bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_633/2024  ·  vom 28.04.2026

Bandenmässige und gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Landesverweisung; Akkusationsprinzip

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein in der Schweiz geborener serbischer Staatsangehöriger wurde wegen banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels (Cannabis) verurteilt und mit einer obligatorischen Landesverweisung von 5 Jahren sowie SIS-Ausschreibung belegt.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. Das Bundesgericht bejaht erstmals ausdrücklich einen schweren persönlichen Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB), hält die Landesverweisung aber wegen überwiegenden öffentlichen Interessen aufrecht.
  • Bedeutung: Präzedenzfall zur Härtefallklausel: Selbst bei Geborenen/Aufgewachsenen in der Schweiz und bejahtem Härtefall kann die Landesverweisung bei qualifiziertem Betäubungsmittelhandel verhältnismässig sein. Bestätigung, dass Cannabis kein «Bagatelldelikt» darstellt und bandenmässiges Handeln keine detaillierte Rollenverteilung in der Anklageschrift erfordert.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein 1986 in der Schweiz geborener serbischer Staatsangehöriger, wurde vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 3. Dezember 221 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (teils bandenmässig begangen) zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, mit Landesverweisung von 5 Jahren und SIS-Ausschreibung. Das Obergericht des Kantons Bern sprach ihn am 18. Januar 2024 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, banden- und gewerbsmässig begangen, schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten bei unveränderter Landesverweisung.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit drei Hauptanliegen an das Bundesgericht: (1) Freispruch vom Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit, (2) Aufhebung der Landesverweisung wegen Härtefalls, und (3) Aufhebung der SIS-Ausschreibung.

Erwägungen

Akkusationsprinzip und Bandenmässigkeit (E. 1)

Der Beschwerdeführer rügte, die Anklageschrift umschreibe die für die Bandenmässigkeit wesentlichen Sachverhaltselemente nicht genügend. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Anklageschrift zwar knapp, aber ausreichend umschrieben sei: Sie schildere einen gemeinsamen Tatentschluss, den Aufbau und Betrieb einer Indooranlage in Absprache und Zusammenarbeit sowie den Verkauf an unbekannte Abnehmer. Dies impliziere die arbeitsteilige, dauerhafte und verbindliche Zusammenarbeit, die Bandenmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG voraussetzt.

Massgeblich stellte das Bundesgericht klar, dass für das Qualifikationsmerkmal der Bande keine feste Organisation mit definierter Rollenverteilung gefordert werden muss. Welche besonderen Aufgaben die einzelnen Bandenmitglieder übernehmen, sei «wenig entscheidend» und müsse nicht in der Anklageschrift festgehalten werden. Verwiesen wurde auf GUSTAV HUG-BEELI im Basler Kommentar BetmG.

Art. 9 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden beachten das Akkusationsprinzip. 2 Sie dürfen eine beschuldigte Person nur wegen der in der Anklage aufgeführten Taten verurteilen.»

Gewerbsmässigkeit und grosser Umsatz (E. 2)

Bezüglich Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (grosser Umsatz/erheblicher Gewinn) machte der Beschwerdeführer geltend, der Umsatz von Fr. 64'260.-- beruhe auf willkürlichen Mutmassungen. Das Bundesgericht hielt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung für verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG): Der Umsatz stütze sich auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu Menge und Verkaufspreis. Ein Gewinn von über Fr. 10'000.-- liege zweifelsfrei vor, da der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlege, dass Unkosten von über Fr. 54'260.-- entstanden seien. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sei nicht erkennbar.

Landesverweisung und Härtefall (E. 3)

Grundvoraussetzungen

Der Beschwerdeführer erfüllt die Grundvoraussetzungen von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG). Die obligatorische Landesverweisung von 5--15 Jahren greift unabhängig von der Strafhöhe.

Art. 66a StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen eines Verbrechens oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach den Artikeln 111--113, 122, 124, 140 Absatz 3, 144 Absatz 2, 146 Absatz 1, 156 Absatz 1, 158 Absatz 1, 159 Absätze 3--5, 160 Absatz 1, 170, 181, 184--186, 188, 189--191, 193, 194 Absatz 3, 195, 197, 205, 205a, 210, 211, 213, 215, 218, 219, 220, 222, 223 Absatz 2, 224, 224a, 224b, 225, 225a, 225b, 226, 226a, 227, 228, 228a, 229, 230, 230a, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239 Absatz 2, 240bis, 241, 241a, 241b, 242, 243, 244, 245, 246, 247 oder 260 des Strafgesetzbuchs, nach Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 21. März 1980 oder nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bekämpfung der Kinderpornografie verurteilt wurde, für 5--15 Jahre aus der Schweiz. … 2 Das Gericht kann von einer Landesverweisung ausnahmsweise absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Härtefallbejahung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht bejahte ausdrücklich einen schweren persönlichen Härtefall, während die Vorinstanz dies verneint hatte. Massgeblich war, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz lebt — was zusammen mit einer guten Integration ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls bildet (E. 3.4.4). Das Bundesgericht korrigierte zudem die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Schulden: Der Betreibungsregisterauszug zeige, dass die Schulden bereits per 21. Dezember 2023 tiefer lagen als vom Migrationsamt angegeben, was positiv für die wirtschaftliche Integration zu werten sei (E. 3.4.2).

