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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_629/2024  ·  vom 28.05.2026

Ordonnance de classement

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Eltern eines tödlich verunglückten Mannes bekämpfen die Einstellungsverfügung der Strafuntersuchung und rügen eine ungenügende Aufklärungspflicht (Art. 2 EMRK, Art. 29 BV, Art. 6 und 319 StPO).
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Einstellung; die Untersuchung war effective im Sinne von Art. 2 EMRK und genügte dem Untersuchungsgrundsatz sowie in dubio pro duriore.
  • Bedeutung: Präzisierung der Anforderungen an die Effektivität strafrechtlicher Untersuchungen bei unklarer Todesursache — medizinische Mehrdeutigkeit allein begründet keinen fortbestehenden Tatverdacht, wenn polizeiliche Erhebungen keine Dritteinwirkung ergeben.
  • Schwerpunkt: Abgrenzung zwischen obligation de moyens und obligation de résultat bei der EMRK-konformen Untersuchungspflicht; Zurückhaltung bei der Antizipation der Beweiswürdigung im Einstellungsrecht.
  • Folgen: Bestätigung der bisherigen Praxis zu Art. 319 StPO und Art. 2 EMRK; keine Lockerung der Anforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Homicide-Fällen.

Sachverhalt

Am 16. Juli 2022 wurde D.________ von seiner Schwester bewusstlos und in Unterhemd auf dem Küchenboden des familiären Wohnsitzes in U.________ aufgefunden. Er wies ein voluminöses Stirnhämatom auf, erlitt Krampfanfälle und war inkontinent. Nach notfallmedizinischer Versorgung und mehrfachen neurochirurgischen Eingriffen verstarb er am 21. Juli 2022 an den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas mit Fraktur des Schläfenbeins.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt und ordnete eine Autopsie an. Das 56-seitige Gutachten des CURML stellte fest, dass die Verletzungen medizinisch sowohl durch einen Sturz aus eigener Höhe mit temporaler Kopfauftreffstelle als auch durch Schläge eines Dritten oder einen durch Schläge verursachten Sturz erklärbar sind; eine eindeutige Todesursache liess sich forensisch nicht festlegen. Die polizeilichen Erhebungen ergaben keine Hinweise auf Dritteinwirkung: Die Wohnungstür war verschlossen, es gab keine Kampfspuren, und der Hauptinformant E.________, der den Verstorbenen am Nachmittag des 16. Juli 2022 gesehen hatte, konnte als Verursacher ausgeschlossen werden.

Am 1. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens. Die Beschwerde der Eltern (Privatklägerschaft) dagegen wurde vom kantonalen Obergericht am 22. Februar 2024 abgewiesen. Mit Beschwerde vom 5. Juni 2024 gelangen die Eltern an das Bundesgericht.

Erwägungen

Beschwerdelegitimation (E. 1)

Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation der Eltern als Privatklägerschaft gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Als Angehörige eines Todesopfers (Art. 116 Abs. 2 StPO, Art. 1 Abs. 2 LAVI) geniessen sie grundsätzlich dieselben Verfahrensrechte wie das Opfer. Sie haben ihre zivilrechtlichen Ansprüche (Genugtuung von mindestens je 50'000 CHF) substanziiert dargelegt, womit der Einfluss der Einstellung auf ihre Zivilansprüche hinreichend begründet ist. Das Gericht stellt klar, dass bei Delikten gegen die körperliche Integrität von ausreichender Schwere die zivilrechtlichen Ansprüche direkt und eindeutig aus der Natur der Straftat abgeleitet werden können (Bestätigung von BGE 141 IV 1 E. 1.1).

Massgebliche Rechtsgrundsätze (E. 2.2)

Einstellungsgründe und in dubio pro duriore: Nach Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt, dass eine Einstellung nur verfügt werden darf, wenn klar feststeht, dass die Taten nicht strafbar sind oder die Strafverfolgungsbedingungen nicht erfüllt sind. Bei Zweifeln ist die Sache dem Sachgericht zu überlassen (BGE 146 IV 68 E. 2.1; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).

