Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Entsiegelung (Dissigillamento) von aus elektronischen Geräten des Beschuldigten extrahierten Daten im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB) und unlauterem Wettbewerb.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird, soweit zulässig, abgewiesen. Die Mitwirkungspflicht des Siegelinhabers bei grossen Datenmengen wurde nicht erfüllt; Geschäftsgeheimnisse sind seit der Revision per 1.1.2024 nicht mehr siegelfähig nach Art. 248 StPO.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Mitwirkungspflicht des Inhabers bei der Entsiegelung grosser Datenmengen, bestätigt den Wegfall des Geschäftsgeheimnisschutzes im Siegelverfahren und legt die Anforderungen an den Begehungsort bei Datendiebstahl mit grenzüberschreitendem Bezug dar.
- Schweizerische Kompetenz: Die Schweizer Strafhoheit ist bei internationalem Bezug weitreichend; bereits eine teilweise Tatbestandsverwirklichung auf Schweizer Territorium genügt (Bestätigung von BGE 144 IV 265).
- Dritte: Der Beschuldigte kann sich nicht auf Geheimnisse von Drittpersonen oder der neuen Arbeitgeberin berufen, deren Inhaber er nicht ist.
Sachverhalt
Die Gesellschaften B.B.________ S.p.A. (Produktionsgesellschaft) und C.B.________ SA (Forschungs- und Entwicklungsgesellschaft) des B.________-Konzerns erstatteten am 21. Mai 2024 Strafanzeige gegen A.________, der jahrelang als Area Sales Manager bei der C.B.________ SA tätig war, bevor er am 12. Dezember 2023 zurücktrat.
Nach seinem Austritt nahm A.________ eine Tätigkeit bei der D.________ S.r.l. (italienische Gesellschaft) auf, die am 8. September 2023 eine Zweigniederlassung im Kanton Tessin am selben Ort wie die bisherigen Geschäftsräume der C.B.________ SA eintrug und am 31. Dezember 2023 in diese Räumlichkeiten einzog. Die D.________ S.r.l. begann, Kunden der C.B.________ SA mit Produkten zu konkurrenzieren, die zuvor exklusiv von der C.B.________ SA angeboten worden waren.
Die Untersuchung der Benutzerordner von A.________ durch die beauftragte E.________ s.r.l. ergab, dass er ab spätestens 22. Juni 2023 systematisch technische Dokumente, Konstruktionszeichnungen, Produktionsdaten und Kundenlisten auf sein privates E-Mail-Konto und auf externe USB-Speicher kopiert hatte. Am 8. Dezember 2023, vier Tage vor seinem Rücktritt, sicherte er sein gesamtes E-Mail-Konto; ca. 9'500 Fotos von Konstruktionsdetails von Transformatoren für einen südamerikanischen Kunden wurden kopiert.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin eröffnete ein Strafverfahren wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB), Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz (URG). Nach Sicherstellung und Erstellung forensischer Kopien der elektronischen Geräte wurde am 5. November 2025 ein Datenextraktionsmandat erteilt, das am 19. Dezember 2025 ausgeführt wurde. A.________ verlangte am 29. Dezember 2025 die Versiegelung der extrahierten Daten, was zur Entsiegelungsprozedur vor dem Giudice dei provvedimenti coercitivi (GPC) führte.
Erwägungen
Zulässigkeit und Beschwerdeberechtigung (E. 1)
Das Bundesgericht bestätigt, dass gegen Entsiegelungsentscheide direkt Beschwerde in Strafsachen erhoben werden kann (BGE 151 IV 175 E. 2.2). Als Nebenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde nur bei irreparablen Nachteilen zulässig. Da der Beschuldigte Geheimhaltungsinteressen geltend macht (Verteidigerkorrespondenz, Privatsphäre, Geschäftsgeheimnisse), ist ein irreparabler Nachteil bei Entsiegelung glaubhaft gemacht: Die Offengebung von Geheimnissen ist unwiderruflich (BGE 151 IV 350 E. 2.2).
Als Inhaber der elektronischen Geräte, aus denen die Daten extrahiert wurden, ist der Beschuldigte nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG beschwerdeberechtigt. Nicht zulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit der Beschuldigte Interessen Dritter geltend macht, die völlig ausserhalb des Verfahrens stehen: Er verfügt über kein persönlich rechtlich geschütztes Interesse, fremde Geheimnisse zu invokieren (BGE 145 IV 161 E. 3.1).
