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Strafrecht  ·  Urteil 6B_505/2025  ·  vom 30.04.2026

Mehrfache Vergewaltigung usw.; lebenslängliches Tätigkeitsverbot; Strafzumessung; Willkür

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung (aArt. 190 StGB) und mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind (Art. 187 StGB) gegen einen 19-jährigen Beschwerdeführer, der eine 15-jährige Person zweimal am selben Vormittag vergewaltigt hatte. Ebenso wird das lebenslängliches Tätigkeitsverbot bestätigt.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Freiheitsstrafe von 46 Monaten, das lebenslängliche Tätigkeitsverbot sowie die Genugtuung von Fr. 20'000.-- bleiben bestehen. Neue Tatsachen, Beweismittel und formelle Rügen sind als unzulässige Noven bzw. treuwidrig zu qualifizieren.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Begründungspflicht der Berufungsinstanz (Art. 82 Abs. 4 StPO), die Grenzen des Novenrechts (Art. 99 Abs. 1 BGG) bei Kombination mit dem Untersuchungsgrundsatz, den Massstab der Willkür bei der Beweiswürdigung in Sexualstrafverfahren sowie die Reichweite des Doppelverwertungsverbots bei tatbestandsimmanenter Gewalt im Vergewaltigungstatbestand.

Sachverhalt

A.________ wurde am 26. Juni 2022 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich angelastet, am selben Tag an der damals 15-jährigen B.________ verschiedene sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte ihn am 6. Juli 2023 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabis) zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten, ordnete ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an und sprach B.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu. Auf Berufung von A.________ hin reduzierte das Obergericht des Kantons Zürich die Freiheitsstrafe am 12. März 2025 auf 46 Monate, hielt die Schuldsprüche, das Tätigkeitsverbot und die Genugtuung jedoch aufrecht. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Begründungspflicht der Berufungsinstanz (E. 1)

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sich auf eine blosse Plausibilitätsüberprüfung der erstinstanzlichen Erwägungen beschränkt und keine eigene rechtliche Würdigung vorgenommen, womit sie Art. 398 f. und Art. 408 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 3 lit. a StPO sowie Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG verletze. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Berufungsinstanz für die tatsächliche und rechtliche Würdigung zwar auf die Begründung der Vorinstanz verweisen darf, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO), dies jedoch nur bei nichtstreitigen Sachverhalten und bei vollumfänglicher Beipflichtung zulässig ist. Im vorliegenden Fall verweist die Vorinstanz zwar an mehreren Stellen auf die erstinstanzlichen Erwägungen, bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass sie diesen vollumfänglich beipflichtet, und ergänzt sie durch eigene Überlegungen. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGE 148 III 30 E. 3.1).

Noven und Untersuchungsgrundsatz (E. 2)

Der Beschwerdeführer brachte vor Bundesgericht erstmals zahlreiche neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge vor, darunter die Beiziehung eines hängigen weiteren Strafverfahrens, Krankenakten der Beschwerdegegnerin 2, Einvernahme diverser Zeugen, ein aussagepsychologisches Gutachten und ein Ergänzungsgutachten des IRM. Er machte geltend, die Vorinstanz hätte diese von Amtes wegen erheben müssen (Art. 6 i.V.m. Art. 343 Abs. 1, Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO).

Das Bundesgericht wies die Vorbringen als unzulässige unechte Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG ab. Art. 99 Abs. 1 BGG ermögliche die Berücksichtigung von Tatsachen, die erst durch den angefochtenen Entscheid rechtserheblich werden, was hier nicht zutreffe. Die Argumentation, die Vorinstanz hätte die Beweise von Amtes wegen erheben müssen, könne Art. 99 Abs. 1 BGG nicht umgehen. Echte Noven (Tatsachen, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten) sind vor Bundesgericht ohnehin unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; BGE 148 V 174 E. 2.2).

Art. 99 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Beschwerdeführer kann neue Tatsachen und Beweismittel bis zum Abschluss des Schriftenwechsels vorbringen.»

Formelle Rügen und Treu und Glauben (E. 2.4)

Der Beschwerdeführer erhob erstmals vor Bundesgericht formelle Rügen zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln (Verletzung von Teilnahmerechten nach Art. 147 Abs. 1 StPO bei Einvernahmen und Mängel des IRM-Gutachtens). Er machte geltend, sein amtlicher Verteidiger habe diese Rügen nicht erhoben, was als unzureichende Verteidigung zu werten sei (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. d UNO-Pakt II, Art. 32 Abs. 2 BV).

Art. 147 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die beschuldigte Person und ihr Verteidiger sind berechtigt, bei Einvernahmen von Beschuldigten und bei Gegenüberstellungen sowie bei allen Beweiserhebungen, die nicht ohne Weiteres wiederholbar sind, anwesend zu sein und Fragen zu stellen.»

