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Strafrecht  ·  Urteil 7B_261/2026  ·  vom 29.05.2026

Récusation

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Generalprokurator des Genfer Staatsanwaltschaft ist der Sohn des 91-jährigen Geschädigten; seine hierarchische Stellung als Vorgesetzter der mit dem Fall betrauten Staatsanwältin begründet eine Befangenheitsappearance nach Art. 56 lit. f StPO für sämtliche Staatsanwälte des Ministeriums.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und gibt dem Ausstandsgesuch statt; die gesamte Genfer Staatsanwaltschaft wird in der Strafsache P/24485/2025 für befangen erklärt.
  • Bedeutung: Erstmalige ausführliche BGer-Präzisierung, dass die Kombination aus persönlicher Betroffenheit des hierarchischen Vorgesetzten (Generalprokurator) und dessen organisatorischen Direktionsbefugnissen im Einzelfall eine Befangenheitsappearance für alle nachgeordneten Staatsanwälte auslösen kann — eine Ausnahme vom Grundsatz, dass hierarchische Beziehungen innerhalb der Staatsanwaltschaft für sich allein keine Befangenheit begründen.

Sachverhalt

A.________ (Beschwerdeführer) ist wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) bzw. gewerbsmässigen Wuchers (Art. 157 Abs. 2 StGB) strafverfolgt. Einem 91-jährigen Geschädigten (B.________) sollen durch Vorstelligkeiten und Täuschungen überhöhte Summen von insgesamt ca. 270'000 Franken abgenommen worden sein.

Der Beschwerdeführer stellte fest, dass der Geschädigte der Vater des Genfer Generalprokurators Olivier Jornot ist. Er beantragte die Récusation (den Ausstand) der mit dem Fall betrauten Staatsanwältin Elsa Studer sowie sämtlicher Staatsanwälte des Genfer Ministeriums öffentlichen Staatsanwalts (MP) «in corpore», da der Generalprokurator als direkter Vorgesetzter ein persönliches Interesse an der Sache habe und diese Befangenheit auf alle nachgeordneten Staatsanwälte «ausstrahle». Die Genfer Chambre pénale de recours wies das Ausstandsgesuch ab.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Die angefochtene Entscheidung ist eine selbstständig eröffnete Zwischenentscheidung über ein Ausstandsgesuch in einer Strafsache (Art. 78 ff. und 92 BGG) und somit grundsätzlich sofort anfechtbar. Der Beschwerdeführer als Urheber des Ausstandsgesuchs ist beschwerdebefugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Das Begehren auf Ausstand des gesamten MP «in corpore» ist nur insoweit zulässig, als es auf dieselben Begründungen wie jene gegenüber der direkt betrauten Staatsanwältin stützt (vgl. BGer 1B_114/2018 vom 23. April 2018, E. 3).

Neue Tatsachenbehauptungen und ein neues Beweisstück (Protokoll vom 26. März 2026) im Beschwerdeverfahren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 35 E. 5.2.4).

Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO

Das Bundesgericht legte die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO wie folgt dar:

Art. 56 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; […] d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; […] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»

Art. 56 lit. a StPO verbietet die Doppelrolle als Richter und Partei (BGE 148 IV 137 E. 2.2). Der Begriff des persönlichen Interesses geht über die unmittelbare Betroffenheit als Partei hinaus und umfasst auch indirekte persönliche Interessen, soweit der Ausgang des Verfahrens reflexartig positive oder negative Auswirkungen auf die persönliche oder rechtliche Stellung des Betroffenen haben kann (BGer 1B_302/2022 vom 7. September 2022, E. 2.1).

Art. 56 lit. f StPO hat Auffangcharakter und entspricht der in Art. 30 BV und Art. 6 EMRK verankerten Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts. Es genügt, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiische Amtsführung befürchten lassen; subjektive Eindrücke der Parteien genügen nicht (BGE 148 IV 137 E. 2.2; BGE 143 IV 69 E. 3.2). Die subjektive Unparteilichkeit wird vermutet (BGE 136 III 605 E. 3.2.1; BGer 7B_1159/2025 vom 18. Februar 2026, E. 4.2.1).

