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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_199/2026  ·  vom 04.06.2026

Vergabe Baumeisterarbeiten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerde einer unterlegenen Bieterin gegen die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung im Vergaberechtsverfahren; die Vorinstanz hatte die Beschwerde als nicht ausreichend begründet im Sinne von Art. 54 Abs. 2 IVöB qualifiziert und von einer Interessenabwägung abgesehen.
  • Zulässigkeit: Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 83 lit. f BGG dargetan wird; die aufgeworfenen Fragen betreffen einzelfallspezifische Auslegung.
  • Entscheidung: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen; die Vorinstanz hat die "prima-facie"-Würdigung willkürfrei durchgeführt, weder Art. 9 BV (Willkürverbot) noch Art. 8 BV (Gleichbehandlung) werden verletzt.
  • Bedeutung: Bestätigung der strengen Zulassungsschranke von Art. 83 lit. f BGG im Beschaffungsrecht und der zurückhaltenden Kognition bei vorsorglichen Massnahmen; einzelfallbezogene Auslegungsfragen begründen keine Grundsatzfrage.

Sachverhalt

Das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus schrieb am 22. September 2025 Baumeisterarbeiten für die Erweiterung der Berufsschule Ziegelbrücke im offenen Verfahren auf SIMAP aus. Sechs Anbieterinnen reichten Angebote ein. Die Vergabebehörde vergab den Auftrag am 18. Dezember 2025 an die B.________ AG zum Preis von Fr. 2'291'062.55.

Die A.________ AG focht den Zuschlag beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus an und beantragte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Präsident des Verwaltungsgerichts wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 12. März 2026 ab, da die Beschwerde nicht ausreichend begründet erscheine. Gegen diesen Zwischenentscheid gelangt die A.________ AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (E. 1)

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen. Der angefochtene Zwischenentscheid über die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung ist gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig anfechtbar, da der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Vergabeverfahren einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt: Ohne aufschiebende Wirkung kann die Vergabebehörde den Vertrag abschliessen, wodurch der Beschwerdeführerin nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Schadenersatz bleiben (Bestätigung der Praxis BGE 134 II 192 E. 1.4).

Jedoch greift die Zulassungsschranke von Art. 83 lit. f BGG: Im Beschaffungsrecht ist die Beschwerde nur zulässig, wenn kumulativ der Schwellenwert nach Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG erreicht ist und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG stellt. Die beschwerdeführende Person muss diese Voraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG darzutun.

Die Beschwerdeführerin wirft Fragen zur massgebenden Frist bei widersprüchlichen Angaben zwischen SIMAP-Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen sowie zur Nachfragepflicht auf. Das Bundesgericht qualifiziert diese Fragen als einzelfallspezifische Auslegungsprobleme: Die Auslegung der Ausschreibungsunterlagen nach dem objektiven Empfängerhorizont und die Frage einer Nachfragepflicht betreffen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3.2; 141 II 14 E. 1.2.2.1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

Art. 83 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Beschwerde ist unzulässig gegen: (...) f. Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, es sei denn, das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen oder ein anderes Bundesgesetz stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; (...)

h. (...).»

Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (E. 1.3, E. 2)

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG i.V.m. Art. 117 BGG ist zulässig. Sie richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid eines oberen Gerichts (Art. 114, 86, 93, 117 BGG). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der verfassungskonformen Anwendung von Art. 54 IVöB (Erteilung der aufschiebenden Wirkung). Dass nach Vertragsschluss noch Feststellung der Rechtswidrigkeit und Schadenersatz offenstehen, steht dem rechtlich geschützten Interesse nicht entgegen (E. 1.1; Urteil 2C_717/2020 E. 1.4.3).

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Rüge der Verletzung von einfachem Gesetzes- und Konkordatsrecht (insb. Transparenzgebot, Wirtschaftlichkeitsgebot, Diskriminierungsverbot des Beschaffungsrechts) ist ausgeschlossen. Zulässig ist hingegen die Rüge willkürlicher Anwendung des massgebenden Submissionsrechts, da Anbieterinnen ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Einhaltung haben (BGE 125 II 86 E. 4; Urteil 2D_24/2023 E. 2.1 und E. 3). Die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.

Massgebende Frist und Willkür (E. 3.3)

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe willkürlich die massgebende Frist für die Angebotseinreichung beurteilt. Auf SIMAP wurde der 3. November 2025, 12:00 Uhr genannt, während die Ausschreibungsunterlagen den 3. November 2025 ohne Uhrzeit nannten. In beiden Fällen wurde auf die Zustellart A-Post (Priority) und das Datum des Poststempels verwiesen. Die Zuschlagsempfängerin übergab die Offerte am 3. November 2025 um 17:16 Uhr der Post.

Das Bundesgericht hält die vorinstanzliche Auslegung für willkürfrei: Da bei A-Post (Priority) je nach Aufgabeart nicht zwingend ein belegbarer Aufgabezeitpunkt besteht, durfte die Zuschlagsempfängerin davon ausgehen, dass die Frist gemäss den Ausschreibungsunterlagen massgebend ist und am 3. November 2025 endet. Die Offerte wurde am angegebenen Tag tatsächlich der Post übergeben, weshalb die "prima-facie"-Würdigung nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Gleichbehandlungsgebot (E. 3.4)

Die Rüge der Verletzung von Art. 8 BV (Gleichbehandlungsgebot) wird nicht gehört. Die Vorinstanz hat gestützt auf unterschiedliche Sachverhaltselemente und nicht vergleichbare Sachumstände beurteilt, dass bei bestimmten Vorgaben eine potenzielle Nachfragepflicht bestand, bei der Frist zur Einreichung der Angebote jedoch nicht. Vor Bundesgericht legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb vergleichbare Sachumstände vorlägen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Damit fehlt es an vergleichbaren Sachverhalten.