Das Bundesgericht qualifizierte diese Rügen als neue formelle Rechtsrügen, die bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Ihr erstmaliges Erheben vor Bundesgericht verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Zudem war die Frage der Verwertbarkeit vor der Vorinstanz nicht streitig. Hinsichtlich der Frage der Zurechnung des Verhaltens des amtlichen Verteidigers stellte das Bundesgericht klar, dass dem Beschuldigten das Fehlverhalten seines Anwalts dann nicht anzurechnen ist, wenn dieses grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint und den Beschuldigten kein eigenes Verschulden trifft (BGE 143 I 284 E. 2.2.3). Vorliegend beruhte die unterlassene Anfechtung jedoch auf einer vertretbaren Verteidigungsstrategie — der Beschwerdeführer bzw. seine Verteidigung hatte sich teilweise auf die nun angefochtenen Beweismittel gestützt — und war nicht als grob fahrlässig zu qualifizieren.

Sachverhaltsrügen und Beweiswürdigung (E. 3)

Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung der Unschuldsvermutung. Er brachte vor, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien nicht kohärent, das IRM-Gutachten widerspreche den Aussagen (fehlende Würgespuren und Haarausrisse), und die Vorinstanz lege ihm die Beweislast um.

Das Bundesgericht hielt die erhöhten Begründungsanforderungen für Willkürrügen fest: Die Beweiswürdigung darf nicht schlechterdings unhaltbar sein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Die meisten Rügen des Beschwerdeführers qualifizierte das Bundesgericht als rein appellatorisch und trat darauf nicht ein. Soweit die Rügen die Begründungsanforderungen knapp erfüllten, wies es sie als unbegründet ab:

  • Die Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (z.B. bezüglich des getragenen Hoodies) betrafen unwesentliche, nebensächliche Aspekte und erschütterten die Glaubhaftigkeit nicht.
  • Das IRM-Gutachten stellte zwar keine Würgespuren und keine Verletzungen an der Kopfhaut fest, hielt jedoch explizit fest, dass deren Abwesenheit einen Angriff gegen den Hals nicht zwangsläufig ausschliesst. Gleichzeitig wies es frische Blutergüsse an beiden Oberschenkelaussenseiten, oberflächliche Hautabschürfungen am linken Unterarm und am rechten Handgelenk nach, die als Folge stumpfer Gewalteinwirkung im geltend gemachten Ereigniszeitraum plausibel erschienen. Die Vorinstanz durfte das Gutachten zumindest als Indiz für den geschilderten Geschehensablauf werten.
  • Die Vorinstanz verletzte nicht die Unschuldsvermutung: Der Sachverhalt wurde nicht deshalb als erstellt erachtet, weil der Beschwerdeführer seine Unschuld nicht nachweisen konnte, sondern weil die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, der Zeugin und die übrigen Beweismittel keine rechtserheblichen Zweifel zuliessen.

Anwendbares Recht und Vergewaltigungstatbestand (E. 4-5)

Die Vorinstanz wendete das alte Sexualstrafrecht (aArt. 190 StGB) an, da die Tat am 26. Juni 2022 begangen wurde und die Revision per 1. Juli 2024 in Kraft trat. Das neue Recht ist für den Beschwerdeführer nicht milder.

Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.»

Hinsichtlich des Vergewaltigungstatbestands (aArt. 190 Abs. 1 StGB) rügte der Beschwerdeführer, dass nur ein qualifiziertes Nötigungsmittel den Tatbestand erfülle und es an einer hinreichenden Zwangslage mangele. Das Bundesgericht wies dies ab: Der Tatbestand der Vergewaltigung bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt, einschliesslich der Schaffung einer ausweglosen Situation (Urteil 6B_305/2025 E. 1.1.2). Auch verbaler Widerstand kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als genügend qualifiziertes Nötigungsmittel gelten (BGE 148 IV 234 E. 3.3; BGE 131 IV 167 E. 3). Die Vorinstanz habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer die 15-jährige Beschwerdegegnerin 2 durch mehrfaches Würgen, An-den-Haaren-Reissen, Festhalten der Hände, Mund-Zuhalten, verbale Drohungen und Befehle sowie Ausnutzung seiner physischen Überlegenheit (ca. 1.80 m / 68 kg vs. 1.50 m / 47-50 kg) sowie der ausweglosen Situation zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen habe. Die Subsumtion sei nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands hielt das Bundesgericht fest, dass Eventualvorsatz genügt (BGE 148 IV 234 E. 3.4). Der Beschwerdeführer wusste, dass die Beschwerdegegnerin 2 die sexuellen Handlungen nicht wollte, und setzte sich bewusst darüber hinweg.

