Executive Summary
- Kernpunkt: Fristlose Kündigung eines Lehrvertrags wegen mangelnder geistiger Anlagen der lernenden Person (Art. 346 Abs. 2 lit. b OR); kein Erfordernis eines formellen Avant-sems bei fehlender Schuldfähigkeit, sondern bei untauglichen Lernvoraussetzungen.
- Entscheidung: Die fristlose Kündigung wird als gerechtfertigt bestätigt; die Rekurrente hat die ihr zur Verfügung gestellten Unterstützungsmassnahmen nicht erfolgreich umsetzen können, und die Arbeitgeberin hat nach Kenntnis des entscheidenden Mangels (Note 1) ohne unnötige Verzögerung gekündigt.
- Bedeutung: Das Bundesgericht präzisiert erstmals die Unterscheidung zwischen dem "sofortigen Effekt" der fristlosen Kündigung (als Gegensatz zur ordentlichen Kündigung bei befristeten Verträgen) und der Pflicht, die Kündigung "ohne Verzug" mitzuteilen, und bestätigt, dass bei kapazitätsbedingten Kündigungsgründen im Lehrverhältnis eine grosszügigere Frist gilt.
- Einordnung: Bestätigung und Präzisierung der bisherigen Praxis zu Art. 346 Abs. 2 OR; Ablehnung der Umqualifizierung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung bei Lehrverträgen.
- Tragweite: Die Entscheidung stärkt die Stellung der Lehrmeisterinnen und Lehrmeister bei untauglichen Lernenden und klärt, dass der Anhörungsanspruch nach Art. 346 Abs. 2 lit. b OR nicht als formelles Avant-sem im Sinne von Art. 337 OR zu verstehen ist.
Sachverhalt
A.________ (die Rekurrente) schloss am 10. Februar 2019 einen Lehrvertrag als Laborantin bei B.________ SA (die Arbeitgeberin) mit einer Vertragsdauer bis zum 31. Juli 2022. Bereits ab September 2019 fielen ungenügende theoretische Leistungen auf, weshalb die Arbeitgeberin die Probezeit um drei Monate bis zum 26. Februar 2020 verlängerte und die Lernende ausdrücklich darauf hinwies, dass bei fortbestehenden Mängeln das Vertragsende drohe. Trotz diverser Stützmassnahmen (Nachhilfe, Coaching, Zielvereinbarungen) blieben die Resultate sowohl in der theoretischen wie praktischen Ausbildung unter den Anforderungen. Ein Zwischenzeugnis vom 3. Februar 2020 wies eine Gesamtnote von 4.0 auf, wobei die für die Laborantinnen-Ausbildung unentbehrlichen Fachnoten ungenügend waren. Ein Prüfungsversuch ergab in einem unentbehrlichen Fach die Note 1.
Die Arbeitgeberin erfuhr erst Ende April/Anfang Mai 2020 von dieser Note 1. Sie nahm daraufhin Kontakt mit der Schulleitung, der Lehrlingskommissärin und der DGEP auf, holte Auskünfte über das weitere Vorgehen ein und liess sich durch eine Berufsberaterin zur optimalen Gestaltung der Kündigung beraten. Am 19. Mai 2020 kündigte sie der Lernenden das Lehrverhältnis fristlos und bestätigte dies am 25. Mai 2020 schriftlich mit Wirkung per 30. Juni 2020; die Lernende wurde unter Fortzahlung eines Monatslohns freigestellt.
Die Rekurrente klagte auf Zahlung von insgesamt rund 35'680 Franken und machte geltend, die Kündigung sei mangels Avant-sem unwirksam und zudem verspätet erfolgt. Vor Bezirksgericht und kantonaler Appellationskammer unterlag sie in allen Punkten.
Erwägungen
1. Verfahrensrechtliches
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) und stellt fest, dass die Rekurrentin ihre Sachverhaltsrügen bloss appellatorisch, ohne die strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu erfüllen, vorgebracht hat; darauf wird nicht eingetreten.