Hinreichende Verdachtsgründe (E. 2)
Der GPC hat hinreichende und konkrete Tatverdachtsgründe bejaht. Das Bundesgericht stellt klar, dass im Siegelverfahren keine erschöpfende Würdigung der Belastungs- und Entlastungsgründe zu erfolgen hat; der Richter hat lediglich zu prüfen, ob die Untersuchungsbehörde das Bestehen von hinreichenden Verdachtsgründen vertretbar bejahen konnte (BGE 150 IV 239 E. 3.2 und 3.4).
Die Feststellungen des GPC — systematisches Kopieren technischer Unterlagen auf private Speichermedien in den Wochen vor dem Rücktritt, Weitergabe an die Konkurrenzgesellschaft, Eintragung der Zweigniederlassung am selben Ort — bilden eine tragfähige Grundlage. Der Einwand des Beschuldigten, die Informationen seien ihm im Rahmen seiner Arbeitsfunktion «zugänglich» gewesen, verfängt nicht: Er erklärt nicht, warum er diese Daten auf einen USB-Stick kopieren und an sein Privat-E-Mail senden musste, insbesondere in den Wochen vor seinem Austritt.
Schweizerische Zuständigkeit (E. 3)
Der Beschuldigte rügt die Unzuständigkeit der Schweizer Behörden unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht hält fest, dass bereits eine teilweise Tatbestandsverwirklichung auf Schweizer Territorium genügt; die blosse Entschlussfassung oder Vorbereitungshandlung reicht hingegen nicht aus (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; BGE 141 IV 336 E. 1.1).
Der GPC hat zutreffend auf den Arbeitsort Tessin (gemäss Arbeitsvertrag die Hauptarbeitsstätte), die Zweigniederlassung der D.________ S.r.l. am bisherigen Geschäftsstandort Y.________ und das dort offerierte Angebot vom 23. Februar 2024 verwiesen. Der mutmasslicher Datendiebstahl fand am tessinischen Arbeitsort statt, was den Begehungsort in der Schweiz begründet.
Art. 8 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.»
Verfahrensrügen (E. 4)
Der Beschuldigte macht geltend, die Polizei habe nicht nur die forensische Kopie erstellt, sondern auch Daten extrahiert, und der Untersuchungsrichter habe keine Garantie dafür angeboten, dass die mit der Datensicherung betrauten Polizisten nicht in die Untersuchung involviert würden. Zudem sei die Dreitagesfrist nach Art. 248 Abs. 1 StPO für die Siegelbegehren bei der enormen Datenmenge zu kurz gewesen.
Beide Rügen werden als unzulässig qualifiziert: Die Einwände wurden erst vor Bundesgericht vorgebracht, ohne dass sie im kantonalen Verfahren gerügt worden waren. Dies verstösst gegen den Grundsatz der guten Treue im Verfahren (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2) bzw. gegen das Exhaustionsgebot nach Art. 80 Abs. 1 BGG.
Mitwirkungspflicht und Siegelverfahren (E. 5)
Der zentrale rechtliche Punkt des Urteils betrifft die Mitwirkungspflicht des Siegelinhabers im Entsiegelungsverfahren.
Art. 248 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.»
Art. 264 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.»
Nach der Rechtsprechung obliegt dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen, seine Geheimhaltungsinteressen im Entsiegelungsverfahren substantiiert darzutun und zumindest glaubhaft zu machen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und 11; BGE 141 IV 77 E. 4.3, 5.5.3 und 5.6). Bei grossen Datenmengen hat der Inhaber die Anwendungen und Dateien, die vermeintlich geschützte Informationen enthalten, spezifisch zu bezeichnen, die zeitliche Einordnung anzugeben und die involvierten Personen namentlich zu benennen. Der Richter ist nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach Siegelhindernissen zu suchen.
Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an und kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt hat:
a) Geschäftsgeheimnisse der D.________ S.r.l. und Dritter (E. 5.4.2): Der Beschuldigte ist nicht Inhaber dieser Geheimnisse und kann sich daher nicht darauf berufen. Zudem hat die Revision der Art. 248 und 264 StPO per 1. Januar 2024 den Schutz von Fabrikations-, Geschäfts- und Berufsgeheimnissen im Siegelverfahren aufgehoben (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2). Geschäftsgeheimnisse sind seither nicht mehr siegelfähig.
b) Private Informationen (E. 5.4.3): Der Schutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO ist nicht absolut (BGE 151 IV 344 E. 2.4). Der GPC hat alternativ begründet, dass kein überwiegendes privates Interesse des Beschuldigten erkennbar sei, das das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Der Beschuldigte setzt sich damit nicht substantiiert auseinander.
c) Medizinische Informationen und Verteidigerkorrespondenz (E. 5.4.4): Der GPC hat begründete Zweifel geäussert, dass die verwendeten Suchbegriffe überhaupt medizinische oder anwaltliche Daten erfasst haben könnten. Zudem wurde der Beschuldigte vor dem 13. November 2024 (dem Tag der Beschlagnahmung) nicht über das Strafverfahren informiert, weshalb angenommen werden muss, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine anwaltliche Korrespondenz in Strafsachen vorlag. Der Beschuldigte hat es zudem versäumt, die konkreten Dateien, Zeiträume und Arztnamen zu spezifizieren.
d) Datenextraktionsmethoden (E. 5.4.4, letzter Punkt): Die Behauptung einer «fishing expedition» ohne materielle und zeitliche Grenzen wird durch den Ausführungsbericht der Polizei widerlegt, wonach das Mandat des Untersuchungsrichters vom 5. November 2025 bezüglich Suchbegriffen und Zeitrahmen eingehalten wurde.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die seit BGE 142 IV 207 und BGE 141 IV 77 etablierte Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht im Siegelverfahren. Es ist im direkten Anschluss an BGE 151 IV 175 (Revision der Siegelvorschriften per 1.1.2024) und BGE 151 IV 350 (Irreparabilität der Geheimnisoffenbarung) zu sehen.
Die wichtigste Neuerung betrifft die gesetzliche Abschaffung der Siegelfähigkeit von Geschäftsgeheimnissen durch die Revision von Art. 248 und 264 StPO per 1. Januar 2024 (vgl. BGE 151 IV 175 E. 2.4.2). Während früher auch Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse als Siegelgrund anerkannt waren, können diese seit dem Inkrafttreten der Revision nicht mehr zur Siegelbegehren führen. Das Urteil wendet diesen neuen Rechtszustand konsequent an.
Zur Mitwirkungspflicht bei grossen Datenmengen bestätigt das Bundesgericht die strenge Anforderung, dass der Inhaber die geschützten Dokumente spezifizieren muss: Benennung der konkreten Dateien/Anwendungen, Angabe der Zeiträume und Nennung der betroffenen Personen. Eine bloss generische Beschreibung («Gespräche mit Anwälten» oder «medizinische Informationen») genügt nicht.
Zum Begehungsort bei Datendiebstahl mit internationalem Bezug folgt das Urteil der ständigen Rechtsprechung (BGE 144 IV 265; BGE 141 IV 336), dass bereits eine teilweise Tatbestandsverwirklichung auf Schweizer Territorium ausreicht und im internationalen Verhältnis die Schweizer Zuständigkeit auch bei lockerem Territorialbezug bejaht werden kann, um einen negativen Kompetenzkonflikt zu vermeiden.
Die Behandlung der Verfahrensrügen bestätigt die Grundsätze, dass neue Einwände, die im kantonalen Verfahren nicht erhoben wurden, vor Bundesgericht unzulässig sind (gute Treue im Verfahren, Art. 80 Abs. 1 BGG).
Fazit
Das Urteil 7B_334/2026 vom 2. Juni 2026 ist eine konsequente Anwendung der revidierten Siegelvorschriften und der Mitwirkungspflicht im Entsiegelungsverfahren. Es hat praktische Bedeutung für alle Fälle, in denen elektronische Daten im Rahmen von Wirtschaftsstrafverfahren sichergestellt werden, da es die Anforderungen an die Substantiierung der Siegelbegehren bei grossen Datenmengen präzisiert und klarstellt, dass Geschäftsgeheimnisse seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr als Siegelgrund taugen. Der Begehungsort bei grenzüberschreitendem Datendiebstahl wird am Ort der Datenausleitung bejaht, was die Schweizer Strafhoheit im digitalen Raum stärkt.