Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerdeführer (Vater) eines im Alter von knapp 2 Jahren verstorbenen Kindes wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die ihn der vorsätzlichen Tötung (Schütteltrauma) und mehrfacher Körperverletzung für schuldig befand; das Bundesgericht prüft ausschliesslich auf Willkür.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich als willkürfrei, da sie auf einem nachvollziehbaren Gesamtbild verschiedener Indizien beruht.
- Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass beim Indizienbeweis die Willkürrüge die Gesamtheit der Beweiswürdigung erfassen muss und nicht bloss Einzelindizien betreffen darf; der Grundsatz «in dubio pro reo» entfaltet im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Wirkung.
Sachverhalt
A.________ wurde vom Bezirksgericht Winterthur am 22. September 2023 der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeit sowie mehrfacher Betäubungsmitteldelikte für schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Gegenstand des Verfahrens ist der Tod des knapp zweijährigen D.________, der am 12. Juni 2021 an den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (Schütteltrauma) verstarb. Die Staatsanwaltschaft und A.________ erhoben Berufung.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 20. März 2025 vom Vorwurf der Tätlichkeit frei, bestätigte aber die übrigen Schuldsprüche. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und verwies ihn für 13 Jahre des Landes. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt einen Freispruch.
Erwägungen
1. Massgebender Sachverhalt und Willkürstandard (E. 1)
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abweichung ist nur bei Willkür möglich (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Der Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 Abs. 3 StPO) besagt als Beweiswürdigungsregel, dass das Gericht bei unüberwindlichen Zweifeln von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen hat. Im Verfahren vor Bundesgericht kommt ihm keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Art. 10 Abs. 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.»
2. Vorfall vom 9. Mai 2021: Schlag gegen Stirn und Ohr (E. 2)
Die Vorinstanz geht davon aus, dass A.________ D.________ am 9. Mai 2021 mit der Hand kräftig gegen die Stirn und das Ohr schlug. Sie stützt sich auf Fotografien auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, das Gutachten F.________ (Institut für Rechtsmedizin der Universität V.) und die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Das Gutachten klassifiziert die Ohrverletzung als typisch misshandlungsbedingt und nicht akzidentiell. Die Vorinstanz schliesst eine Täterschaft der Beschwerdegegnerin 2 und Dritter aus und gelangt im Ausschlussverfahren zur Täterschaft des Beschwerdeführers.
Das Bundesgericht hält diese Beweiswürdigung für willkürfrei: Der Beschwerdeführer stellt den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz primär seine eigene Sachverhaltswürdigung entgegen, was zur Darlegung von Willkür nicht genügt. Der Grundsatz «in dubio pro reo» hat im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung.
3. Vorfall vom 1. Juni 2021: Faustschlag gegen das rechte Auge (E. 3)
Die Vorinstanz nimmt an, dass A.________ D.________ am 1. Juni 2021 kräftig mit der Faust gegen das rechte Auge schlug. Das Gutachten F.________ wertet die Verletzung als klassische Faustschlagverletzung; ein Unfallgeschehen wird ausgeschlossen. Die Vorinstanz stützt sich auf die WhatsApp-Konversation, die ergibt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt alleine mit D.________ war. Die Fotografie der Verletzung wertet die Vorinstanz als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer «vermeintliche Transparenz» herstellen wollte.
Das Bundesgericht weist die Rügen zurück: Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substantiiert mit dem Gutachten auseinander. Zeitliche Ungenauigkeiten in den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 sind erfahrungsgemäss nicht unerlässlich und machen die Beweiswürdigung nicht willkürlich.
4. Vorfall vom 1. Mai 2021: Schlag mit einem Gegenstand gegen die linke Wange (E. 4)
Die Vorinstanz nimmt an, dass A.________ D.________ am 1. Mai 2021 mit einem Gegenstand wuchtig gegen die linke Wange schlug. Das Gutachten F.________ bescheinigt, dass die Gewalteinwirkung bei Säuglingen und Kleinkindern zu lebensbedrohlichen Kopfverletzungen hätte führen können. Auch hier erstellt der Beschwerdeführer eine Fotografie der Verletzung, was die Vorinstanz als Indiz dafür wertet, dass er alleine mit dem Kind war.
Die Beschwerde dringt auch hier nicht durch: Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, ein Unfallgeschehen zu behaupten, ohne das Gutachten zu widerlegen. Auch die Kritik am zeitlichen Ablauf zeigt keine Willkür auf.
5. Vorfall vom 28./29. Mai 2021: Deckplattenimpressionsbruch des 8. Brustwirbels (E. 5)
Die Vorinstanz nimmt an, dass D.________ am 28. Mai 2021 einen Deckplattenimpressionsbruch des 8. Brustwirbels erlitt. Die Verletzung wurde in der Kindertagesstätte am 25., 27. und 28. Mai 2021 nicht bemerkt; am 29. Mai 2021 fiel eine Gehverweigerung auf. Das Gutachten F.________ stuft Wirbelsäulenbrüche bei Kindern ohne plausible Anamnese als hochsuspekt für Misshandlung ein. Der Beschwerdeführer betreute D.________ am Abend des 28. Mai 2021 alleine.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz sich mit der vom Gutachten G.________ aufgeworfenen Alternative einer losgelösten Erklärung der Gehverweigerung befasst und diese als bloss theoretische Variante verworfen hat. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Würdigung willkürlich sein soll.
