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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_193/2026  ·  vom 28.05.2026

Refus d'assistance judiciaire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Entscheid auf, der die unentgeltliche Rechtspflege ohne vorherige Interpellation des Gesuchstellers mit der Begründung verweigerte, dieser sei nicht bedürftig, weil er in einer Wohngemeinschaft lebe – eine Annahme, die auf einer Datenbankabfrage und nicht auf den Angaben im Gesuch beruhte.
  • Entscheidung: Gutheissung des Rechtsmittelwerbers; Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege.
  • Bedeutung: Bestätigung der Pflicht der Behörde, den Gesuchsteller vor einer belastenden Annahme (hier: Wohngemeinschaft) zu interpellieren; die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers setzt voraus, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, zu den fraglichen Punkten Stellung zu nehmen.

Sachverhalt

A.________ wurde vom Tribunal de police des Montagnes et du Val-de-Ruz am 12. September 2025 wegen Verkehrsregelverstosses (Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 SVG) zu einer Busse von 750 Franken verurteilt. Er legte am 3. Oktober 2025 selbst Berufung ein.

Am 26. November 2025 beantragte A.________ die Bestellung eines Offizialverteidigers für das Berufungsverfahren und verlangte unentgeltliche Rechtspflege. Nach Aufforderung, das amtliche Formular auszufüllen und Belege zur finanziellen Lage einzureichen, reichte er das ausgefüllte Formular mit einer Kopie des kantonalen Steuerrechnungsabschnitts für 2025 ein.

Der Vizepräsident der Cour pénale neuchâteloise verfügte am 13. Januar 2026, A.________ habe seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, und lehnte das Gesuch ab.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der Rechtsmittelwerber als Beschuldigter und Gesuchsteller hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formrichtig (Art. 42 BGG) eingereicht; sie ist zulässig.

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Rechtsstreitigkeit nicht aussichtslos erscheint. Zudem hat er Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte nötig ist.»

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Offizialverteidigung wird bestellt, wenn: [...] b. die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig erscheint und diese nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt;»

Art. 29 Abs. 3 BV gewährt – gleich wie Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (Kommentierung auf glossagens.ch) – eine Mindestgarantie, deren Einhaltung das Bundesgericht frei prüft (ATF 142 III 131 E. 4.1; BGE 149 IV 9 E. 2). Die Feststellungen zum finanziellen Sachverhalt werden hingegen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft (ATF 135 I 221 E. 5.1).

Ausserhalb der Fälle obligatorischer Verteidigung (Art. 130 StPO) unterliegt der Anspruch auf Offizialverteidigung der doppelten Bedingung, dass die beschuldigte Person nicht über die nötigen Mittel verfügt und dass die Wahrung ihrer Interessen eine solche Verteidigung erfordert (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Begriff der Bedürftigkeit

Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten, ohne das für ihren und ihrer Familie Unterhalt nötige Minimum zu beeinträchtigen (ATF 144 III 531 E. 4.1; ATF 141 III 369 E. 4.1; ATF 135 I 221 E. 5.1; BGer 7B_356/2024 vom 8. Mai 2024 E. 2.2.3). Es sind die gesamten tatsächlichen Einnahmen den gesamten finanziellen Verpflichtungen gegenüberzustellen.

Mitwirkungspflicht und Interpellationsgebot

Es obliegt dem Gesuchsteller, die Tatsachen nachzuweisen, die das Bestehen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfe belegen. Liefert er keine ausreichenden Angaben (nebst Belegen), so dass seine finanzielle Lage unklar bleibt, ist das Gesuch abzuweisen (ATF 125 IV 161 E. 4a; BGer 7B_356/2024 E. 2.2.3). Erbringt der Gesuchsteller jedoch seine Mitwirkungspflicht, ohne dass die Behörde von vornherein die Bedürftigkeit feststellen kann, so hat die Behörde ihn zu interpellieren (BGer 7B_846/2023 vom 9. Januar 2024 E. 2.2).

Fehler der Vorinstanz

Die Vorinstanz hatte A.________s finanzielle Lage wie folgt berechnet: Einnahmen von 3'018 Franken (AVS-Rente von 1'458 Franken plus Ergänzungsleistungen von 1'560 Franken) standen Ausgaben von 3'301 Franken gegenüber (Existenzminimum nach Betreibungsrecht von 1'200 Franken für Alleinstehende, Miete 1'250 Franken, Nebenkosten 300 Franken, Krankenkassenprämie 515 Franken, Steuern 36 Franken), was einen Ausgabenüberhang von 283 Franken pro Monat ergab und somit Bedürftigkeit belegen würde.

