9C_38/2026 — Nachsteuerrecht und verdeckte Gewinnausschüttung: Verjährung, Gehörsanspruch und Unabhängigkeit der Steuerbehörde
Rechtsgebiet: Steuerrecht (IFD/ICC) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour de droit administratif et public · Besetzung: 3 Richter (Moser-Szeless, Präsidentin; Stadelmann; Beusch) · Verfahrensergebnis: Teilgutheissung — Verjährung der Steuerperiode 2010 bejaht; im Übrigen Abweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Kapitalgesellschaft (SA) focht den Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsentscheid des Kantons Waadt betreffend die Perioden 2010–2016 an; streitig waren verdeckte Gewinnausschüttungen (Kundenausflüge, Sponsoring, Parkplätze) zugunsten des Aktionärs.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde teilweise gut: Für die Steuerperiode 2010 ist das Nachsteuerrecht verjährt (15-jährige Frist nach Art. 152 Abs. 3 LIFD); die übrigen Rügen (Gehörsverletzung, willkürliche Beweiswürdigung, Vertrauensschutz) werden abgewiesen.
- Bedeutung: Bestätigt, dass die kantonale Steuerbehörde bei der Nachsteuer nicht an die Einschätzungen der Mehrwertsteuer- oder Verrechnungssteuerbehörde gebunden ist; präzisiert die Anforderungen an die Gehörsrüge im Zusammenhang mit geheimen Steuerakten Dritter; unterstreicht, dass die 15-jährige Verjährungsfrist auch bei Steuerhinterziehungsverfahren gilt.
Sachverhalt
A.________ SA mit Sitz in U.________ wurde für die IFD- und ICC-Perioden 2010–2013 veranlagt. Nach Hinweisen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Mehrwertsteuer- und Verrechnungssteuerkontrolle) über private Zuwendungen des Aktionärs eröffnete die kantonale Steuerverwaltung ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren für die Perioden 2006–2016 (später auf 2008–2016 eingeschränkt). Mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 setzte sie Nachsteuern von insgesamt 93'253.50 CHF (IFD) und 116'127.05 CHF (ICC) fest sowie Strafsteuern von 46'050 CHF (IFD) und 58'100 CHF (ICC). Nach Einsprache reduzierte sie die Beträge leicht. Das kantonale Gericht hielt die Nachsteuern im Prinzip aufrecht und wies die Sache zur Neuberechnung an die Verwaltung zurück.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verjährung
Das Bundesgericht qualifiziert den kantonalen Rückweisungsentscheid als Endentscheid im Sinne von Art. 90 LTF, da die Vorinstanz der Verwaltung keinen Ermessensspielraum mehr belasse. Es prüft die Verjährung von Amtes wegen (E. 4.1).
Art. 152 Abs. 3 LIFD (SR 642.11) «Le droit de procéder au rappel d'impôt s'éteint quinze ans après la fin de la période fiscale à laquelle il se rapporte.»
Gesetzestext aus dem Urteil übernommen (LIFD auf Fedlex/OLC nicht als Einzelartikel verfügbar)
Das Gericht stellt fest, dass das Nachsteuerrecht für die Periode 2010 sowohl für die IFD als auch für die ICC verjährt ist. Die 15-jährige Frist ab Ende der Steuerperiode 2010 war bei Entscheid des Bundesgerichts (18. Mai 2026) abgelaufen. Art. 208 Abs. 3 LI (kantonales Gesetz) steht im Einklang mit Art. 53 Abs. 2 und 3 LHID.
Rechtliches Gehör und Beweiswürdigung
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürliche Beweiswürdigung betreffend neun Atteste und zwei Zeugenaussagen zu den «sorties clients» (Kundenausflüge auf Rennstrecken und Ski).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Das Bundesgericht hält fest, dass der Gehörsanspruch das Recht umfasst, relevante Beweise anzuboten und deren Würdigung zu verlangen, sofern sie entscheidrelevant sind (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1). Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn die Behörde ein entscheidendes Beweismittel ohne ernsthaften Grund beiseite lässt, sich offensichtlich über dessen Bedeutung irrt oder unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; BGE 143 IV 500 E. 1.1).
Die Vorinstanz hatte die Atteste als zu allgemein und mit zu grossem zeitlichen Abstand zu den fraglichen Ereignissen verfasst beurteilt; die Zeugenaussagen als wenig glaubwürdig eingestuft, da die Zeugen freundschaftliche Beziehungen zum Aktionär unterhielten und die mehrtägigen Aufenthalte ohnehin den branchenüblichen Rahmen für Geschäftseinladungen überschritten. Das Bundesgericht schliesst sich dieser Würdigung an: Die Beschwerdeführerin genügt den erhöhten Substantiierungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 LTF nicht. Ihre Einwände erschöpfen sich im Wesentlichen in der Gegenüberstellung ihrer eigenen Interpretation der Beweise, ohne die konkrete Argumentation der Vorinstanz substantiiell zu erschüttern.
Akteneinsicht und Geheimhaltung
In einer zweiten Gehörsrüge macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei der Zugang zu den Erklärungen von B.________ (Verwalter der Gesellschaft E.________) verweigert worden, die im Rahmen eines Mehrwertsteuerkontrollverfahrens abgegeben und im kantonalen Verfahren als geheim eingestuft wurden. Das Bundesgericht weist die Rüge aus zwei Gründen ab:
Erstens wurde sie erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhoben, obwohl sie in den kantonalen Verfahrensphasen hätte vorgebracht werden müssen (Art. 106 Abs. 2 LTF i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben; BGE 142 I 155 E. 4.4.6). Zweitens hat die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Erklärungen von B.________ offengelegt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Dies genügt den Anforderungen an das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit geheimen Steuerakten (BGer 9C_521/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 3.2).
Unabhängigkeit der Steuerbehörde gegenüber Einschätzungen der Mehrwertsteuer- und Verrechnungssteuerbehörde
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonale Steuerverwaltung habe die «Cohérence» mit den Einschätzungen der AFC verletzt, indem sie weit höhere Nachsteuern festsetzte als die Bundesbehörde. Das Bundesgericht stellt klar: Die kantonale Steuerbehörde ist bei der Nachsteuer nicht an die Einschätzungen der Mehrwertsteuer- oder Verrechnungssteuerbehörde gebunden (BGE 142 II 9 E. 5.2.3; BGer 9C_176/2024 vom 30. Oktober 2024 E. 6.3.2). Ein Anspruch auf «Kohärenz» zwischen den verschiedenen Steuerbehörden besteht nicht. Zudem hat die kantonale Verwaltung eine eigene Untersuchung durchgeführt (Kontrollen in den Räumlichkeiten der Gesellschaft, Einholung von Dokumenten, etc.), die eine unabhängige Grundlage für die Nachsteuer bildet.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Parkplätzen
Art. 58 Abs. 1 lit. b LIFD (SR 642.11) «Sont réputées distributions occultes de bénéfices, même si elles ne correspondent pas à une dissimulation de bénéfices: [...] b) les prestations appréciables en argent en faveur des actionnaires [...].»
Gesetzestext aus dem Urteil übernommen (LIFD auf Fedlex/OLC nicht als Einzelartikel verfügbar)
Die Vorinstanz hielt die Kosten für Parkplätze in V.________ (nahe dem Wohnsitz des Aktionärs) für verdeckte Gewinnausschüttungen, da die Beschwerdeführerin für 1–2 Parkplätze eine geschäftliche Begründung nicht glaubhaft machen konnte: Die Parkplätze befanden sich in Wohngebäuden nahe dem Aktionärswohnsitz, die Mietverträge erwähnten die von F.________ (Aktionär) benutzten Fahrzeuge, und bei 13 Firmenfahrzeugen wären 1–2 Parkplätze ohnehin ungenügend. Das Bundesgericht hält diese Würdigung für nicht willkürlich.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung in mehreren Punkten:
Verjährung im Nachsteuerrecht — Die Anwendung der 15-jährigen Verjährungsfrist (Art. 152 Abs. 3 LIFD) auf das Nachsteuerrecht bei Steuerhinterziehung ist gefestigte Praxis (BGE 138 II 169 E. 3.2 und 3.4). Der Entscheid zeigt die praktische Bedeutung: Bei langwierigen Untersuchungsverfahren kann die Verjährung einzelner Perioden eintreten, selbst wenn das Verfahren insgesamt noch läuft. Die Verjährung wird von Amtes wegen geprüft, wenn sie zulasten der Steuerbehörde geht (BGE 138 II 169 E. 3.2).
Unabhängigkeit der Steuerbehörden — Die Nichtbindung der direkten Steuerbehörde an die Einschätzungen der indirekten Steuerbehörden (Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer) ist konstante Rechtsprechung (BGE 142 II 9 E. 5.2.3; BGer 9C_176/2024 E. 6.3.2). Der Entscheid unterstreicht, dass eine «gewisse Kohärenz» wünschenswert, aber rechtlich nicht geboten ist.
Gehörsanspruch und Geheimhaltung — Die Pflicht, den wesentlichen Inhalt geheimer Akten offenzulegen (ohne vollständige Akteneinsicht), genügt dem rechtlichen Gehör (BGer 9C_521/2025 E. 3.2). Der Entscheid präzisiert, dass eine erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gehörsrüge bezüglich Akteneinsicht als unzulässig qualifiziert wird, wenn sie bereits im kantonalen Verfahren hätte vorgebracht werden müssen.
Beweiswürdigung bei verdeckten Gewinnausschüttungen — Die Anforderungen an die Substantiierung einer Willkürrüge bei der Beweiswürdigung sind hoch (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; BGE 140 III 264 E. 2.3). Atteste, die Jahre nach den fraglichen Ereignissen erstellt wurden und generisch formuliert sind, sind nicht überzeugend, insbesondere wenn die betroffenen Ausgaben den branchenüblichen Rahmen für Geschäftseinladungen überschreiten.
Fazit
Der Entscheid 9C_38/2026 illustriert die praktischen Grenzen des Nachsteuerrechts bei langen Untersuchungsverfahren: Die 15-jährige Verjährungsfrist kann einzelne Perioden «befreien», während die übrigen Perioden unberührt bleiben. Er bestätigt die Unabhängigkeit der kantonalen Steuerverwaltung gegenüber den Einschätzungen der eidgenössischen Steuerbehörden und zeigt, dass eine blosse Divergenz der Nachsteuerbeträge keinen Vertrauensschutzanspruch begründet. Im Verfahrensrecht wird klargestellt, dass eine Gehörsrüge bezüglich Akteneinsicht in geheime Steuerakten rechtzeitig im kantonalen Verfahren vorzubringen ist und dass die Offenlegung des wesentlichen Inhalts genügt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Steuerpflichtige mit «gemischten» Ausgaben (geschäftlich/privat) eine zeitnahe, präzise Dokumentation der geschäftlichen Rechtfertigung sicherstellen müssen — nachträgliche, generische Atteste genügen vor Bundesgericht nicht.