwerdeführerin. Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kann nicht zu einem normativen Konsens führen, der so von keiner der Parteien gewollt ist. Massgebend ist der Sinn und Zweck der Bestimmung im Kontext des konkreten Vertrags.

Sinn und Zweck von aArt. 9 VVG

Obwohl die Nichtigkeit nach aArt. 9 VVG mangels Bindungswirkung nicht mehr zur Debatte steht, äussert sich das Bundesgericht in E. 4 zu Sinn und Tragweite dieser Bestimmung. aArt. 9 VVG erklärte Versicherungsverträge für nichtig, wenn bei Vertragsschluss das befürchtete Ereignis bereits eingetreten war — unabhängig von der Kenntnis der Parteien (BGE 127 III 21 E. 2b/aa). Die Ratio richtete sich gegen unlautere Spekulationen (Roelli), namentlich gegen den Abschluss einer Versicherung in Kenntnis des bereits eingetretenen Versicherungsfalls. Das Gebot sanktionierte Versäumnisse: einerseits das Versäumnis, die Versicherung rechtzeitig abzuschliessen; andererseits das Versäumnis, vor Vertragsabschluss abzuklären, ob das befürchtete Ereignis bereits eingetreten war.

Das Bundesgericht stellt fest (E. 4.7), dass im vorliegenden Fall bei Vertragsabschluss die Entstehung des Leistungsanspruchs zukünftig und ungewiss war. aArt. 9 VVG ist nicht direkt anwendbar, da die Versicherung nicht als Reaktion auf einen bereits bekannten Schadenfall abgeschlossen wurde.

Qualifikation der Vorrisikoklausel als sekundäre Risikobegrenzung

Das zentrale Ergebnis des Urteils betrifft die Qualifikation von Art. 6.2 lit. d der Master-Police. Die Klausel lautet:

Art. 6.2 lit. d Master-Police «Für Schäden und/oder Kosten, welche vor Vertragsbeginn verursacht worden sind, besteht Deckung nur dann, wenn der Versicherte glaubhaft darlegt, dass er bei Vertragsabschluss (schriftliche Deckungszusage) von einer Handlung oder Unterlassung, die seine Haftpflicht begründen könnte, keine Kenntnis hatte. Dasselbe gilt für Ansprüche aus einem Serienschaden, wenn ein zur Serie gehörender Schaden und/oder Kosten vor Vertragsbeginn verursacht worden ist.»

Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, diese Klausel stelle eine primäre Risikobegrenzung (Deckungsvoraussetzung) dar, sodass der Versicherte den Nachweis fehlender Kenntnis zu erbringen habe und bei Nichterbringen von vornherein keine Deckung bestehe.

Das Bundesgericht qualifiziert die Klausel als sekundäre Risikobegrenzung (Ausschlussklausel), für die der Versicherer die Beweislast trägt (E. 5.1.1.2). Dies begründet es wie folgt:

Erstens verlangt der Vertragstext nicht den Nachweis, sondern lediglich die Glaubhaftmachung fehlender Kenntnis. Die Glaubhaftmachung eines unbestimmten Negativums ist keine positive Umschreibung des Deckungsumfangs. Wird vom Versicherten für die Deckung nur Glaubhaftmachung verlangt, kann er im Prozess nicht gehalten sein, das Glaubhaft Dargelegte zu beweisen — vielmehr wäre es am Versicherer, die Glaubhaftigkeit der Behauptung zu zerstören.

Zweitens ergibt sich die Qualifikation als Ausschlussklausel aus dem Zusammenspiel mit dem Schadenentdeckungsprinzip (Loss-occurrence). Art. 6.2 lit. b knüpft an den Zeitpunkt der erstmaligen Schadensfeststellung an. Dies ergibt nur Sinn, wenn der Versicherte nicht gehalten ist, vor der Loss-occurrence-Versicherung eine Versicherung nach dem Verursachungsprinzip abzuschliessen, um für vor Vertragsabschluss gesetzte Haftpflichtursachen gedeckt zu sein. Die umfassende Deckung wird durch die Vorrisikoklausel nur insoweit eingeschränkt, als der Versicherte die Versicherung missbräuchlich erst nach Erkennen seines Fehlverhaltens abschliesst.

Drittens bestätigt die Analogie zu aArt. 9 VVG diese Einordnung: Wer sich auf eine Nichtigkeit nach aArt. 9 VVG beruft, hat deren Voraussetzungen nachzuweisen. Bei Beweislosigkeit kommt aArt. 9 VVG nicht zum Zug. Geht man von einer Analogie aus, liegt die Beweislast beim Versicherer.

Kritik der Vorinstanz und treuwidrige Risikokalkulation

Das Bundesgericht kritisiert die Begründung der Vorinstanz, die darauf abstellte, die Versicherung habe gleichermassen Kenntnis von der Problematik gehabt und die Risiken in der Risikokalkulation abbilden konnte (E. 5.2). Wenn die Versicherung von einer haftungsbegründenden Handlung Kenntnis hatte, bedeutet dies für sich allein nicht, dass der Versicherte davon ausgehen kann, das Risiko sei in der Prämie abgebildet. Im Gegenteil: Wird die Deckung bei Kenntnis des Versicherten generell ausgeschlossen, stellt dies klar, dass die Eintretenswahrscheinlichkeit nach erkanntem Fehlverhalten bei der Prämienfestsetzung nicht berücksichtigt wird.