2. Erfordernis eines Avant-sems (Art. 346 Abs. 2 lit. b OR)
Das Bundesgericht hält fest, dass der Lehrvertrag ein befristeter Arbeitsvertrag eigener Art ist, dessen einziges vorzeitiges Beendigungsinstrument die fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen nach Art. 346 Abs. 2 i.V.m. Art. 337 OR darstellt. Die fristlose Kündigung im Lehrverhältnis berücksichtigt den Ausbildungscharakter des Vertrags: die Fehlerhaftigkeit einer Partei spielt eine geringere Rolle als beim ordentlichen Arbeitsverhältnis (Bestätigung von BGE 132 III 753 E. 2.1). Ein wichtiger Grund kann auch ohne jedes Verschulden der Parteien vorliegen (vgl. Aubert, Commentaire romand CO I, 3. Aufl. 2021, N. 7 ad Art. 346 OR; Lempen, Commentaire du contrat de travail, 2. Aufl. 2022, N. 4 ad Art. 346 OR; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar OR, 8. Aufl. 2026, N. 6 ad Art. 346 OR; Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2014, N. 5 ad Art. 346 OR).
Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung ein Avant-sem vor der fristlosen Kündigung erforderlich (BGE 4A_188/2014 E. 2.6.3; BGE 4A_531/2012 E. 7.1; BGE 4C.370/2004 E. 2). Im vorliegenden Fall verneint das Bundesgericht jedoch die Notwendigkeit eines formellen Avant-sems, weil der Kündigungsgrund nicht in einem verschuldeten Fehlverhalten, sondern in fehlenden intellektuellen Anlagen der Lernenden lag (Art. 346 Abs. 2 lit. b OR). Ein Avant-sem könne die fehlenden kognitiven Voraussetzungen nicht beheben; es wäre daher funktionslos gewesen. Zudem hatte die Arbeitgeberin die Lernende wiederholt auf ihre ungenügenden Leistungen hingewiesen und ihr eine Zielvereinbarung gesetzt — diese Hinweise erfüllten de facto die Warnfunktion eines Avant-sems.
Art. 346 Abs. 2 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch
«Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn: a. der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen; b. die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören; c. die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.»
3. Unverzüglichkeit der Kündigung (Art. 346 Abs. 2 i.V.m. Art. 337 OR)
Die Rekurrentin machte geltend, die Arbeitgeberin habe die fristlose Kündigung nicht unverzüglich im Sinne von Art. 337 OR erteilt. Das Bundesgericht trifft eine wichtige Begriffsunterscheidung:
a) "Fristlose Wirkung" vs. "Unverzüglichkeitsgebot": Das Gericht hält fest, dass die vorangehende kantonale Instanz und die Rekurrentin zwei unterschiedliche Konzepte vermengt haben. Einerseits bezeichnet der "fristlose" Charakter der Kündigung bloss die sofortige Vertragsbeendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung). Andererseits verlangt Art. 337 OR, dass die fristlose Kündigung "ohne Verzug" nach Kenntnis des wichtigen Grundes erteilt wird. Nur das zweite Konzept war hier relevant.
b) Prüfung der Unverzüglichkeit: Als entscheidender Umstand, der zur Kündigung führte, identifiziert das Bundesgericht die Kenntnisnahme der Note 1 Ende April/Anfang Mai 2020. Ab diesem Zeitpunkt holte die Arbeitgeberin ergänzende Informationen bei der Schulleitung (E-Mail vom 12. Mai 2020), der Lehrlingskommissärin, der DGEP und einer Berufsberaterin ein. Die Kündigung erfolgte am 19. Mai 2020. Dieser Zeitraum von rund zwei bis drei Wochen ist nicht als verspätet zu qualifizieren.
Das Bundesgericht betont, dass bei kapazitätsbedingten Kündigungsgründen nach Art. 346 Abs. 2 lit. b OR die Unverzüglichkeitsanforderung grosszügiger zu beurteilen ist als bei verschuldeten, punktuellen Pflichtverletzungen nach Art. 337 OR, da sich die fehlenden Anlagen typischerweise erst im Laufe der Zeit offenbaren. Zudem legitimierte die Arbeitgeberin die Frist durch sachgerechte Abklärungen zum Wohl der Lernenden.
c) Umqualifizierung abgelehnt: Das Bundesgericht verneint ausdrücklich, dass eine verspätete fristlose Kündigung im Lehrverhältnis in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden kann. Nach Ablauf der Probezeit kann ein befristeter Lehrvertrag einzig durch fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden; eine ordentliche Kündigung ist dem Lehrvertrag fremd.
