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Strafrecht  ·  Urteil 7B_846/2025  ·  vom 18.05.2026

Récusation

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein inhaftierter Beschwerdeführer verlangt die Ausstandsablehnung des gesamten Richterkollegiums, das bereits zweimal über seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung entschieden hat.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die wiederholte Mitwirkung derselben Richter bei früheren Entlassungsprüfungen begründet weder einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO noch den Anschein der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass die blosse Tatsache, dass ein Richter oder ein Kollegium in einem früheren Verfahren zuungunsten einer Partei entschieden hat, für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt — selbst wenn derselbe Spruchkörper mehrfach in derselben Sache tätig war.

Sachverhalt

A.________ ist in der Verwahrung. Das Office d'exécution des peines du canton de Vaud beantragte am 4. Juli 2025, die bedingte Entlassung abzulehnen. Die Präsidentin des Collège des juges d'application des peines (JAP), Jessica Serex, informierte A.________ am 8. Juli 2025 über das laufende Verfahren. A.________ stellte am 15. Juli 2025 ein Ausstandsgesuch gegen die Präsidentin und verlangte, dass kein Richter, der bereits in seiner Sache tätig war, dem Kollegium angehören solle.

Die Präsidentin überwies das Gesuch an die Chambre des recours pénale du Tribunal cantonal vaudois. In ihrer Stellungnahme führte sie aus, dass das Kollegium in der gleichen Zusammensetzung bereits beim letzten Entlassungsprüfungsverfahren tätig war, dies aber nicht genüge, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Die Chambre des recours pénale wies das Ausstandsgesuch am 29. Juli 2025 ab.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit und die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers (Art. 78, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 BGG). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.

Rechtliches Gehör (Art. 58 Abs. 2 StPO)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Richterinnen Diane Bertoli Perret und Bertrand Bühler sich nicht persönlich zum Ausstandsgesuch geäussert hätten. Die Präsidentin habe die Stellungnahme vom 21. Juli 2025 im Singular verfasst, ohne die beiden anderen Richter zu erwähnen.

Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 58 Abs. 2 StPO zwingend vorschreibt, dass die betroffene Person zum Ausstandsgesuch Stellung nimmt. Diese Massnahme dient der Sachverhaltserhebung und der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Verlangt jedoch die Person, die das Ausstandsgesuch gestellt hat, eine weitergehende Beweiserhebung, so entspricht dies nicht dem rechtlichen Gehör im engeren Sinne, sondern dem Begehren um eine Beweismassnahme. Ein solches Begehren kann nur mit der Begründung durchdringen, die anticipative Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich (E. 2.2.2, mit Verweis auf BGE 138 IV 222 E. 2.1 und 7B_83/2026 E. 3.2).

Im vorliegenden Fall hatte die Präsidentin in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die Tatsache, dass das Kollegium in der gleichen Zusammensetzung bereits beim letzten Entlassungsprüfungsverfahren tätig war, nicht genüge, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Sie berief sich dabei auf BGE 143 IV 69 E. 3.1, wonach die Garantie eines unparteiischen Richters nicht die Ausstandsablehnung eines Richters allein deshalb gebietet, weil er in einem früheren Verfahren zuungunsten des Betroffenen entschieden hat. Unter diesen Umständen war es nicht notwendig, dass jedes Kollegiumsmitglied einzeln Stellung nimmt; die anticipative Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich als nicht willkürlich (E. 2.3).

Ausstandsgründe (Art. 56 StPO, Art. 30 BV, Art. 6 EMRK)

Art. 56 StPO (SR 312.0) «Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»

Art. 56 lit. b StPO: Der Ausstandsgrund setzt voraus, dass der Richter in einer anderen Stellung tätig war. Dies ist nicht der Fall bei einem Richter, der nach Aufhebung seines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz erneut in der gleichen Sache entscheidet, bei Berufungsrichtern, die eine Sache erneut behandeln, die sie an die Vorinstanz zurückgewiesen haben, oder bei einem Richter, der mehrere aufeinanderfolgende oder gleichzeitige Beschwerden behandelt. Die Garantie des unparteiischen Richters gebietet nicht die Ausstandsablehnung allein deshalb, weil ein Richter in einem früheren Verfahren — selbst in der gleichen Sache — zuungunsten des Gesuchstellers entschieden hat. Die Rechtsprechung hält fest, dass ein Richter, der nach Aufhebung seines Entscheids erneut entscheidet, grundsätzlich in der Lage ist, der Auffassung der höheren Instanz Rechnung zu tragen (E. 3.2.3, mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.1).

Art. 56 lit. f StPO: Diese Bestimmung hat den Charakter einer Generalklausel, die alle nicht ausdrücklich geregelten Ausstandsgründe erfasst. Sie konkretisiert die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Es genügt nicht, dass eine tatsächliche Befangenheit festgestellt wird; es reicht aus, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Tätigkeit des Richters befürchten lassen. Massgeblich sind ausschliesslich objektiv festgestellte Umstände; rein subjektive Eindrücke einer Partei sind nicht entscheidend (E. 3.2.4, mit Verweis auf BGE 149 I 14 E. 5.3.2, BGE 147 III 89 E. 4.1, BGE 144 I 159 E. 4.3, BGE 148 IV 137 E. 2.2).