Hingegen wäre es treuwidrig (BGE 143 III 55 E. 3.4, 666 E. 4.2; 138 III 401 E. 2.2), wenn die Versicherung infolge ihres Wissens die streitigen Risiken in ihrer Risikokalkulation abbildet und eine entsprechend höhere Prämie verlangt, um sich danach darauf zu berufen, der Versicherte habe nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen können, die Risiken seien gedeckt. Die Beschwerdeführerin hat keine Beweismittel dafür vorgebracht, dass die Risiken entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht in der Risikokalkulation abgebildet waren.

Vertragsauslegung nach Treu und Glauben: Keine «Schadendeckungslotterie»

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin führen nach Auffassung des Bundesgerichts zu im Voraus nicht abschätzbaren, zufallsbedingten Deckungslücken, die mit dem Wesen einer Versicherung unvereinbar sind (E. 5.3). In der Lesart der Beschwerdeführerin wäre niemals im Voraus abschätzbar, ob bei Eintritt des befürchteten Ereignisses Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht. Ob der Versicherte Kenntnis einer haftungsbegründenden Handlung erlangt, bevor der Schaden entdeckt wird, und ob beide Zeitpunkte in die Geltungsdauer desselben Vertrages fallen, hängt von im Voraus nicht abschätzbaren Zufälligkeiten ab. Aus der Versicherung würde eine «Schadendeckungslotterie», in der es nicht nur vom Eintritt des versicherten Ereignisses abhängt, ob Leistungen erbracht werden, sondern auch von zufälligen Deckungslücken.

Dies gilt erst recht bei nahtlos fortgesetzten Versicherungsverträgen: Wird die Master-Police verlängert (Art. 5.1.2 Abs. 2 FoS-Police i.V.m. Art. 12 der Musterbedingungen des SVV), würde eine während der ursprünglichen Vertragsdauer eingetretene Kenntnis nichts an der Deckung ändern. Bei einem Neuabschluss mit identischem Inhalt bestünde nach der Lesart der Beschwerdeführerin jedoch keine Deckung — ein Ergebnis, das vernünftige Vertragsparteien nach Treu und Glauben nicht vereinbaren würden.

Teleologische Reduktion der Vorrisikoklausel

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass Art. 6.2 lit. d der Master-Police bei vertragstreugerechter Auslegung teleologisch auf diejenigen Fälle zu beschränken ist, in denen im Zeitpunkt der Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsache noch keine äquivalente Deckung wie unter dem aktuellen Versicherungsvertrag bestand (E. 5.3.3). Dies muss umso mehr gelten, als die Versicherung zum Zeitpunkt der angenommenen Kenntnis der schadensbegründenden Handlung bereits mit der Beschwerdeführerin geschlossen war und diese die entsprechenden Prämien einkassierte.

Gestützt wird diese Auslegung durch Art. 6.2 lit. e der Master-Police, der bei einer Änderung des Deckungsumfanges während der Vertragsdauer sinngemäss dieselben Regeln anwendet. Daraus folge, dass bei bereits bestehender Deckung lediglich eine nach Kenntnis des Fehlverhaltens erfolgte Erweiterung des Deckungsumfangs ausgeschlossen werden solle, nicht aber die Haftung an sich nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Vertragsauslegung von Versicherungsbedingungen (BGE 142 III 671; BGE 131 III 606 E. 4.2) und zum Rückwärtsversicherungsverbot (BGE 127 III 21). Es setzt sich kritisch mit dem Urteil 5C.237/2001 auseinander, in dem eine analoge Ausschlussklausel als Deckungsvoraussetzung qualifiziert worden war, hält aber fest, dass dort der Versicherer eine Zusatzversicherung angeboten hatte, um Deckungslücken zu vermeiden — was hier nicht festgestellt ist.

Neu ist die klare Qualifikation von Prior-Acts-Klauseln in Loss-occurrence-Policen als sekundäre Risikobegrenzung mit Beweislast beim Versicherer. Ebenso neu ist die Einordnung, dass solche Klauseln nach Treu und Glauben teleologisch auf Missbrauchsfälle zu beschränken sind und nicht zu unvorhersehbaren Deckungslücken bei nahtlos fortgesetzten Verträgen führen dürfen. Das Urteil steuert gegen eine Auslegung, die den Versicherungsschutz zur Lotterie macht, und betont den Versicherungszweck der rationellen Schadensverteilung (BBl 1904 I 259 f.).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorrisikoklausel in Art. 6.2 lit. d der Master-Police ist bei vertragstreugerechter Auslegung als missbrauchsabwehrender Ausschluss (sekundäre Risikobegrenzung) zu qualifizieren, nicht als Deckungsvoraussetzung (primäre Risikobegrenzung). Die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusses liegt beim Versicherer. Die Klausel ist teleologisch auf Fälle beschränkt, in denen der Versicherte die Versicherung missbräuchlich erst nach Kenntnis seines Fehlverhaltens abschliesst. Bei einem nahtlos fortgesetzten Versicherungsvertrag, in dem die Versicherung bereits bei Kenntnis der Problematik die entsprechenden Prämien vereinnahmte, kann sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss berufen. Ein solches Verständnis würde den Versicherungszweck konterkarieren und zu unvorhersehbaren, zufallsabhängigen Deckungslücken führen, die mit dem Wesen einer Versicherung nicht vereinbar sind.