Hierarchische Beziehungen und Befangenheitsappearance

Das Bundesgericht stellte fest, dass eine Befangenheitsappearance aus der Gerichtsorganisation grundsätzlich möglich ist (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; BGE 147 I 173 E. 5.1), blosse Kollegialitätsbeziehungen jedoch nicht genügen (BGE 147 I 173 E. 5.2.1; BGer 7B_988/2024 vom 8. April 2025, E. 2.2.2). Ein Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zwischen einem Richter und einer prozessbeteiligten oder interessierten Person kann je nach Natur und Intensität einen Befangenheitsverdacht begründen (BGer 7B_988/2024, E. 2.2.2). Die EMRK betont, dass hierarchische Verbindungen zu einem anderen Verfahrensbeteiligten objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit wecken können (EGMR Donev c. Bulgarie, Nr. 72437/11, 26. Oktober 2021, § 81; Kyprianou c. Chypre, Nr. 73797/01, 15. Dezember 2005, § 121; Findlay c. Royaume-Uni, Nr. 22107/93, 25. Februar 1995, § 73 ff.; Pullar c. Royaume-Uni, Nr. 22399/93, 10. Juni 1996, § 37 ff.; Sramek c. Autriche, Nr. 8790/79, 22. Oktober 1984, § 42). Ob die Récusation eines Vorgesetzten in einem bestimmten Fall Auswirkungen auf nachgeordnete Beamte hat, hängt neben dem Unterordnungsverhältnis auch von den konkreten Weisungen und dem tatsächlichen Einfluss des Betroffenen ab (BGer 7B_988/2024, E. 2.2.4).

Anwendung auf den Einzelfall

Das Bundesgericht gelangte zu folgenden Schlüssen:

  1. Direkte Ausstandsgründe gegenüber der Staatsanwältin: Die direkt mit dem Fall betraute Staatsanwältin (Elsa Studer) erfüllt weder Art. 56 lit. a noch lit. d StPO persönlich — sie hat kein eigenes Interesse und ist nicht mit dem Geschädigten verwandt.

  2. Ausstandsgründe gegenüber dem Generalprokurator: Der Generalprokurator erfüllt die Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. a und lit. d StPO: Er ist der Sohn (Verwandter in gerader Linie) des Geschädigten und hat als gesetzlicher Erbe ein persönliches wirtschaftliches Interesse an der Rückgewähr der ca. 270'000 Franken. Zudem hat er — oder zumindest sein Sohn im Namen seines Vaters — die Strafanzeige initiiert und könnte im Laufe des Verfahrens als Zeuge gehört werden.

  3. Ausstrahlungswirkung auf die nachgeordneten Staatsanwälte: Das Bundesgericht verneinte eine Gleichbehandlung mit der Rechtsprechung zu Anwaltssozietäten. Vielmehr prüfte es die konkret anwendbaren kantonalen Organisationsnormen der Genfer Staatsanwaltschaft (Art. 79 ff. LOJ/GE, RMinPub/GE). Der Generalprokurator organisiert und leitet das MP (Art. 79 Abs. 1 LOJ/GE), definiert die Strafverfolgungspolitik, verteilt die Verfahren, überwacht die Amtsführung der Staatsanwälte und den Fortgang der Verfahren (Art. 79 Abs. 2 LOJ/GE). Er wählt die Erstprokuratoren mit (Art. 80 Abs. 1 LOJ/GE) und sitzt dem Obersten Rat der Richterschaft als Mitglied vor (Art. 17 Abs. 1 lit. a LOJ/GE). Er verfügt mithin über eine hierarchische Vorgesetztenstellung.

Gleichzeitig anerkannte das Bundesgericht, dass die Staatsanwälte in der Führung der ihnen anvertrauten Strafverfahren unabhängig und nur dem Gesetz unterstellt sind (Art. 117 Abs. 2 Cst-GE, Art. 2 LOJ/GE) und dass die Direktiven des Generalprokurators für die Staatsanwälte keine bindende Wirkung entfalten (BGer 1C_604/2015 vom 13. Juni 2016, E. 4.2 und 5.2).

  1. Befangenheitsappearance nach Art. 56 lit. f StPO: Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass im konkreten Einzelfall die Kombination aus (a) den Ausstandsgründen des Generalprokurators (persönliches Interesse und Verwandtschaft), (b) seiner Stellung als Vorgesetzter mit Direktions- und Überwachungsbefugnissen, (c) der Möglichkeit, dass er als Zeuge gehört werden könnte, und (d) der unausweichlichen Auswirkungen der Verfahrensentscheidungen auf den Generalprokurator als Sohn des Geschädigten eine Befangenheitsappearance für die betraute Staatsanwältin und jeden anderen Staatsanwalt begründet. Die nachgeordneten Staatsanwälte könnten «in Verlegenheit oder in eine gewisse Verlegenheit» geraten, wenn sie Entscheidungen treffen müssten, die zwangsläufig Konsequenzen für den Generalprokurator haben.

Aufhebung von Verfahrensakten (Art. 60 StPO)

Art. 60 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.»

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung aller bisherigen Verfahrensakten gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO. Das Bundesgericht wies dieses Begehren als unzulässig ab: Nach der Garantie des zweifachen Rechtsgangs (Art. 32 Abs. 3 BV) ist im Stadium der Untersuchung grundsätzlich die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung für die Entscheidung über die Aufhebung von Verfahrensakten nach Ausstandszusprechung zuständig (BGE 151 IV 303 E. 4.7.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht im Spannungsfeld mehrerer Linien der Bundesgerichtsrechtsprechung:

Bestätigung etablierter Grundsätze: Das Urteil bestätigt die Grundprinzipien der Ausstandsrechtsprechung: Die subjektive Unparteilichkeit wird vermutet (BGE 136 III 605), blosse Kollegialitätsbeziehungen genügen nicht (BGE 147 I 173), und das Mass der durch hierarchische Verhältnisse ausgelösten Befangenheitsappearance hängt von den konkreten Umständen ab (BGer 7B_988/2024).

Präzisierung/Neuakzentuierung: Das Urteil präzisiert und akzentuiert die Rechtsprechung in dreifacher Hinsicht:

  1. Ausstrahlungswirkung bei hierarchischem Vorgesetzten: Während die bisherige Rechtsprechung (vgl. BGer 7B_988/2024, E. 2.2.4) betonte, dass hierarchische Beziehungen für sich allein nicht genügen und stets die konkreten Weisungen und Einflussmöglichkeiten zu prüfen sind, stellt das vorliegende Urteil fest, dass die Kombination aus (i) Ausstandsgründen des Vorgesetzten, (ii) dessen weitreichenden organisatorischen Befugnissen und (iii) einer möglichen Zeugenrolle des Vorgesetzten ausnahmsweise eine Befangenheitsappearance für alle nachgeordneten Beamten begründet. Dies ist eine Ausweitung gegenüber der bisherigen restriktiven Praxis.

  2. Abgrenzung zur Anwaltssozietäts-Rechtsprechung: Das Bundesgericht verneint ausdrücklich die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Befangenheitskonflikten in Anwaltssozietäten auf die hierarchische Struktur einer Staatsanwaltschaft. Die Massgeblichkeit des kantonalen Organisationsrechts wird hervorgehoben.

  3. Persönliches Interesse des Vorgesetzten als Auslöser: Die Qualifikation des Generalprokurators als Verwandter in gerader Linie (Art. 56 lit. d StPO) und als wirtschaftlich persönlich Betroffener (Art. 56 lit. a StPO) — nicht nur als formeller Vorgesetzter — ist das entscheidende zusätzliche Element, das die Befangenheitsappearance für die nachgeordneten Staatsanwälte auslöst. Ohne dieses persönliche Moment würde die blosse hierarchische Überordnung den Befangenheitsverdacht nicht zu begründen vermögen.

EGMR-Konformität: Das Urteil beruft sich ausdrücklich auf die EGMR-Rechtsprechung zu hierarchischen Einflüssen (Donev, Kyprianou, Findlay, Pullar, Sramek) und ordnet den Fall in deren Vorgaben ein.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Genfer Chambre pénale de recours auf und gibt dem Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers statt. Die Erstprokurorin Elsa Studer und sämtliche Staatsanwälte des Genfer Ministeriums öffentlichen Staatsanwalts werden in der Strafsache P/24485/2025 für befangen erklärt. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese neu über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens entscheidet. Das Begehren auf Aufhebung der bisherigen Verfahrensakte (Art. 60 StPO) wird als unzulässig abgewiesen; hierüber ist im Rahmen des zweifachen Rechtsgangs die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung zu befinden (BGE 151 IV 303 E. 4.7.2). Dem Beschwerdeführer werden Prozessentschädigungen von 1'800 Franken zugesprochen, und es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Das Urteil ist bemerkenswert, weil es eine seltene Konstellation — die Befangenheit eines gesamten Staatsanwaltschaftskollegiums aufgrund der persönlichen Betroffenheit und hierarchischen Stellung des Generalprokurators — erstmals ausführlich begründet und dabei die Grenze zwischen zulässiger hierarchischer Organisation und unzulässiger Befangenheitsappearance präzisiert. Der Entscheid unterstreicht, dass die Unabhängigkeit der einzelnen Staatsanwälte im Einzelfall durch die persönliche Betroffenheit ihres Vorgesetzten relativiert werden kann, wenn konkrete Umstände — hier: Verwandtschaft, wirtschaftliches Interesse, mögliche Zeugenrolle und organisatorische Durchgriffsmöglichkeit — ein «Unbehagen» oder eine «Verlegenheit» der nachgeordneten Beamten objektiv begründen.