Strafzumessung und Doppelverwertungsverbot (E. 6)

Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für die erste Vergewaltigung im Schlafzimmer auf 38 Monate fest (erstinstanzlich 48 Monate), für die zweite Vergewaltigung im Badezimmer auf eine Einzelstrafe von 30 Monaten. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ergab sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate auf 48 Monate. Für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind wurde die Strafe um einen Monat erhöht. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente (leicht strafermindernd: Stabilisierung der Lebensverhältnisse; leicht straferhöhend: Straffälligkeit während des Berufungsverfahrens) und der langen Dauer des Berufungsverfahrens (spürbar strafermindernd) ergab sich eine Gesamtstrafe von 46 Monaten.

Der Beschwerdeführer rügte, die angewendete Gewalt ginge nicht über die tatbestandsimmanente Gewalt hinaus, womit das Doppelverwertungsverbot verletzt sei. Das Bundesgericht wies dies ab: Das Doppelverwertungsverbot verbietet es nicht, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGE 142 IV 14 E. 5.4). Die Vorinstanz würdige nicht die Nötigungssituation als solche straferhöhend, sondern deren Art und Ausmass — mehrfaches Würgen bis zur Bewusstlosigkeit, An-den-Haaren-Reissen, Mund-Zuhalten, Festhalten, Demütigungen. Dies verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.

Lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 StGB)

Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB wurde vom Beschwerdeführer nicht separat gerügt, sondern lediglich beiläufig angefochten. Der Beschwerdeführer beantragte, auf die Anordnung zu verzichten. Das Bundesgericht trat darauf nicht ein, da die Beschwerde die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllte.

Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196); c. sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), [weitere Tatbestände], sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung in mehreren Bereichen:

  1. Begründungspflicht der Berufungsinstanz: Das Urteil steht in der Tradition von BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 und bestätigt, dass ein Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen (Art. 82 Abs. 4 StPO) zulässig ist, sofern die Rechtsmittelinstanz den Erwägungen vollumfänglich beipflichtet und klar zum Ausdruck bringt, welche Überlegungen massgebend sind.

  2. Novenrecht: Das Urteil präzisiert die Grenze zwischen echten und unechten Noven und bestätigt, dass Art. 99 Abs. 1 BGG auch bei einer Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 i.V.m. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO) nicht umgangen werden kann. Dies steht im Einklang mit BGE 149 III 465 E. 5.5.1 und BGE 148 V 174 E. 2.2.

  3. Treu und Glauben bei formellen Rügen: Das Urteil bestätigt die Praxis, dass formelle Rügen — insbesondere Beweisverwertungsverbote — bei erster Gelegenheit im kantonalen Verfahren geltend zu machen sind und nicht für das Bundesgerichtsverfahren aufgespart werden dürfen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Es präzisiert die Zurechnung des Verteidigerverhaltens bei notwendiger Verteidigung (BGE 143 I 284 E. 2.2.3): Ein unterlassenes Rügen der Verwertbarkeit ist nur dann nicht anzurechnen, wenn es grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint — was bei einer vertretbaren Verteidigungsstrategie nicht der Fall ist.

  4. Nötigungsmittel bei Vergewaltigung: Das Urteil bestätigt die neuere Rechtsprechung, dass auch verbaler Widerstand und die Schaffung einer ausweglosen Situation als hinreichend qualifizierte Nötigungsmittel im Sinne von aArt. 190 StGB genügen (Urteil 6B_305/2025; BGE 148 IV 234 E. 3.3).

  5. Doppelverwertungsverbot: Das Urteil grenzt das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung klar ein: Das Ausmass der qualifizierenden Tatumstände darf straferhöhend berücksichtigt werden, auch wenn der Umstand als solcher den Strafrahmen bestimmt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGE 142 IV 14 E. 5.4).

  6. Willkür bei der Beweiswürdigung: Das Urteil illustriert den hohen Massstab der Willkürrüge: Selbst wenn ein Gutachten (IRM) bestimmte Befunde nicht direkt beweist, kann es als Indiz zugunsten der Aussagen des Opfers gewertet werden, ohne dass dies willkürlich wäre.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind, die Freiheitsstrafe von 46 Monaten, das lebenslängliche Tätigkeitsverbot und die Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins bleiben rechtskräftig. Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht prägend: Es schärft die Grenzen des Novenrechts im Zusammenspiel mit dem Untersuchungsgrundsatz, bestätigt den Massstab der Willkür bei der Beweiswürdigung in Sexualstrafverfahren und hält fest, dass die Art und das Ausmass der Nötigung über die tatbestandsimmanente Gewalt hinaus straferhöhend berücksichtigt werden dürfen. Die Verpflichtung, formelle Rügen im kantonalen Verfahren geltend zu machen, wird mit der klaren Aussage bekräftigt, dass auch bei notwendiger Verteidigung das Unterlassen einer Rüge nur ausnahmsweise bei grob fahrlässigem Verteidigerverhalten nicht anzurechnen ist.