Executive Summary
- Kernpunkt: Die Genfer Cour de justice hat über das Gesuch des Beschwerdeführers auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Revisionsgesuch nicht formell entschieden, obschon sie dazu verpflichtet war; die angebliche Ablehnung vom 17. Oktober 2025 ist nicht nachweislich zugestellt worden.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, weil diese eine formelle Justizverweigerung begangen hat.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung, wonach die Beweislast für die erfolgte Zustellung einer Verfügung bei der Behörde liegt; fehlt dieser Nachweis, liegt eine formelle Justizverweigerung vor.
Sachverhalt
A.________ wurde vom Genfer Polizeigericht am 28. November 2023 wegen Beleidigung (injure) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 30 CHF (bedingt auf 3 Jahre Probezeit) sowie einer Busse von 120 CHF verurteilt. Der Vorwurf betraf beleidigende Äusserungen gegenüber der Logopädin, die sein Kind behandelte, im Rahmen der Kindesbetreuung.
Seine Berufung vor der Cour de justice wurde mit Beschluss vom 7. Februar 2024 als unzulässig erklärt (irrecevable). Eine dagegen gerichtete Beschwerde ans Bundesgericht (6B_200/2024) wurde ebenfalls als unzulässig erklärt.
Am 17. November 2025 wies die Cour de justice das Revisionsgesuch von A.________ gegen den Berufungsbeschluss vom 7. Februar 2024 und/oder das Polizeigerichtsurteil vom 28. November 2023 als unzulässig ab.
Erwägungen
Formelle Justizverweigerung durch fehlende Zustellung
Das Bundesgericht befasste sich mit dem Vorwurf der formellen Justizverweigerung (déni de justice formel). Der Beschwerdeführer hatte am 9. Oktober 2025 bei der Cour de justice ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Revisionsverfahren eingereicht. Der angefochtene Beschluss vom 17. November 2025 enthält dazu keine Ausführungen.
Die Vorinstanz führte in ihren Vernehmlassungen aus, sie habe das Gesuch mit Entscheidung vom 17. Oktober 2025 abgelehnt und den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass das Gesuch im Ausgangsverfahren bereits behandelt und abgelehnt worden sei, unter Hinweis auf die Voraussetzungen von Art. 410 StPO. Jedoch enthält die Entscheidung vom 17. Oktober 2025 keine Einschreibenummer, und es fehlen jegliche Aktenstücke, die eine erfolgte Zustellung belegen könnten. Die Vorinstanz gab auch in ihren Vernehmlassungen nicht an, dass sie die Entscheidung ordnungsgemäss zugestellt hätte.
Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»
Beweislast bei der Zustellung
Das Bundesgericht wendet die ständige Rechtsprechung an, wonach die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Datum bei der Behörde liegt (BGE 144 IV 57 E. 2.3; BGE 142 IV 125 E. 4.3). Die Behörde trägt somit auch die Folgen des fehlenden Zustellungsnachweises, wenn dieser bestritten wird (BGE 129 I 8 E. 2.2; BGE 124 V 400 E. 2a; 6B_171/2024 vom 4. September 2024 E. 1.2; 7B_277/2023 vom 19. September 2023 E. 2.3.1; 6B_699/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.4.1).
Da kein Nachweis der Zustellung der Entscheidung vom 17. Oktober 2025 an den Beschwerdeführer vorliegt, stellte das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz nicht über das am 9. Oktober 2025 eingereichte Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers im Rahmen des Revisionsverfahrens entschieden hat, obwohl sie gültig damit befasst war. Dies stellt eine formelle Justizverweigerung dar.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Traditionslinie der ständigen Rechtsprechung zur formellen Justizverweigerung und zur Beweislast bei der Zustellung. Es bestätigt und präzisiert mehrere Grundsätze:
Formelle Justizverweigerung: Eine Behörde begeht eine formelle Justizverweigerung, wenn sie nicht auf ein gültig eingereichtes Begehren eintritt, obschon sie dazu verpflichtet wäre. Dieser Grundsatz wurde in BGE 142 II 154 E. 4.2 und 6B_1292/2023 vom 20. November 2024 E. 8.5.1 bestätigt.
Beweislast der Zustellung: Der hier zentrale Grundsatz, dass die Beweislast für die erfolgte Zustellung bei der Behörde liegt, wurde erstmals in BGE 129 I 8 E. 2.2 aufgestellt und in BGE 144 IV 57 E. 2.3 sowie BGE 142 IV 125 E. 4.3 bekräftigt. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz konsequent an: Fehlen jegliche Zustellungsbelege (keine Einschreibenummer, keine Empfangsbestätigung), so kann die Behörde nicht darlegen, dass sie wirksam zugestellt hat.
Bedeutung für die Praxis: Das Urteil unterstreicht, dass kantonale Behörden nicht nur entscheiden, sondern die Entscheidung auch nachweislich zustellen müssen. Eine interne Aktennotiz genügt nicht; es bedarf eines konkreten Zustellungsnachweises (Einschreibenummer, Empfangsschein). Dies gilt insbesondere in Verfahren, in denen die betroffene Partei keinen professionellen Vertreter hat und auf die Zustellung angewiesen ist, um ihre Rechte wahrzunehmen.
Fazit
Das Bundesgericht hat mit dem Urteil 6B_935/2025 einen klaren Grundsatz bekräftigt: Eine Behörde, die über ein rechtzeitig eingereichtes Gesuch nicht entscheidet und deren angebliche Entscheidung nicht nachweislich zugestellt wurde, begeht eine formelle Justizverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV. Die Beweislast für die erfolgte Zustellung liegt bei der Behörde; kann sie diese nicht erbringen, so trägt sie die Folgen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Cour de justice zurückgewiesen. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers brauchten nicht mehr geprüft zu werden. Eine Entschädigung für Parteikosten wurde dem nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 439 E. 4).