Hat ein Richter bereits in einem früheren Verfahrensstadium mitgewirkt, so verlangt die Rechtsprechung, dass der Ausgang der Sache nicht prädeterminiert ist, sondern hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Fragen unbestimmt bleibt. Es sind insbesondere die prozessualen Funktionen zu prüfen, die der Richter bei seinem früheren Vorgehen ausgeübt hat, sowie die Frage der Analogie oder Interdependenz der aufeinanderfolgenden Entscheidungen und der Tragweite des richterlichen Ermessens. Nur aussergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine Ausstandsablehnung, namentlich wenn der Richter durch sein früheres Verhalten und seine früheren Erklärungen deutlich erkennen liess, dass er nicht in der Lage sein wird, seine Position zu überdenken (E. 3.2.5, mit Verweis auf BGE 134 IV 289 E. 6.2, BGE 138 I 425 E. 4.2.1, BGE 138 IV 142 E. 2.3, 7B_1222/2024 E. 4.2.3).

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das JAP-Kollegium in der gleichen Zusammensetzung bereits zweimal über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung des Beschwerdeführers entschieden hat (6. Juni 2023 und 1. November 2024). Sie hat jedoch — in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung — ausgeführt, dass die Kenntnis des Dossiers durch die Richter keinen ausreichenden Ausstandsgrund darstellt und auch die vorherige Ablehnung eines psychiatrischen Gutachtens nicht genügt, um den Anschein der Befangenheit zu begründen. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Richter nicht in der Lage wären, die geänderten Umstände seit den früheren Prüfungen zu berücksichtigen oder gegebenenfalls ihre frühere Position zu revidieren (E. 3.3).

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die wiederholte Mitwirkung der Richter und ihre frühere Weigerung, ein neues psychiatrisches Gutachten anzuordnen, liessen befürchten, dass sie nicht mehr über den nötigen Abstand verfügten. Das Bundesgericht qualifiziert dieses Vorbringen als appellatorisch und damit als unzulässig (E. 3.4).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil Gomez de Liaño y Botella c. Espagne der EMRK beruft, weist das Bundesgericht darauf hin, dass jener Fall eine andere Konstellation betraf: Dort hatten Richter, die über die Hauptsache entscheiden sollten, bereits bei der Entscheidung über die Anklageerhebung Formulierungen verwendet, die den Eindruck erweckten, sie hätten sich bereits zum Schuldpunkt geäussert. Im vorliegenden Fall entscheidet das Kollegium über einen neuen Entlassungsantrag im Rahmen eines neuen Verfahrens und auf der Grundlage einer neuen Sachverhaltsfeststellung, was mit der Konstellation in Gomez de Liaño y Botella nicht vergleichbar ist (E. 3.4).

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ausstandsablehnung bei wiederholter Mitwirkung desselben Richters oder Kollegiums:

  • BGE 143 IV 69 (zitiertes Leitentscheid): Die Garantie des unparteiischen Richters gebietet nicht die Ausstandsablehnung eines Richters allein deshalb, weil er in einem früheren Verfahren zuungunsten des Betroffenen entschieden hat. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze ausdrücklich.
  • BGE 138 IV 222: Zur Pflicht der betroffenen Person, sich zum Ausstandsgesuch zu äussern (Art. 58 Abs. 2 StPO), und zur Begrenzung der Beweiserhebung bei Ausstandsverfahren.
  • BGE 134 IV 289 und BGE 138 IV 142: Zur Voraussetzung, dass der Ausgang der Sache nicht prädeterminiert sein darf, wenn ein Richter in einem früheren Verfahrensstadium mitgewirkt hat; nur aussergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine Ausstandsablehnung.
  • BGE 149 I 14, BGE 147 III 89, BGE 144 I 159: Zum Massstab der objektiven Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO (Anscheinsbefangenheit genügt, rein subjektive Eindrücke nicht).
  • Urteil 7B_212/2023 (E. 3.6.2, nicht veröffentlicht in BGE 151 IV 303): Bestätigt, dass die Verletzung von Art. 58 Abs. 2 StPO durch den Ausstandsgesuchsteller nur begründet ist, wenn die anticipative Beweiswürdigung willkürlich ist.
  • Urteil 7B_83/2026 (E. 3.2): Aktuelle Bestätigung der Pflicht zur Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO.

Das Urteil präzisiert, dass im Rahmen eines JAP-Kollegiums die Präsidentin stellvertretend für das gesamte Kollegium eine ausreichende Stellungnahme abgeben kann, sofern der Kern des Ausstandsgesuchs — hier die wiederholte Mitwirkung in derselben Zusammensetzung — offensichtlich keinen Ausstandsgrund darstellt. Diese Präzisierung ist insbesondere für das Strafvollstreckungsrecht relevant, wo wiederholte Überprüfungsentscheide durch dasselbe Kollegium die Regel sind.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die wiederholte Mitwirkung desselben JAP-Kollegiums in früheren Entlassungsverfahren begründet weder einen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO (fehlende «andere Stellung») noch den Anschein der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO (keine aussergewöhnlichen Umstände). Das Verlangen, dass jedes Kollegiumsmitglied einzeln Stellung nimmt, ist nicht erforderlich, wenn das Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet ist. Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung und lehnt eine Ausdehnung der Ausstandspflicht bei wiederholten vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen ab. Die unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen; die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.