Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt, dass eine Vertragspartei, die die Anwendbarkeit von Verlustvorträgen bei der Berechnung vertraglicher Ausgleichszahlungen nicht rechtzeitig behauptet hat, damit im kantonalen Verfahren ausgeschlossen ist; zudem kann ein Gutachter nicht die Vertragsauslegung ersetzen.
- Entscheidung: Die Beschwerde der A.________ SA wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist; die kantonalen Feststellungen zur verspäteten Behauptung des Verlustvortrags und zur Unmassgeblichkeit der Gutachterauslegung bleiben bestehen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) bei Rügen gegen kantonales Verfahrensrecht und bestätigt, dass Sachverständigenmeinungen zur Vertragsauslegung keinen Beweiswert entfalten, wenn sie rechtliche Schlussfolgerungen ziehen.
Sachverhalt
A.________ SA (Rechtsnachfolgerin von D.________ SA) und B.________ SA (Rechtsnachfolgerin von C.________ SA) schlossen am 14. Mai 2001 eine Vereinbarung (sog. Convenzione) über die Schaffung von Synergien beim Erhalt von Spielbankkonzessionen im Tessin. Gemäss Ziff. 4.1 der Vereinbarung verpflichtete sich diejenige Gesellschaft, die eine Konzession erhielt, der anderen ein Viertel des Nettogewinns zu zahlen; Ziff. 4.3 sah bei Nichterteilung einer Typ-A-Konzession eine Ausgleichszahlung von 0,65 % des Netto-Spieleinkommens vor. Ziff. 6 bestimmte, dass die Spielbank bei drei Jahren konsekutiver Verluste (nach einer vierjährigen Anlaufphase) zu schliessen sei.
Der Bundesrat verweigerte C.________ SA die Konzession (24. Oktober 2001) und erteilte D.________ SA (später A.________ SA) eine Typ-A-Konzession (11. November 2002). B.________ SA klagte auf Auskunft und Zahlung. Nach einem langwierigen Verfahren (Erstinstanz-Teilspruch 2010, Bestätigung durch BGer 4A_4/2011, Substanzierung 2014, Endentscheid der III. Kammer 2022) verurteilte die II. Kammer des Tribunale d'appello am 8. September 2025 die A.________ SA zur Zahlung von CHF 2'392'535.-- nebst Zinsen. Die Vorinstanz verneinte eine vertragliche Verlustvortragspflicht und hielt die Gutachtermeinung zur Vertragsauslegung für unbeachtlich.
Erwägungen
Zulässigkeit und Begründungsanforderungen (E. 2)
Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), berücksichtigt aber grundsätzlich nur die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine ungenügend begründete Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und dartun, worin die Rechtsverletzung liegt. Reine appellatorische Rügen genügen nicht.
Die kantonale Sachverhaltsfeststellung ist verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Abweichungen müssen als willkürlich gerügt und substanziiert dargetan werden (Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV). Die freie Darstellung der Beschwerdeführerin, die sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, wird nicht berücksichtigt.
Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«In der Beschwerdeschrift müssen die Begehren und deren Gründe angegeben werden. Soweit es die Beschwerde gegen einen Endentscheid betrifft, sind zudem die vom Beschwerdeführer gezogenen Schlussfolgerungen im Einzelnen darzulegen, es sei denn, diese ergeben sich ohne weiteres aus den Begehren.»
Verlustvortrag und Vertragsauslegung (E. 3)
Verspätete Behauptung des Verlustvortrags (E. 3.2-3.3)
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin (A.________ SA) die Notwendigkeit des Verlustvortrags bei der Berechnung der "compensazioni finanziarie" nicht rechtzeitig behauptet hatte. In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2014 hatte sie zwar die Richtigkeit ihrer Tabelle bestätigt, in der keine Verluste aus Vorjahren berücksichtigt wurden, jedoch nicht behauptet, dass der Verlustvortrag massgeblich sei. Erst mit den Schlussanträgen vom 23. September 2019 machte sie erstmals geltend, dass Verluste vorheriger Jahre abzuziehen seien, was das kantonale Gericht als verspätet einstufte (Art. 78 Abs. 1 und 2 CPC/TI, Art. 80 Abs. 1 lit. a CPC/TI).