Die Vorinstanz führte jedoch – ohne vorherige Interpellation von A.________ – eine Abfrage in der «Base de données des personnes» durch und gelangte aufgrund dessen zur Annahme, A.________ teile sich seine Wohnung mit einer anderen Person. Darauf gestützt berechnete sie ein neues Existenzminimum von 850 Franken (halber Betrag für Paare/Wohngemeinschaften: 1'700 Franken), einen halben Mietanteil von 625 Franken und halbe Nebenkosten von 150 Franken. Die Krankenkassenprämien setzte sie auf null an, da diese als Ergänzungsleistungsbezieher durch Subventionen gedeckt seien. Dies führte zu einem Einnahmenüberschuss von 1'357 Franken pro Monat.

Das Bundesgericht hält diese Vorgehensweise für rechtsfehlerhaft: A.________ hatte im erstinstanzlichen Strafverfahren ausdrücklich erklärt, allein zu leben. Er könnte nicht erwarten, dass der kantonsgerichtliche Richter ohne vorherige Interpellation von einer Wohngemeinschaft ausgeht. Die Vorinstanz hätte A.________ vor ihrem Entscheid zur Frage der Wohngemeinschaft anhören müssen. Erst bei fehlender Antwort auf eine solche Interpellation hätte ihr ein Mitwirkungsmangel vorgeworfen werden können.

Eigenberechnung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht nimmt die Berechnung unter Berücksichtigung der von A.________ im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Mietverträge (zwei Wohnungen im selben Haus, davon eine untervermietet) vor. Unter der Annahme, dass A.________ allein lebt, ergeben sich Einnahmen von 3'018 Franken und Ausgaben von 2'786 Franken (Existenzminimum 1'200 Franken, Miete 1'250 Franken, Nebenkosten 300 Franken, Steuern 36 Franken; Krankenkassenprämie = 0 Franken). Dies ergibt ein disponibles Monatseinkommen von lediglich 232 Franken, was für die voraussichtlichen Prozess- und Anwaltskosten im Berufungsverfahren als offensichtlich ungenügend erscheint und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen könnte.

Die Vorinstanz hatte sich auf die Prüfung der Bedürftigkeit beschränkt, ohne sich zu den Erfolgsaussichten der Sache und zur Notwendigkeit der Verteidigung zu äussern. Da es sich um kumulative Voraussetzungen handelt, ist die Sache zur Prüfung dieser weiteren Kriterien an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Behandlung der neuen Belege

Die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Belege (Mietverträge) sind zulässig nach Art. 99 Abs. 1 BGG (Kommentierung auf glossagens.ch), da sie geeignet sind, den rechtlichen Mangel der angefochtenen Verfügung (fehlende Interpellation) zu beheben (vgl. GREGORY BOVEY, in Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 31 zu Art. 99 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der vorliegende Entscheid bestätigt und präzisiert die in BGer 7B_846/2023 (E. 2.2) aufgestellte Regel, wonach die Behörde verpflichtet ist, den Gesuchsteller zu interpellieren, wenn sie die Bedürftigkeit nicht sofort bejahen oder verneinen kann. Er weitet diese Pflicht auf den Fall aus, dass die Behörde – gestützt auf eigene Recherchen (hier: Datenbankabfrage) – eine belastende Tatsachenannahme trifft, die im Widerspruch zu den Angaben des Gesuchstellers steht.

Der Entscheid steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht (ATF 125 IV 161 E. 4a; ATF 144 III 531 E. 4.1), wonach ein Mitwirkungsmangel erst dann zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege führen kann, wenn dem Gesuchsteller zuvor Gelegenheit gegeben würde, die fraglichen Punkte zu klären.

Die Berechnungsmethode des Bundesgerichts – die im Interesse der Verfahrensökonomie selbständige Neuberechnung unter Berücksichtigung der neuen Belege statt einer Rückweisung bloss zur Interpellation – folgt der Praxis, wonach das Bundesgericht die Sache selbst entscheiden kann, wenn es dazu in der Lage ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG).

Fazit

Das Bundesgericht weist den Rechtsmittelwerber ins Recht: Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die Notwendigkeit der Verteidigung prüft. Für das Bundesgericht wird keine Gerichtsgebühr erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG), da der Beschwerdeführer ohne Anwalt verfahren ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtverfahren wird gegenstandslos.

Der Entscheid präzisiert ein wichtiges Verfahrensprinzip: Eine Behörde darf die unentgeltliche Rechtspflege nicht unter Berufung auf eine Mitwirkungspflichtverletzung verweigern, wenn sie dem Gesuchsteller keine Gelegenheit gegeben hat, zu denjenigen Tatsachen Stellung zu nehmen, auf die sie ihre Ablehnung stützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde eigene Ermittlungen anstellt, die zu einem von den Angaben des Gesuchstellers abweichenden Ergebnis führen.