Executive Summary
- Kernpunkt: Die Erweiterung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB für ein minderjähriges Kind mit Autismus-Spektrum-Störung ist zulässig, wenn die bestehenden Massnahmen nicht mehr ausreichen, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen, und die Mutter sich dem Kind gegenüber nicht ausreichend durchzusetzen vermag.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Mutter ab und bestätigt die Erweiterung der Beistandschaft. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB setzt kein Verschulden der Eltern voraus; massgebend ist allein, ob die Gefährdung besteht und von den Eltern nicht behoben wird.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass elterliche Bemühungen zur Gefahrenabwehr Kindesschutzmassnahmen nicht bereits dann entbehrlich machen, wenn sie freiwillig erbracht werden — vielmehr müssen sie auch effektiv (erfolgreich) sein. Der Subsidiaritätsgrundsatz wird dadurch konkretisiert, dass er nicht bloss formelle Anstrengungen schützt, sondern auf die tatsächliche Wirksamkeit abstellt.
Sachverhalt
A.________ (Beschwerdeführerin) und C.________ sind die getrennt lebenden Eltern von B.________ (geb. 2009), die unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht. Bei B.________ wurde eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) mit PDA-Profil (Pathological Demand Avoidance), eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Erschöpfungszustand (Burn-out) sowie Schlafstörungen diagnostiziert. Sie war bereits nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB verbeiständet. Die obligatorische Schulzeit endete im Sommer 2025, wobei B.________ mehrmonatige Absenzen aufwies.
Die KESB erweiterte mit Entscheid vom 26. Februar 2025 die Beistandschaft um die Aufgaben der Begleitung der sozialpädagogischen Familienbegleitung, der Begleitung der schulischen, ausbildungsspezifischen und gesundheitlichen Entwicklung sowie der Koordination der involvierten Unterstützungsangebote. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde der Mutter am 18. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangt die Mutter ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognition
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit sie die Erweiterung der Beistandschaft betrifft. Das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da es vor Bundesgericht nicht mehr beantragt wurde. Echte Noven sind im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Massgebliche Änderung der Verhältnisse (Art. 313 Abs. 1 ZGB)
Art. 313 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.»
Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass Kindesschutzmassnahmen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Sie sollen nur so lange dauern, wie sie nötig sind, und sind bei Veränderungen der Verhältnisse anzupassen. Eine massgebliche Veränderung kann darin liegen, dass sich die der Massnahme zugrunde liegende Analyse im Nachhinein als unzutreffend herausstellt oder sich die Prognosen nicht erfüllen (Urteil 5A_750/2024 vom 2. Mai 2025 E. 5.1).
Das Obergericht bejahte eine massgebliche Änderung der Verhältnisse darin, dass die bestehenden Massnahmen nicht mehr ausreichten, um den Bedürfnissen von B.________ zu genügen. Dies wurde vom Bundesgericht als rechtlich nicht zu beanstanden bestätigt.
Kindeswohlgefährdung (Art. 307 Abs. 1, Art. 308 Abs. 1 ZGB)
Art. 307 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.»
Art. 308 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch
«Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.»
Die Beschwerdeführerin machte geltend, es fehle an einer Kindeswohlgefährdung. Das Obergericht habe den Einfluss der psychiatrischen Diagnosen (ASS, PDA, PTBS) zu wenig berücksichtigt und B.________ müsse anders als Kinder ohne Behinderung beurteilt werden. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass das Obergericht den Gesundheitszustand sehr wohl berücksichtige — gerade weil das Kind eine seiner gesundheitlichen Situation angemessene Ausbildung erhalten muss (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 15 zu Art. 307 ZGB), sei mit den bisherigen Massnahmen nicht mehr gewährleistet. Auf ein Verschulden der Eltern komme es nicht an (BGE 146 III 313 E. 6.2.2).
Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Einschätzung des Obergerichts: Sie lehne jede Intervention ab, die nicht dem Willen von B.________ entspreche, und räume selbst ein, dass diese entgegen ihrem besseren Wissen keine Therapie besuche. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die strittige Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 1 ZGB keine Selbst- oder Fremdgefährdung voraussetzt — dieser Hinweis ist auch im Lichte der OLC-Doktrin zu Art. 308 ZGB bedeutsam, wonach die Beistandschaft als milderes Mittel im Stufenverhältnis der Kindesschutzmassnahmen eine niedrige Eingriffsschwelle aufweist.
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
Das gesamte Kindesschutzrecht wird vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht (BGE 140 III 241 E. 2.1). Die Massnahme muss geeignet und erforderlich sein; der Gefahr darf nicht durch ein weniger einschneidendes Mittel begegnet werden können.