Art. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.»

Untersuchungsgrundsatz: Art. 6 StPO verpflichtet die Strafbehörden, von Amtes wegen alle erheblichen Tatsachen abzuklären und belastende wie entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Diese Pflicht entbindet die Behörden jedoch nicht davon, Beweise zu erheben, die nach überzeugender Antizipation das Ergebnis nicht zu verändern vermögen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährt keine weitergehenden Beweiserhebungsrechte als der Untersuchungsgrundsatz.

Art. 6 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.»

EMRK-Art. 2-Untersuchungspflicht: Art. 2 EMRK verpflichtet den Staat, durch eine wirksame Strafrechtsordnung das Recht auf Leben zu schützen und bei verdächtigen Todesfällen eine offizielle effective Untersuchung durchzuführen. Diese muss geeignet sein, die Umstände aufzuklären und die Verantwortlichen zu identifizieren (EGMR, Mustafa Tunç und Fecire Tunç c. Turquie, Nr. 24014/15, § 171; Ramsahai u.a. c. Niederlande, Nr. 52391/99, § 324). Es handelt sich um eine Obliegenheit der Mittel, nicht des Ergebnisses: Die Behörden müssen die vernünftigerweise verfügbaren Massnahmen ergreifen, um Beweise zu sichern (EGMR, Jaloud c. Niederlande, Nr. 47708/08, § 186; Nachova u.a. c. Bulgarien, Nr. 43577/98 und 43579/98, § 160).

Art. 2 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. (2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; b) jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.»

Beweiswürdigung und Untersuchungspflicht im konkreten Fall (E. 2.3–2.7)

Medizinische Befunde: Das Autopsiegutachten hielt fest, dass die Verletzungen durch einen Sturz aus eigener Höhe erklärt werden können, aber auch durch Schläge oder einen durch Schläge verursachten Sturz. Diese medizinische Mehrdeutigkeit allein begründet jedoch keinen Tatverdacht; sie muss mit den polizeilichen Erkenntnissen zusammengesehen werden, die keine Anhaltspunkte für Dritteinwirkung liefern.

Ausschluss von E.________: Die Beschwerdeführer qualifizierten E.________, der den Verstorbenen am Nachmittag des 16. Juli 2022 getroffen hatte, als Verdächtigen. Das Bundesgericht hält fest, dass die blosse geheime sexuelle Beziehung und der Kontakt am Tatnachmittag keine hinreichenden Verdachtsgründe darstellen. Die Vorinstanz hat überzeugend nachgewiesen, dass E.________ den Wohnsitz des Verstorbenen bereits verlassen hatte, bevor sich die tödlichen Verletzungen ereigneten. Die Korrektur der Abfahrtszeit im zweiten Einvernahmeverhör war als Irrtum erklärbar und entkräftete die zeitliche Abfolge nicht. Da kein Tatverdacht bestand, fehlten die Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen gegen E.________ (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).

Weitere Beweisanträge: Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch Nichterhebung weiterer Beweise:

  • Die formelle Einvernahme der Schwester des Verstorbenen war nicht erforderlich, da ihre informellen Angaben im Untersuchungsbericht vom 18. Juli 2022 bereits festgehalten waren und die Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegen, welche neuen Erkenntnisse eine formelle Befragung hätte bringen können.
  • Eine forensische Untersuchung der Wohnung durch die BPS fand statt; die photographische Dokumentation war zwar nicht im Aktenordner, doch fehlte jede Konkretisierung des erwarteten Mehrwerts.
  • Ergänzende medizinische Gutachten versprachen keine neuen Erkenntnisse, zumal das Autopsiegutachten selbst angab, dass die Beurteilung der Hautverletzungen wegen der medizinischen Versorgung eingeschränkt war.
  • Die Einvernahme der Partnerin von E.________ und ergänzende medizinische Untersuchungen an E.________ waren nach dem Ausschluss als Tatverdächtiger nicht erforderlich.