Art. 8 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.»

Berichtigung der Angebote (E. 3.5)

Die Beschwerdeführerin rügt eine verfassungswidrige Berichtigung der Gesamtpreise. Das Bundesgericht bestätigt die ständige Praxis, wonach eine Berichtigung von Angeboten zulässig ist, wenn der tatsächliche Wille der Anbieterin eindeutig feststeht (BGE 141 II 353 E. 8.2.4). Bei Platzhalterpreisen von Fr. 1.-- wird die Erläuterung jedoch äusserst zurückhaltend zugelassen (Urteil 2C_365/2022 E. 7.4).

Die Vorinstanz stellte fest, dass bei isolierter Betrachtung des Leistungsverzeichnisses und der Stücklisten offensichtlich sei, dass die mit Fr. 1.-- angegebenen Gesamtpreise bei bestimmten Positionen nicht zutreffen könnten. Die Vergabebehörde durfte von einem offensichtlichen Übertragungsfehler ausgehen und diesen auf Basis der Stücklisten korrigieren. Die Rüge, die Vergabebehörde hätte einen Hinweis im technischen Bericht erkennen müssen, wird zurückgewiesen.

Verfahrensrüge (E. 3.6)

Die Rüge, die Vorinstanz habe statt einer summarischen eine "nahezu vollständige" materielle Prüfung vorgenommen und damit die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie Art. 29 BV verletzt, ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die angerufenen Verfahrensgrundrechte einen Anspruch auf eine bloss "unvollständige" Prüfung verankern sollten.

Aufschiebende Wirkung nach IVöB (E. 3.2)

Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 54 Abs. 2 IVöB setzt eine zweistufige Prüfung voraus: Zunächst ist summarisch zu prüfen, ob die Beschwerde ausreichend begründet erscheint. Ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht erteilt. Nur wenn die Beschwerde Erfolgsaussichten aufweist oder Zweifel bestehen, folgt als zweiter Schritt eine Interessenabwägung (Urteil 2C_432/2025 E. 4; Urteil 2C_718/2020 E. 3.2.1).

Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen besondere Zurückhaltung: Es hebt einen Entscheid nur auf, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, wesentliche Tatsachen völlig übersehen oder offensichtlich falsch bewertet hat (Urteile 2C_717/2020 E. 3.2.1; 2D_31/2016 E. 2.3). Die summarische Prüfung muss im Lichte der Willkürrüge offensichtlich unhaltbar sein.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der restriktiven Praxis zu Art. 83 lit. f BGG im Beschaffungsrecht und bestätigt mehrere etablierte Grundsätze:

1. Strenges Zulässigkeitserfordernis bei Beschaffungsbeschwerden: Die Zulassungsschranke von Art. 83 lit. f BGG wird konsequent angewandt. Einzelfallspezifische Auslegungsfragen der Ausschreibungsunterlagen genügen nicht; es bedarf einer Rechtsfrage, "deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstgerichtlichen Klärung ruft" (Bestätigung von BGE 143 II 425 E. 1.3.2; 141 II 14 E. 1.2.2.1; Urteil 2C_657/2023 E. 1.1.1).

2. Zurückhaltung bei vorsorglichen Massnahmen: Die Praxis, wonach das Bundesgericht Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur bei Ermessensüberschreitung oder krassen Fehlern aufhebt, wird erneut bekräftigt (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3). Die "prima-facie"-Würdigung muss offensichtlich unhaltbar sein, damit das Bundesgericht eingreift.

3. Auslegung der Ausschreibungsunterlagen: Der Massstab des objektiven Empfängerhorizonts wird bestätigt. Auf den subjektiven Willen der Vergabebehörde kommt es nicht an, jedoch verfügt die Vergabebehörde über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGE 141 II 14 E. 7.1).

4. Berichtigung von Angeboten: Die Grundsätze zur Angebotserläuterung bei offensichtlichen Übertragungsfehlern werden präzisiert. Bei Fr. 1.-- als Platzhalterpreis wird die Erläuterung äusserst zurückhaltend zugelassen, doch wenn Stücklisten eindeutig auf einen Übertragungsfehler hinweisen, darf die Vergabebehörde korrigieren (Bestätigung von BGE 141 II 353 E. 8.2.4).

5. Nicht wiedergutzumachender Nachteil: Die Praxis, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Vergabeverfahren einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, wird unverändert bestätigt (BGE 134 II 192 E. 1.4).

Fazit

Das Bundesgericht weist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab und tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. Das Urteil hat vor allem klarstellende Bedeutung: Es unterstreicht die hohe Hürde des Art. 83 lit. f BGG im Beschaffungsrecht und bestätigt, dass einzelfallspezifische Auslegungsfragen — hier: zur massgebenden Einreichungsfrist bei widersprüchlichen Ausschreibungsunterlagen und zur Nachfragepflicht — keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen. Im Bereich der vorsorglichen Massnahmen wird die zurückhaltende Kognition des Bundesgerichts bekräftigt; eine Willkürrüge muss darlegen, dass die "prima-facie"-Würdigung offensichtlich unhaltbar ist, was hier nicht gelang. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.