Art. 337 Abs. 1-2 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu Art. 346 Abs. 2 OR:
Bestätigung: Das Bundesgericht bestätigt BGE 132 III 753, wonach im Lehrverhältnis die Erreichung des Ausbildungsziels im Vordergrund steht und die Schuldfrage eine untergeordnete Rolle spielt. Ebenso bestätigt es die in BGE 4A_188/2014, BGE 4A_531/2012 und BGE 4C.370/2004 aufgestellte Regel, dass grundsätzlich ein Avant-sem vor der fristlosen Kündigung erforderlich ist.
Präzisierung 1 — Avant-sem bei fehlenden Anlagen: Das Gericht präzisiert, dass das Avant-sem-Erfordernis nicht gilt, wenn der Kündigungsgrund in fehlenden körperlichen oder geistigen Anlagen der lernenden Person liegt (Art. 346 Abs. 2 lit. b OR) und nicht in einem verschuldeten Fehlverhalten. Ein Avant-sem wäre hier funktionslos, da die fehlenden kognitiven Voraussetzungen durch eine Verwarnung nicht behoben werden können. Dieser Ansatz ist dogmatisch überzeugend und wird durch die Literatur gestützt (Aubert, Commentaire romand, N. 11 ad Art. 346 OR: je näher das Vertragsende, desto zurückhaltender die fristlose Kündigung; umgekehrt kann bei irreparablen Mängeln auf das Avant-sem verzichtet werden).
Präzisierung 2 — Begriff der Unverzüglichkeit: Das Urteil nimmt eine wichtige begriffliche Klärung vor, indem es die "fristlose Wirkung" der Kündigung (sofortige Beendigung ohne Frist) vom "Unverzüglichkeitsgebot" (Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis des Grundes) unterscheidet. Diese Unterscheidung war in der kantonalen Rechtsprechung und in der Argumentation der Rekurrentin vermengt worden.
Präzisierung 3 — Grosszügigere Frist bei kapazitätsbedingten Gründen: Das Bundesgericht führt aus, dass die Unverzüglichkeitsanforderung bei Art. 346 Abs. 2 lit. b OR milder zu beurteilen ist als bei klassischen Pflichtverletzungen nach Art. 337 OR, da sich fehlende Anlagen typischerweise erst graduell offenbaren (vgl. BGE 138 I 113 E. 6.3.3: bei schleichend zutage tretenden Mängeln beginnt die Frist nicht vor Feststellung des Vollausmasses).
Neue Akzentsetzung — Ablehnung der Umqualifizierung: Das Bundesgericht verneint erstmals explizit die Möglichkeit, eine verspätete fristlose Kündigung im Lehrverhältnis in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Nach Ablauf der Probezeit ist die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen das einzige vorzeitige Beendigungsinstrument des befristeten Lehrvertrags; eine ordentliche Kündigung existiert daneben nicht (vgl. Art. 334 Abs. 1 OR, Art. 355 OR). Diese Aussage ist von Bedeutung, da kantonale Instanzen bisweilen eine solche Umqualifizierung erwogen hatten.
Fazit
Das Urteil 4A_514/2025 bestätigt die fristlose Kündigung eines Lehrvertrags aus wichtigem Grund nach Art. 346 Abs. 2 lit. b OR wegen fehlender geistiger Anlagen der Lernenden. Es bringt drei rechtlich bedeutsame Klärungen:
-
Kein formelles Avant-sem bei fehlenden Anlagen: Wenn die fristlose Kündigung auf mangelnden intellektuellen oder körperlichen Voraussetzungen der lernenden Person beruht (und nicht auf verschuldetem Fehlverhalten), ist ein formelles Avant-sem nicht erforderlich, da es den Mangel nicht beheben könnte. De facto bereits erteilte Warnungen und Zielvereinbarungen genügen.
-
Differenzierung zwischen fristloser Wirkung und Unverzüglichkeitsgebot: Das Bundesgericht trennt sauber zwischen der sofortigen Vertragsbeendigung ("fristlos") und der Pflicht, die Kündigung ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen ("ohne Verzug"). Nur letzteres war hier streitig.
-
Keine Umqualifizierung bei verspäteter fristloser Kündigung: Eine verspätete fristlose Kündigung im Lehrverhältnis kann nicht in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, da der befristete Lehrvertrag nach Ablauf der Probezeit nur durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden kann.
Die Entscheidung stärkt die praktische Handhabung von Art. 346 Abs. 2 OR und bietet Rechtsklarheit für Lehrbetriebe, die mit lernenden Personen konfrontiert sind, welche die Ausbildungsanforderungen nicht erfüllen — ein in der Praxis häufiges Problemfeld.