6. Tod durch Schütteltrauma am 3. Juni 2021 (E. 6)
Die Vorinstanz geht davon aus, dass A.________ D.________ am Abend des 3. Juni 2021 schüttelte, was zum irreversiblen Hirnfunktionsausfall und schliesslich zum Tod führte. Zwei Sprachnachrichten des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2021 um 19.42 Uhr und 19.46 Uhr belegen, dass er alleine mit D.________ war, als erste massive neurologische Symptome auftraten. Die Vorinstanz wertet zudem das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als belastend: Er erwähnte den Krampfanfall in keiner Einvernahme und behauptete gegenüber einem Rettungssanitäter einen Unfall, der medizinisch nicht dokumentiert ist.
Der Beschwerdeführer wendet ein, D.________ habe bereits beim Abendessen erbrochen, als er, die Beschwerdegegnerin 2 und deren Mutter gemeinsam in einem Restaurant waren. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz ein bereits früher festgestelltes Erbrechen nicht übersehe, sondern auf den Arztbericht vom 7. Juni 2021 verweise («seit etwa fünf Tagen ab und zu erbrochen»). Massgebend sei der zeitlich lokalisierbare Krampfanfall am Abend des 3. Juni 2021. Die vom Beschwerdeführer präsentierte Sachverhaltsvariante bleibe theoretisch: Ein Übergriff in der Kindertagesstätte sei ausgeschlossen, ein solcher im Restaurant sehr unwahrscheinlich. Als plausible Alternative verbleibe nur die vom Beschwerdeführer begangene Tat nach dem Weggang der Beschwerdegegnerin 2.
7. Ergebnis (E. 7–8)
Die rechtliche Qualifikation, die Strafzumessung und die Landesverweisung sind nicht bestritten. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Willkürprüfung bei Indizienbeweisen im Bereich der Kindesmisshandlung:
Bestätigung des Willkürmassstabs: Das Urteil bestätigt den aus BGE 148 IV 356 E. 2.1 und BGE 127 I 38 E. 2a bekannten Massstab: Willkür liegt nur bei schlechterdings unhaltbarer Beweiswürdigung vor, nicht bei blosser Anderssichtbarkeit. Dies wird für jeden der fünf Einzelfälle (Vorfälle vom 1. Mai, 9. Mai, 1. Juni, 28./29. Mai und 3. Juni 2021) einzeln geprüft und bejaht.
Präzisierung zum Indizienbeweis: Das Urteil präzisiert die aus BGE 146 IV 88 und 6B_704/2024 bekannte Regel, dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit als willkürlich darlegen muss. Eine bloss punktuelle Kritik an Einzelindizien genügt nicht (E. 1.3), wenn das Gesamtbild nachvollziehbar bleibt.
Bestätigung der eingeschränkten Wirkung von «in dubio pro reo»: In Übereinstimmung mit BGE 148 IV 409 E. 2.2 und BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 wird klargestellt, dass der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung entfaltet. Theoretische Alternativverläufe, die nicht durch konkrete Beweisindizien gestützt werden, begründen keine «unüberwindlichen Zweifel» im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO.
Schütteltrauma-Entscheidungen: Das Urteil reiht sich ein in die konstante Rechtsprechung zu Schütteltrauma-Fällen (vgl. BGE 148 IV 409; 6B_599/2023; 6B_737/2022), wonach die gutachterlich gestützte Annahme eines nicht-akzidentiellen Schütteltraumas als Indizienbasis tauglich ist, sofern die medizinischen Befunde konsistent sind und alternative Erklärungen nicht substanziiert vorgebracht werden.
Neues Gewicht des Aussageverhaltens: Hervorzuheben ist die mehrfache Erwägung, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers (Nichterwähnung des Krampfanfalls, falsche Angabe eines Unfalls gegenüber dem Rettungssanitäter, Erstellung von Fotografien als «vermeintliche Transparenz») als belastendes Indiz gewertet wird. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung einbezogen werden darf (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2025 vollumfänglich ab. Es bestätigt die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bei einer Landesverweisung von 13 Jahren. Das Urteil illustriert eindrücklich, dass bei Kindesmisshandlungsverfahren mit Indizienbeweisführung die Willkürrüge nur dann durchdringen kann, wenn die Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit schlechterdings unhaltbar ist. Blosse Alternativhypothesen und punktuelle Kritik an Einzelindizien genügen nicht, um die durch mehrere gutachterlich gestützte, zeitlich und sachlich kohärente Indizienketten getragene Überzeugungsbildung der Vorinstanz als willkürlich zu qualifizieren.