Eignung: Die Beschwerdeführerin machte die Eignung der Erweiterung geltend, weil die Beistandschaft von der Tochter als Bedrohung erlebt werde und frühere Beistandspersonen kaum etwas erreicht hätten. Das Bundesgericht hielt fest, dass Handlungen der früheren Beiständin die in Aussicht genommene Erweiterung nicht als ungeeignet erscheinen lassen. Zudem setze sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des Obergerichts zur mangelnden Durchsetzungsfähigkeit der Mutter auseinander. Ein "Beistandschaft auf Vorrat" liege nicht vor (vgl. Urteile 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 5.1; 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.3).
Erforderlichkeit: Mildere Massnahmen (IV-Berichte, Überwachung durch Hausärztin) seien nicht erfolgversprechend, zumal die Beistandsperson primär in den Kompetenzbereich der Mutter und nicht in die persönliche Freiheit der Tochter eingreife.
Ermessensspielraum: Bei der Prognose über die künftige Entwicklung kommt der Sachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 336 E. 5.3.2), den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung prüft.
Subsidiaritäts- und Komplementaritätsgrundsatz
Der Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass vorab die Eltern eine Kindeswohlgefährdung abwenden, nötigenfalls unter Inanspruchnahme von Jugendhilfeangeboten (Art. 302 Abs. 3 ZGB). Der Komplementaritätsgrundsatz besagt, dass Kindesschutzmassnahmen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen.
Das Bundesgericht präzisiert einen zentralen Punkt: Elterliche Bemühungen entbinden nicht bereits dann von behördlichen Massnahmen, wenn sie freiwillig erbracht werden. Massgeblich ist die Wirksamkeit: Die Notwendigkeit für Kindesschutzmassnahmen entfällt einzig und allein, wenn die Eltern der bestehenden Gefährdung auch tatsächlich Abhilfe schaffen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, N. 264 Vorbem. Art. 307–327c ZGB). Das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil 5A_765/2016 E. 5.2.2 stützt dies: Es verstösst gegen den Subsidiaritätsgrundsatz, elterliche Bemühungen unbesehen ihrer Wirksamkeit als ungeeignet einzustufen — aber umgekehrt können freiwillige Bemühungen nicht unbesehen ihrer Wirksamkeit behördlichen Massnahmen vorgehen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Erweiterung von Kindesschutzmassnahmen:
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Bestätigung von BGE 146 III 313: Kindesschutzmassnahmen erfordern kein Verschulden der Eltern. Die Gefährdung allein ist massgebend. Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, da die Diagnosen (ASS, PDA, PTBS) die Gefährdung wesentlich mitverursachen, ohne dass der Mutter ein Vorwurf gemacht wird.
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Präzisierung des Subsidiaritätsgrundsatzes: Das Urteil schärft die Abgrenzung zwischen formellen elterlichen Bemühungen und deren tatsächlicher Wirksamkeit. Freiwillige Massnahmen der Eltern sind nicht bereits ausreichend — sie müssen der Gefährdung auch tatsächlich begegnen. Dies konkretisiert die Aussage in Urteil 5A_765/2016 E. 5.2.2 und schränkt mögliche Fehllesungen ein.
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Bestätigung der Ermessensgrenzen bei Prognoseentscheidungen: Der erhebliche Ermessensspielraum der Sachbehörde bei der Prognose über die künftige Entwicklung (BGE 142 III 336 E. 5.3.2) wird im Kontext der Beistandschaftserweiterung bei neurodivergenten Kindern angewendet.
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Keine "Beistandschaft auf Vorrat": Die Erweiterung muss konkret durch die bestehende Gefährdung gerechtfertigt sein und darf nicht präventiv angeordnet werden (Urteile 5A_373/2018 E. 5.1; 5A_765/2016 E. 3.3).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Erweiterung der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB ist bei einem minderjährigen Kind mit Autismus-Spektrum-Störung gerechtfertigt, wenn die bestehenden Massnahmen nicht mehr ausreichen, um die gesundheitliche, schulische und berufliche Entwicklung zu sichern, und die Mutter sich dem Kind gegenüber nicht ausreichend durchzusetzen vermag. Das Urteil präzisiert den Subsidiaritätsgrundsatz dahingehend, dass elterliche Bemühungen nicht bloss formell erbracht werden müssen, sondern auch effektiv zur Gefahrenabwehr geeignet sein müssen. Ein Verschulden der Eltern ist dabei nicht erforderlich. Der Ermessensspielraum der KESB bei Prognoseentscheidungen wird bestätigt. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt, vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen (unentgeltliche Rechtspflege).