Executive Summary
- Kernpunkt: Vier Bauarbeiter verschiedener Hierarchieebenen wurden wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Verletzung der Bauvorschriften verurteilt, da sie bei einem Bauunfall auf einer Schweizer Baustellen-Geschossdecke durch mangelnde Koordination und fehlende Sicherheitsmassnahmen den Sturz eines Kollegen verursacht hatten.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerden von drei der vier Beschwerdeführer ab (B., A., C.) und erklärt die Beschwerde von D. als unzulässig; die Verurteilungen bleiben somit bestätigt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Nebentäterschaft im Baurecht: Jeder Beteiligte trägt im Rahmen seines Kompetenzbereichs eine eigenständige Garantenstellung; die Verantwortung des einen befreit nicht von derjenigen des anderen. Auch ausführende Arbeiter trifft bei erkennbarer Gefahr ein eigener Sorgfaltspflichtverletzungsvorwurf. Eine bloss allgemeine Warnung («faites attention») genügt nicht als Sicherheitsmassnahme.
- Korrigiert: Das Bundesgericht korrigiert die kantonale Feststellung, wonach A. und C. das Dekoffrage «vor der envisagierten Stunde» begonnen hätten, als willkürlich.
- Rechtliches: Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB (Fassung bis 30.6.2023), Art. 229 aStGB, Art. 11 StGB, Art. 3, 6 und 9 OPA, Art. 8 und 15 aOTConst.
Sachverhalt
Am 10. Oktober 2014 ereignete sich auf einer Baustelle in U.________ ein schwerer Arbeitsunfall. E.________ stürzte von einer ca. 4,25 m hohen Geschossdecke, nachdem er auf ein Dekoffrage-Panel getreten war, dessen Stützen zuvor entfernt worden waren. Er erlitt eine Lendenwirbelkörperfraktur (L1) mit neurologischen Folgen, darunter eine dauerhafte sphinktäre Inkontinenz mit Notwendigkeit eines Dauerkatheters.
Die Geschossdecke wies eine Besonderheit auf: Wegen eines Betonpfeilers liessen sich die Dekoffragetische nicht lückenlos aneinanderreihen, sodass ein ca. 1 m breiter Zwischenraum mit traditionellem Dekoffragematerial (Stützen, Balken, Paneele) gefüllt werden musste. Nach Entfernung der Stützen blieben die Paneele an der Decke «kleben», waren aber nicht mehr tragfähig.
Der Ablauf am Unfalltag: Am Morgen (7:00–8:00 Uhr) planten B.________ (Bauleiter/Polier der Unternehmerin G.________ SA) und D.________ (Chefcoffreur der Unternehmerin F.________ SA) die Arbeitszonen. D.________ wies C.________ und A.________ an, die Decke zu dekorieren. Zwischen 8:00 und 12:00 Uhr entfernten C.________ und A.________ die Stützen und Balken unter den Paneelen im Unfallbereich. Gegen 10:00–10:30 Uhr informierte D.________ den B.________ telefonisch über den Dekoffragebeginn und forderte eine Absturzsicherung am Deckenrand. B.________ wies daraufhin E.________ und I.________ an, einen Geländeranker an der Decke zu montieren. Gegen Mittag warnte A.________ die beiden auf Portugiesisch vor dem Dekoffrage. Nach der Mittagspause stürzte E.________ gegen 13:00 Uhr auf ein nicht mehr gestütztes Panel.
Der gerichtlich beauftragte Sicherheitsexperte K.________ stellte fest, dass das Dekoffrage zwingend erst nach vollständiger Montage des Deckengeländers hätte durchgeführt werden dürfen. Ausserdem hätte ein Aussengerüst die Gefahr vermieden.
Erwägungen
I. Beschwerde von D.________ (6B_968/2024) – Unzulässigkeit
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde von D.________ als unzulässig. D.________ hatte sich in seiner Beschwerdeschrift nicht über die willkürliche Feststellung von Tatsachen hinaus substanziell zu den Vorbringen der kantonalen Instanz geäussert. Seine Rügen beschränkten sich auf eine appellatorische Kritik der Beweiswürdigung, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügten. Mangels hinreichender Begründung waren auch die materiellrechtlichen Rügen (Art. 125 und 229 aStGB) unzulässig, da sie auf einem Sachverhalt beruhten, den D.________ nicht erfolgreich gerügt hatte.
II. Beschwerde von B.________ (6B_941/2024) – Verwerfung
1. Anklagegrundsatz (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO und Art. 350 Abs. 1 StPO)
B.________ rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Das Bundesgericht wies diese Rügen ab: Die Anklageschrift stellte die relevanten Vorwürfe (fehlende Koordination, unzureichende Instruktion) ausreichend dar, und die kantonalen Ergänzungen stellten lediglich Präzisierungen des Verhaltens dar, das B.________ aufgrund der Bauvorschriften ohnehin hätte befolgen müssen. Die Rüge der Verletzung der Anklagemaxime war mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig.
2. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV)
B.________ machte geltend, die kantonale Instanz habe die Feststellung des Sachverhalts willkürlich gehandhabt, insbesondere was die Koordination der Arbeiten und sein Wissen um die Gefahr betreffe. Das Bundesgericht wies dies zurück: Der Experte habe zwar erklärt, dass die Koordinationsanweisungen erteilt worden seien, dies stehe jedoch im Widerspruch zu den Ergebnissen der Einvernahmen der beteiligten Personen und den eigenen Sicherheitsgrundsätzen des Experten. Weder B.________ noch D.________ hätten den Arbeitern spezifische Sicherheitsinstruktionen erteilt. Seine Behauptung, er habe nicht gewusst, dass die Gefahr bestand, ist angesichts seines Wissens um den Dekoffragebeginns und der offensichtlichen Sturzgefahr am Deckenrand nicht überzeugend.
3. Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 StGB) und Verletzung der Bauvorschriften (Art. 229 aStGB)
a) Sorgfaltspflichten und Garantenstellung
Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung zur Nebentäterschaft bei Baustellenunfällen: Mehrere Personen können unabhängig voneinander durch jeweils fahrlässiges Verhalten zu einem Unfall beitragen, wobei jeder im Rahmen seines Kompetenzbereichs für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist (vgl. BGE 134 IV 255, Urteil 7B_113/2023 vom 24.4.2025 E. 6.2).
Art. 125 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Art. 11 Abs. 2 und 3 StGB (SR 311.0) «2 Wer es unterlässt, eine Gefahr abzuwenden, zu deren Abwendung er rechtlich verpflichtet ist, ist strafbar, wenn der Erfolg infolge der Unterlassung eintritt und wenn das Gesetz die Strafbarkeit der Unterlassung ausdrücklich vorsieht.» «3 Wer eine Gefahr, zu deren Abwendung er rechtlich verpflichtet ist, nicht abwendet, ist strafbar, wenn der Erfolg infolge der Unterlassung eintritt und wenn das Gesetz die Strafbarkeit der Unterlassung ausdrücklich vorsieht.»
Art. 3 Abs. 1 OPA (SR 832.30) «Die Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder des Haushaltes angemessen sind, um Unfälle und Berufskrankheiten zu verhüten (Art. 82 Abs. 1 UVG).»
Die Sorgfaltspflicht definiert sich zunächst nach den spezifischen Sicherheitsnormen (OPA, aOTConst), deren Verletzung die Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht vermuten lässt (BGE 145 IV 154 E. 2.1; BGE 143 IV 138 E. 2.1). Im Baugewerbe ordnet Art. 3 OPA dem Arbeitgeber eine umfassende Pflicht zur Unfallverhütung an, und Art. 9 Abs. 1 OPA verlangt bei mehreren Unternehmen auf derselben Baustelle eine Koordinationspflicht.
b) Verantwortung von B.________ als Bauleiter/Polier
Das Bundesgericht bestätigt, dass B.________ als Bauleiter und Polier der Generalunternehmerin eine Garantenstellung innehatte, die derjenigen des Arbeitgebers entsprach (vgl. Urteil 6B_748/2010 vom 23.12.2010 E. 2.2.1; Urteil 7B_744/2023 vom 14.2.2024 E. 4.4.1). Er hatte die Pflicht, die Arbeiten so zu koordinieren, dass das Dekoffrage erst nach vollständiger Montage des Deckengeländers begann, und die Arbeiter über die bestehenden Gefahren zu instruieren. Seine Unwissenheit darüber, ob das Dekoffrage bereits am Deckenrand im Gange war, wird ihm gerade vorgeworfen: Er hätte sich vergewissern müssen, bevor er Arbeiter in den Gefahrenbereich schickte.
Die Verantwortung des Subunternehmers (D.________) entlastet den Generalunternehmer nicht von seiner Pflicht, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu überwachen (vgl. Urteil 6B_1067/2015 vom 1.6.2016 E. 8.2). Eine Kompensation von Fahrlässigkeiten gibt es im Strafrecht nicht (BGE 150 IV 89 E. 4.7.2; Urteil 7B_113/2023 E. 7.3.1).
III. Beschwerden von A.________ (6B_940/2024) und C.________ (6B_947/2024) – Teilweise Korrektur, insgesamt Verwerfung
1. Korrektur des Sachverhalts
Das Bundesgericht korrigiert die Feststellung der kantonalen Instanz, wonach A.________ und C.________ das Dekoffrage «vor der envisagierten Stunde» begonnen hätten, als willkürlich. Die beiden Arbeiter begannen ihre Arbeit nach der morgendlichen Besprechung, als sie den Auftrag von D.________ erhielten. Es gab keine spezifische Anweisung über den Zeitpunkt.