Interessenabwägung: Öffentliche Interessen überwiegen

Trotz Bejahung des Härtefalls fiel die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus:

  • Qualifizierte Delinquenz: Der Beschwerdeführer wurde bereits zum zweiten Mal wegen Aufbaus einer Hanf-Indooranlage verurteilt; die ausländerrechtliche Verwarnung von 2016 zeigte keine Wirkung (E. 3.4.6).
  • Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit: Wiederholte Betäubungsmitteldelikte, diesmal bandenmässig und mit erheblichem Gewinn, zeugten von Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung.
  • Cannabis als Betäubungsmittel: Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann aus der Tatsache, dass Cannabis und keine «harten Drogen» gehandelt wurden, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Cannabisprodukte seien gesundheitlich nicht unbedenklich und blieben Betäubungsmittel, deren Handel illegal sei (Verweis auf BGE 120 IV 256 E. 2c).
  • Keine überdurchschnittliche Integration: Trotz fliessendem Schweizerdeutsch und beruflicher Tätigkeit fielen die sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Verbindungen nicht über die gewöhnliche Eingliederung hinaus. Mehrere Jahre Arbeitslosigkeit und hohe Restschulden von über Fr. 80'000.-- sprachen gegen eine besonders gelungene Integration.
  • Eingliederungschancen in Serbien: Der Beschwerdeführer spricht fliessend Serbisch, hat serbische Freunde und seine Mutter ist in Serbien aufgewachsen — eine berufliche und soziale Integration sei zumutbar.

Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. 2 Bei der Ausübung dieser Rechte darf keiner anderen Person Beschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit, die wirtschaftliche Wohlfahrt des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, den Schutz der Gesundheit oder der guten Sitten oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Kein Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK

Das Bundesgericht verneinte, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) durch die Landesverweisung tangiert werde:

  • Lebenspartnerin: Kein gemeinsamer Haushalt, keine eheähnliche Unterstützung, Heiratsabsichten und Familienplanung explizit verneint — keine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. Art. 8 EMRK.
  • Mutter: Keine Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis über die normalen familiären Bindungen hinaus.

SIS-Ausschreibung (E. 4)

Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde bestätigt. Die qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG sei mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht und erfülle damit Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung. Dass die Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneinte und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, stehe der SIS-Ausschreibung nicht entgegen. Der qualitative Drogenhandel aus pekuniären Motiven gelte als schwere Straftat, von der eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der restriktiven Härtefallpraxis des Bundesgerichts bei Betäubungsmitteldelikten:

  1. Präzisierung der Härtefallklausel: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zu Art. 66a Abs. 2 StGB, indem es ausdrücklich einen schweren persönlichen Härtefall bejaht, die Landesverweisung aber dennoch wegen überwiegender öffentlicher Interessen aufrechterhält. Dies verdeutlicht, dass die Härtefallbejahung allein nicht zum Absehen von der Landesverweisung führt — die Interessenabwägung ist ein eigenständiger, kumulativer Prüfschritt (bestätigend: BGE 149 IV 231; 146 IV 105; 144 IV 332).

  2. Akkusationsprinzip bei Bandenmässigkeit: Die Schwelle für die Anklageanforderungen bei Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG wird niedrig angesetzt: Eine arbeitsteilige, dauerhafte und verbindliche Zusammenarbeit genügt; eine detaillierte Rollenverteilung muss nicht in der Anklageschrift umschrieben werden (bestätigend: BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 135 IV 158).

  3. Cannabis als keine Bagatelle: Konsequent wird bestätigt, dass Cannabishandel nicht als Bagatelldelinquenz abgetan werden kann und keinen milderen Massstab bei der Interessenabwägung rechtfertigt (bestätigend: BGE 120 IV 256 E. 2c; Urteil 6B_952/2024).

  4. Geborene Ausländer mit Delinquenz: Selbst bei in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern kann die wiederholte Delinquenz (hier: zweiter Aufbau einer Indooranlage trotz Verwarnung) die Annahme überwiegender öffentlicher Interessen rechtfertigen (in diesem Punkt bestätigend: BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_536/2024; 6B_143/2025).

  5. EGMR-Massstab: Die Interessenabwägung orientiert sich an den Kriterien des EGMR (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), namentlich Art und Schwere der Straftat, Aufenthaltsdauer, seit der Tat verstrichene Zeit und Umfang der Bindungen (Verweise auf EGMR I.M. gegen Schweiz, E.V. gegen Schweiz, M.M. gegen Schweiz).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil ist rechtspolitisch bedeutsam, weil es zeigt, dass selbst bei einem in der Schweiz geborenen Ausländer mit bejahtem Härtefall die Landesverweisung bei qualifiziertem Betäubungsmittelhandel verhältnismässig sein kann. Die wiederholte Delinquenz trotz ausländerrechtlicher Verwarnung und die pekuniäre Motivation des Drogenhandels wiegen im Rahmen der Interessenabwägung schwerer als die — immerhin bejahte — Verwurzelung in der Schweiz. Die Entscheidung bestätigt den strengen Massstab des Bundesgerichts bei Betäubungsmitteldelikten und illustriert, dass die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB eine zweistufige Prüfung darstellt: Erst wenn sowohl der Härtefall bejaht wird und die Interessenabwägung zugunsten des Ausländers ausfällt, wird von der Landesverweisung abgesehen.