Executive Summary
- Kernpunkt: Ein 16-jähriger Jugendlicher wurde der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) für schuldig befunden, nachdem er seinen Kontrahenten mit einem Schweizer Taschenmesser zweimal in die Bauch-/Schulterregion gestochen hatte.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verurteilung. Weder Notwehr (Art. 15 StGB) noch entschuldbare Notwehr (Art. 16 StGB) kommen infrage, da der Beschwerdeführer die Konfrontation selbst provoziert und mit dem Messer als Erstes eine Waffe eingesetzt hat.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grundsätze zur Qualifikation von Körperverletzungen als "schwer" nach Art. 122 Abs. 1 lit. c StGB bei kombinierten physischen und psychischen Folgen, bestätigt die strenge Praxis zur Verneinung von Notwehr bei Provokation durch den Verteidiger und hält fest, dass der entschuldbare Notwehrexzess bei selbstverschuldeter Konfrontation ausscheidet.
Sachverhalt
Am 18. November 2023 kam es im Velokeller eines Mehrfamilienhauses in U.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen dem damals 16-jährigen A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (geschädigter Intimierter). Nachdem B.________ A.________ als "fils de pute" beschimpft und ihn angestossen hatte, zog A.________ sein Schweizer Taschenmesser (Klingenlänge 8,5 cm), rief "casse-toi" und provokativ "voilà ça perd ses couilles". Daraufhin stürzte B.________ auf A.________ zu, es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der A.________ den B.________ zweimal mit dem Messer stach — einmal in den Bauch und einmal in die Schulter. Die Bauchverletzung führte zu einer transfixierenden Dünndarmperforation mit Mesenteriumriss, wofür eine fünfstündige Laparotomie mit Segmentresektion des Dünndarms nötig war. B.________ war vom 18. bis 26. November 2023 hospitalisiert und erlitt danach chronische posttraumatische Schmerzen, die im September 2024 eine zweite Operation (Hernienreparatur mit Netzimplantat) erforderlich machten. Zudem litt er unter psychischen Folgen (Hypervigilanz, Albträume, Reizbarkeit).
Das Tribunal des mineurs verurteilte A.________ am 3. April 2025 wegen schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung und Ungehorsam gegen behördliche Anordnung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe (davon 94 Tage unbedingt). Die Cour d'appel pénale sprach ihn am 16. Dezember 2025 vom Vorwurf der Ungehorsamkeit frei, bestätigte jedoch die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung und erhöhte die Entschädigung nach Art. 433 StPO auf 14'282,15 Franken.
Erwägungen
Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Qualifikation der Verletzungen als "schwer" und bestreitet den Vorsatz in Form des dol éventuel.
Art. 122 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: a. einen Menschen lebensgefährlich verletzt; b. den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; c. eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.»
Das Bundesgericht hält fest, dass die Auffzählung in lit. a und b exemplifikativ ist und lit. c eine Auffangklausel darstellt, die auch Verletzungen erfasst, die einzeln betrachtet die Schwelle nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit jedoch eine schwere Schädigung im Sinne des Art. 122 StGB bilden (Bestätigung von BGE 124 IV 53 E. 2). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zu Recht eine Ganzheitsbetrachtung vorgenommen und die kombinierten Folgen berücksichtigt: eine 4,2 cm tiefe Stichwunde mit transfixierender Dünndarmperforation und Mesenteriumriss, fünfstündige Erstoperation, acht Tage Hospitalisation, über einen Monat Arbeitsunfähigkeit, chronische posttraumatische Schmerzen, Zweitoperation im September 2024 sowie dokumentierte psychische Beeinträchtigungen. Diese Gesamtbetrachtung überschreitet den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz nicht und ist nicht willkürlich.
Vorsatz durch dol éventuel (Art. 12 Abs. 2 StGB)
Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Messer nur zur Abschreckung gezogen und die Entwicklung der Situation nicht vorhergesehen. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die eigene Erklärung des Beschwerdeführers — er habe gewusst, dass "ein coup mal placé pouvait le tuer" und er habe dies in Kauf genommen — sowie der Umstand, dass er das Messer nie fallen liess, zweimal zustach und dabei die Bauchregion anvisierte, belegen zur Genüge, dass er die Möglichkeit einer schweren Verletzung in Kauf nahm. Die inneren Tatsachen binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit sie nicht willkürlich festgestellt wurden. Die Qualifizierung als dol éventuel verletzt kein Bundesrecht.
Notwehr und entschuldbarer Notwehrexzess (Art. 15 und 16 StGB)
Art. 15 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.»
Art. 16 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. 2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.»
Die Vorinstanz hat Notwehr zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hatte nach den ersten Stossereien die Möglichkeit, den Velokeller zu verlassen, zog stattdessen aber sein Messer, ging auf B.________ zu und provozierte diesen mit dem Ausspruch "voilà ça perd ses couilles". Er übernahm damit die Rolle des Angreifers (Bestätigung der Rechtsprechung, wonach Provokateure sich nicht auf Notwehr berufen können; vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.5). Zudem war der Einsatz des Messers als Erstmittel gegenüber einem unbewaffneten Gegner offensichtlich unverhältnismässig — B.________ hatte ihn lediglich festgehalten und zu Boden gebracht, ohne ihm Schläge zu versetzen.