Zudem korrigiert das Bundesgericht die Feststellung, wonach die Warnung von A.________ nicht verstanden worden sei: Sowohl das Opfer E.________ als auch I.________ hatten die Warnung im Kern verstanden (E.________ verstand, dass das Dekoffrage begonnen hatte, verstand jedoch nicht, dass es genau dort im Gange war, wo er arbeitete; I.________ verstand, dass man nicht auf die Paneele treten sollte und auf der Betonfläche bleiben musste).
2. Verbleibende Sorgfaltspflichtverletzung
Trotz dieser Korrekturen bejaht das Bundesgericht die fahrlässige Körperverletzung und die Verletzung der Bauvorschriften auch für A.________ und C.________:
Als erfahrene Dekoffragearbeiter durften sie nicht ignorieren, dass auf der Decke Arbeiter tätig waren, und hätten das Dekoffrage nicht fortsetzen dürfen, solange das Deckengeländer nicht vollständig montiert war. Sie haben die Stützen unter den Paneelen entfernt und damit eine offensichtlich gefährliche Situation geschaffen, ohne sich zu vergewissern, dass der Gefahrenbereich abgesichert war. Sie hätten das Dekoffrage stoppen oder die Stützen wiedereinsetzen müssen, als sie bemerkten, dass Arbeiter auf der Decke gearbeitet haben, ohne dass das Deckengeländer vollständig montiert war (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a–d aOTConst).
Die Stellung als ausführende Arbeiter entbindet nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht: Jeder Arbeitnehmer trägt im Rahmen seines Aufgabenbereichs eine Verantwortung, die derjenigen des Arbeitgebers gegenüber seinen Untergeordneten entspricht (Urteil 6B_748/2010 E. 2.2.1; Urteil 7B_744/2023 E. 4.4.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Traditionslinie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Baustellenunfällen und Nebentäterschaft:
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Bestätigung der Grundsätze zu Art. 125 StGB: Die drei Elemente (Fahrlässigkeit, Körperschaden, adäquater Kausalzusammenhang) werden konsequent angewendet (BGE 122 IV 17; BGE 135 IV 56; BGE 134 IV 255).
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Bestätigung der Nebentäterschaft bei Baustellenunfällen: Mehrere Beteiligte können unabhängig voneinander für denselben Schaden haften, ohne dass die Fahrlässigkeit des einen die des anderen kompensiert (BGE 134 IV 255; Urteil 7B_113/2023; Urteil 6B_748/2010).
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Bestätigung der Garantenstellung im Baugewerbe: Bauleiter, Poliere und Vorarbeiter haben eine dem Arbeitgeber gleichstehende Garantenpflicht (Urteil 6B_748/2010 E. 2.2.1; Urteil 7B_744/2023 E. 4.4.1).
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Präzisierung: Auch ausführende Arbeiter ohne Aufsichtsfunktion können für fahrlässige Körperverletzung haften, wenn sie durch ihr Verhalten aktiv eine Gefahr schaffen (hier: Entfernen der Stützen), selbst wenn sie keine Weisungsbefugnis haben. Die Abgrenzung zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt wird nach dem Subsidiaritätsprinzip vorgenommen (BGE 129 IV 119 E. 2.2; Urteil 7B_113/2023 E. 6.3.3).
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Präzisierung: Eine allgemeine Warnung («faites attention à cause du décoffrage») genügt nicht als Sicherheitsmassnahme. Erforderlich sind konkrete Massnahmen (Geländermontage vor Dekoffragebeginn, Absperrung des Gefahrenbereichs, spezifische Instruktion).
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Präzisierung zum Umgang mit Expertisen: Das Gericht ist nicht an die Schlussfolgerungen eines Experten gebunden und kann davon abweichen, wenn diese im Widerspruch zu den Ergebnisse der Beweisaufnahme stehen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt im Wesentlichen die Verurteilung aller vier Beschwerdeführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und Verletzung der Bauvorschriften durch Fahrlässigkeit (Art. 229 aStGB). Es korrigiert lediglich eine willkürliche Feststellung bezüglich des Dekoffragebeginns durch A.________ und C.________ sowie die Feststellung, dass die Warnung von A.________ nicht verstanden worden sei. Diese Korrekturen ändern jedoch nichts am Schuldspruch, da die verbleibenden Sachverhaltsfeststellungen die Sorgfaltspflichtverletzung auch ohne diese Punkte tragen.
Die Strafen betragen: D.________ 120 Tagessätze à CHF 40 (bedingt); B.________ 80 Tagessätze à CHF 40 (bedingt); A.________ und C.________ je 30 Tagessätze à CHF 40 (bedingt). Die Beschwerde von D.________ wird als unzulässig abgewiesen, diejenigen von B.________, A.________ und C.________ werden in der Sache verworfen.