Das Bundesgericht hält fest: Gegen diese auf kantonales Verfahrensrecht gestützte Würdigung bringt die Beschwerdeführerin keine substanziierte Rüge der Willkür (Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG) vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unzulässig.
Gutachterliche Vertragsauslegung vs. Sachverhaltsabklärung (E. 3.2.2 und 3.3.2)
Die Vorinstanz qualifizierte die Aussage des gerichtlichen Gutachters, wonach beim Berechnen der Mindestrendite von 13 % des Eigenkapitals Verluste aus Vorjahren zu berücksichtigen seien, als rechtliche Vertragsauslegung und nicht als technisch-buchhalterische Feststellung. Der Gutachter hatte sich auf die hypothetische Parteiautonomie, den Geist der Vereinbarung und deren Systematik gestützt -- mithin auf Elemente der Vertragsauslegung, die der richterlichen Beurteilung vorbehalten sind.
Zudem fand die Vorinstanz, dass Art. 675 OR (Dividendenregelung für Aktiengesellschaften) nicht anwendbar sei: Diese Bestimmung regelt die Ausschüttung von Dividenden an Aktionäre, nicht aber vertragliche Ausgleichszahlungen in einer einfachen Gesellschaft zugunsten von Nichtaktionären. Auch die ehemaligen Spielbankgesetzgebungen (Art. 36 und Art. 13 Abs. 2 lit. c LFG/OSCG) schwiegen zum Verlustvortrag.
Art. 675 OR (SR 220) «1 Zinse dürfen für das Aktienkapital nicht bezahlt werden. 2 Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden. 3 Dividenden dürfen erst festgesetzt werden, nachdem die Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve und an die freiwilligen Gewinnreserven erfolgt sind.»
Das Bundesgericht schliesst sich dieser Einordnung an: Die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, wonach der Gutachter eine Vertragsauslegung vorgenommen habe, sondern behaupte allgemein, die Vertragsbestimmungen (Ziff. 4.1 und 4.1.b) seien ohne Interpretation anwendbar. Dies genüge den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerde sei insoweit ebenfalls unzulässig.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung zu den strengen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; BGE 148 IV 205 E. 2.6). Es präzisiert, dass Rügen gegen die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts -- hier die verspätete Behauptung des Verlustvortrags nach CPC/TI -- explizit als willkürlich gemäss Art. 9 BV gerügt werden müssen, um vom Bundesgericht überprüfbar zu sein (BGE 150 I 80 E. 2.1; BGE 146 IV 114 E. 2.1).
Zur Abgrenzung von Sachverhaltsfeststellung und Vertragsauslegung durch Sachverständige bestätigt das Gericht den Grundsatz, dass ein Gutachter keine rechtliche Vertragsauslegung ersetzen kann (vgl. BGE 140 III 86 E. 2; BGE 149 II 337 E. 2.3). Die Einordnung einer gutachterlichen Aussage als rechtliche Auslegung statt als technischer Befund entzieht diese der Beweiswürdigung und macht sie zu einer Frage des Rechts, die dem Bundesgericht zur Vollüberprüfung unterliegt.
Die Abgrenzung von Art. 675 OR (Dividendenregelung im Aktienrecht) zu vertraglichen Ausgleichsansprüchen in einer einfachen Gesellschaft bestätigt die differenzierende dogmatische Einordnung: Dividendenvorschriften des Aktienrechts gelten nur im Verhältnis zwischen Aktiengesellschaft und ihren Aktionären, nicht aber für vertragliche Zuwendungen an Dritte (vgl. BGE 138 III 620 E. 2.1, nicht publiziert in BGE 138 III 620).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.________ SA ab, soweit sie zulässig ist, und bestätigt den kantonalen Entscheid. Die Beschwerdeführerin hat die verspätete Behauptung des Verlustvortrags nicht willkürrechtlich gerügt und die Gutachteraussagen nicht substanziiert als Sachverhaltsfeststellung qualifiziert, sondern sie als Vertragsauslegung akzeptiert, ohne sich mit der gegenteiligen Einordnung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Kostenfolge (CHF 17'500.-- Gerichtskosten, CHF 19'500.-- Parteientschädigung) geht zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin.