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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1289/2025  ·  vom 02.06.2026

Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege

Executive Summary

  • Kernpunkt: Erbberechtigte Angehörige eines verstorbenen Opfers können gestützt auf Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage beanspruchen – unabhängig von der Geltendmachung eigener Zivilansprüche.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den obergerichtlichen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Die Vorinstanz hatte das Gesuch zu Unrecht unter dem alten Recht (aArt. 136 Abs. 1 StPO) geprüft und die Strafklage der Mutter eines im Untersuchungsgefängnis verstorbenen Sohnes mit der Begründung abgewiesen, ihre Zivilklage sei aussichtslos.
  • Bedeutung: Erstmalige höchstrichterliche Präzision, dass der durch die StPO-Revision 2024 neu geschaffene Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Strafklage (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) im Rechtsnachfolgefall gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO auf erbberechtigte Opferangehörige übergeht. Stärkt die Verfahrensrechte von Angehörigen in staatlicher Obhut verstorbener Personen (EGMR Slimani).

Sachverhalt

Am 26. September 2024 unternahm B._______ im Untersuchungsgefängnis U._______ einen Suizidversuch und verstarb am folgenden Tag im Spital. Seine Mutter A._______ reichte am 31. März 2025 Strafklage gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Tötung ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 11. September 2025 nicht an die Hand und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gelangte A._______ mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 28. Oktober 2025 ab und verpflichtete A._______ zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.--. Das Obergericht begründete dies damit, dass A._______ als Mutter des Verstorbenen nach Art. 121 Abs. 2 StPO nur zur Zivilklage berechtigt sei und eine solche adhäsionsweise erhobene Zivilklage aussichtslos sei, da allfällige Schadenersatzansprüche nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Solothurn zu beurteilen wären.

A._______ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

Eintreten (E. 1–2)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid eines oberen Gerichts über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in einem kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist als Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie mit ihrer Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend macht, was einer formellen Rechtsverletzung gleichkommt (BGE 146 IV 76 E. 2). Vorbringen gegen die Nichtanhandnahmeverfügung selbst liegen ausserhalb des Streitgegenstands und sind nicht zu behandeln.

Massgebliches Recht (E. 3)

Da die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2025 datiert, ist die seit dem 1. Januar 2024 geltende revidierte Fassung von Art. 136 StPO massgeblich.

Privatklägerstellung der Beschwerdeführerin (E. 4.2)

Privatkläger im Strafpunkt bei Opfertod: Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, dass Angehörige eines verstorbenen Opfers sich aufgrund der Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO als Privatklägerinnen im Strafpunkt konstituieren können – unabhängig davon, ob sie eigene Zivilansprüche geltend machen. Dies gilt auch ohne gleichzeitige Zivilklage, weil die Rechtsnachfolge die Strafklageberechtigung des verstorbenen Opfers umfasst (BGE 146 IV 76 E. 2.2.1; BGE 142 IV 82 E. 3.2). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR (Slimani gegen Frankreich, Nr. 57671/00, § 47), wonach es dem Recht auf Leben (Art. 2 Ziff. 1 EMRK) widerspricht, von Angehörigen eines in staatlicher Obhut verstorbenen Opfers zu verlangen, sowohl Straf- als auch Zivilklage zu erheben, um als Parteien des Strafverfahrens zugelassen zu werden.

Keine eigenen Zivilansprüche: Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Zivilansprüche, die sie adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte. Öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftungsrecht können nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden (BGE 146 IV 76 E. 3.1). Die Strafklage richtet sich gegen unbekannte Täterschaft, was darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin eine strafrechtliche Verantwortlichkeit beim Personal des Untersuchungsgefängnisses oder anderen staatlichen Beamten sieht.

Ergebnis: Der Beschwerdeführerin steht als erbberechtigte Angehörige (Art. 458 Abs. 1 ZGB) eines verstorbenen Opfers das Recht zu, sich unabhängig von der Geltendmachung eigener Zivilansprüche am Strafverfahren als Privatklägerin im Strafpunkt zu beteiligen (Art. 121 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StGB sowie Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO).

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 4.3)

Altes Recht (aArt. 136 Abs. 1 StPO): Bis zum 31. Dezember 2023 gewährt aArt. 136 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche. Wer sich nur im Strafpunkt beteiligte (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), hatte grundsätzlich keinen Anspruch. Das Bundesgericht hatte jedoch im Urteil 1B_355/2012 (E. 5.2) einen Ausnahmefall anerkannt, in dem einem ausschliesslich im Strafpunkt beteiligten Privatkläger ausnahmsweise unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt wurde, weil ihm andernfalls der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren verweigert worden wäre (Opfer staatlicher Gewalt ohne adhäsionsweise geltend machbare Zivilansprüche).

Neues Recht (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO): Die StPO-Revision, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, ergänzte Art. 136 Abs. 1 um lit. b. Diese neue Bestimmung gewährt dem Opfer auf Gesuch unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Voraussetzung ist, dass sich das Opfer im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituiert hat (BBl 2019 6735 Ziff. 4.1). Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Praxis des Bundesgerichts (1B_355/2012) teilweise kodifiziert und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Strafklage normativ verankert.

Art. 136 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: a. der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; b. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.»

Rechtsnachfolge in den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege: Das Bundesgericht stellt klar, dass das Recht, unentgeltliche Rechtspflege für die Strafklage zu beantragen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO), zu den Rechten des Opfers gehört, die im Todesfall auf die erbberechtigten Angehörigen übergehen (Art. 121 Abs. 1 StPO). Erbberechtigte Angehörige eines verstorbenen Opfers, die sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituiert haben, haben daher bei gegebenen Voraussetzungen gestützt auf Art. 121 Abs. 1 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Strafklage.

Art. 121 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über.»

Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung (E. 4.4)

Die Vorinstanz hat die neue Rechtslage nach Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO nicht berücksichtigt. Sie hat das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, dass die Zivilklage aussichtslos sei – obwohl unter dem neuen Recht die Aussichtslosigkeit der Strafklage (nicht der Zivilklage) das massgebliche Kriterium ist. Zudem hat die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, die Beschwerdeführerin sei nur zur Zivilklage berechtigt (Art. 121 Abs. 2 StPO), ohne die Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO zu prüfen. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, diese Frage anstelle der Vorinstanz erstmals zu beurteilen, ist die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung und Weiterentwicklung bestehender Rechtsprechung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Rechtsnachfolge der Privatklägerschaft bei Opfertod (BGE 146 IV 76; BGE 142 IV 82; BGE 139 IV 89) und die EGMR-Rechtsprechung zum Zugang von Opferangehörigen zum Strafverfahren (Slimani gegen Frankreich). Es präzisiert diese Rechtsprechung erstmals für die neue Bestimmung des Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO: Der durch die Revision 2024 geschaffene Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Strafklage geht im Rechtsnachfolgefall gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO auf erbberechtigte Angehörige über.

Abgrenzung zu BGE 146 IV 76: Während BGE 146 IV 76 den Zugang der Opferangehörigen zum Strafverfahren im Allgemeinen und die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen betraf, geht das vorliegende Urteil einen Schritt weiter und erstreckt den durch Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO neu geschaffenen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Strafklage auf den Rechtsnachfolgefall. Die bisherige Ausnahmeregelung nach Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. Urteil 1B_355/2012) wird durch die gesetzliche Verankerung in Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ergänzt und teilweise ersetzt.

Präzisierung der Revision 2024: Das Urteil klärt eine offene Frage der StPO-Revision 2024, nämlich ob der in Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO neu geschaffene Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Strafklage im Todesfall des Opfers auf die Angehörigen übergeht. Das Bundesgericht bejaht dies unter Verweis auf die Systematik der Rechtsnachfolge (Art. 121 Abs. 1 StPO) und den Gesetzeszweck (Umsetzung der Motion 14.3383).

Fazit

Das Bundesgericht hebt den obergerichtlichen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz muss prüfen, ob die Strafklage der Beschwerdeführerin (nicht die Zivilklage) aussichtslos erscheint, und dabei die neue Bestimmung des Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 121 Abs. 1 StPO anwenden. Das Urteil stärkt die Verfahrensrechte von erbberechtigten Angehörigen verstorbener Opfer, die keine eigenen Zivilansprüche geltend machen können, und stellt sicher, dass der durch die StPO-Revision 2024 geschaffene Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für die Strafklage auch im Rechtsnachfolgefall zur Anwendung gelangt. Keine Gerichtskosten; der Kanton Solothurn hat die Rechtsvertreterin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.