Der entschuldbare Notwehrexzess nach Art. 16 StGB scheidet ebenfalls aus. Eine selbstverschuldete Konfrontation, in der der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung gesucht und provoziert hat, begründet keinen entschuldbaren Exzess. Die Aufregung oder Bestürzung muss ausschliesslich oder zumindest überwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen sein (BGE 109 IV 5 E. 3). Wer selbst Aggressor ist, kann sich nicht auf einen durch den Angriff ausgelösten Affekt berufen.
Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 172ter StGB)
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schaden an der Jacke von B.________ liege unter 300 Franken, weshalb die Tat als Übertretung (Art. 172ter StGB) verjährt sei. Das Bundesgericht weist dies zurück: Obwohl der Wiederbeschaffungswert der Jacke unter 300 Franken lag, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei seinen Messerstichen nicht von vornherein nur einen geringen Sachschaden in Kauf nahm, sondern die Möglichkeit eines darüber liegenden Schadens akzeptierte. Durch die Stiche wurden mehrere Kleidungsschichten durchbohrt, was den Schluss auf einen über 300 Franken liegenden Schaden nicht willkürlich erscheinen lässt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere etablierte Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung:
Schwere Körperverletzung (Art. 122 lit. c StGB): Das Gericht bekräftigt den Ganzheitsansatz bei der Qualifikation von Körperverletzungen als "schwer" (BGE 124 IV 53 E. 2; BGE 101 IV 383). Mehrere einzeln unterschwellige Verletzungen können in ihrer Gesamtheit den Schwellenwert erreichen. Die Berücksichtigung physischer und psychischer Folgen in der Gesamtbetrachtung entspricht der ständigen Praxis (6B_1333/2022 E. 3.1; 6B_491/2021 E. 2.1.1). Die NACA-5-Einstufung durch den Rettungsdienst wird als ein Beweiselement unter mehreren bestätigt, ohne allein entscheidend zu sein.
Dol éventuel: Die Einordnung des Vorsatzes als dol éventuel bei Messerstechereien folgt der gefestigten Rechtsprechung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Ausschlaggebend sind äussere Indizien wie die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs, die Zielrichtung der Stiche und die eigene Einlassung des Täters. Das Urteil bestätigt, dass die innere Tatsache des Wissens und Wollens als Tatfrage das Bundesgericht bindet (Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit sie nicht willkürlich festgestellt wurde.
Notwehr bei Provokation: Die Verneinung von Notwehr bei selbstverschuldeter Konfrontation ist ständige Rechtsprechung (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; BGE 93 IV 81). Wer den Konflikt sucht und provoziert, kann sich nicht auf Notwehr berufen. Ebenso wird der Einsatz eines Messers gegen einen unbewaffneten Gegner als unverhältnismässig qualifiziert (BGE 136 IV 49 E. 3.2; 6B_813/2024 E. 3.1).
Entschuldbarer Notwehrexzess: Das Urteil bestätigt, dass Art. 16 StGB nicht eingreift, wenn der "Verteidiger" selbst der Aggressor ist. Der Affekt muss durch den rechtswidrigen Angriff eines anderen ausgelöst worden sein (BGE 109 IV 5 E. 3; 6B_269/2023 E. 3.1). Eine selbst herbeigeführte Konfrontation genügt nicht.
Fazit
Mit BGer 6B_244/2026 bestätigt die I. Strafkammer des Bundesgerichts die Verurteilung eines 16-jährigen Jugendlichen wegen schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung. Das Urteil ist dogmatisch in mehrfacher Hinsicht bedeutsam:
Erstens präzisiert es die Anwendung der Auffangklausel des Art. 122 lit. c StGB: Auch wenn keine lebensgefährdende Verletzung (lit. a) oder dauerhafte Verstümmelung (lit. b) vorliegt, kann die Gesamtbetrachtung mehrerer einzeln unterschwelliger Folgen — hier: schwere Stichverletzung mit Organbeteiligung, mehrfache Operationen, chronische Schmerzen, psychische Beeinträchtigungen — die Schwelle der schweren Körperverletzung erreichen.
Zweitens bestätigt es, dass der dol éventuel bei Messerangriffen auf den Rumpfbereich bereits dann bejaht werden kann, wenn der Täter selbst einräumt, dass ein "coup mal placé" tödlich sein könnte, und er die Stiche ungeachtet dieses Wissens fortsetzt.
Drittens hält es fest, dass sowohl Notwehr als auch entschuldbarer Notwehrexzess ausscheiden, wenn der Täter die Konfrontation selbst gesucht, mit provokativen Äusserungen und Waffeneinsatz eskaliert und dabei die Rolle des Angreifers übernommen hat. Das jugendliche Alter des Täters (16 Jahre) vermag daran nichts zu ändern, soweit er die Tragweite seines Handelns erkannt hat.