Gesamtwürdigung: Die Staatsanwaltschaft hat alle durch die Umstände gebotenen Untersuchungsmassnahmen ergriffen und das Verfahren ohne Verzögerung durchgeführt. Weder Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 und 319 StPO, Art. 2 EMRK noch der Grundsatz in dubio pro duriore wurden verletzt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die konstante Praxis zu den Anforderungen an strafrechtliche Untersuchungen bei unklarer Todesursache im Spannungsfeld von Einstellungsrecht und EMRK-Untersuchungspflicht:

  1. In dubio pro duriore im Einstellungsrecht: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz aus BGE 146 IV 68 E. 2.1 und BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, wonach bei Zweifeln die Sache dem Sachgericht zu überlassen ist, und präzisiert, dass dieser Grundsatz weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdeinstanz verpflichtet, bei medizinisch mehrdeutiger Todesursache und fehlenden polizeilichen Hinweisen auf Dritteinwirkung die Untersuchung weiterzuführen.

  2. EMRK-Art. 2-Untersuchungspflicht als Obliegenheit der Mittel: Das Gericht wendet die EGMR-Rechtsprechung (Mustafa Tunç, Ramsahai, Jaloud, Nachova) konsistent an und stellt klar, dass eine Untersuchung effektiv im Sinne von Art. 2 EMRK ist, wenn die Behörden die vernünftigerweise verfügbaren Massnahmen ergriffen haben — auch wenn sich die Todesursache nicht abschliessend aufklären lässt. Dies bestätigt die Linie von BGE 143 IV 241 E. 2.3.2.

  3. Antizipierte Beweiswürdigung im Einstellungsverfahren: Das Gericht präzisiert, dass im Einstellungsrechtszug nicht die arbitraristische Beweiswürdigung der Vorinstanz überprüft wird, sondern ob diese sich willkürlich von einem klaren Beweismittel abgewendet oder einen Sachverhalt willkürlich als klar gestellt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 145 IV 154 E. 1.1).

  4. Tatverdacht und Zwangsmassungen: Die Entscheidung unterstreicht, dass Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) hinreichenden Tatverdacht voraussetzen, der nicht allein durch eine medizinisch mögliche, aber durch keine weiteren Indizien gestützte Dritteinwirkung begründet wird. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Praxis zur Verhältnismässigkeit von Zwangsmassnahmen.

  5. Beschwerdelegitimation der Angehörigen: Die Legitimationsprüfung folgt der etablierten Praxis (BGE 141 IV 1 E. 1.1; BGE 138 IV 186 E. 1.4.1), wonach bei Delikten gegen die körperliche Integrität von ausreichender Schwere die Natur der Straftat selbst auf die betroffenen Zivilansprüche schliessen lässt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Einstellungsverfügung. Die Untersuchung war sowohl nach innerstaatlichem Recht (Art. 6 und 319 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV) als auch nach EMRK-Massstab (Art. 2 EMRK) effektiv und vollständig. Die medizinische Mehrdeutigkeit der Todesursache allein vermag bei fehlenden polizeilichen Hinweisen auf Dritteinwirkung keinen fortdauernden Tatverdacht zu begründen, der eine Weiterführung der Untersuchung gebieten würde. Die Entscheidung illustriert die praktische Abgrenzung zwischen der Obliegenheit der Mittel (Art. 2 EMRK) und dem in dubio pro duriore-Grundsatz: Letzterer verpflichtet zur Anklage, wenn ein Verurteilungswahrscheinlichkeitsübergewicht besteht, nicht aber, wenn die Untersuchung alle vernünftigerweise verfügbaren Schritte erschöpft hat und dennoch keine hinreichenden Verdachtsmomente übrig bleiben. Gerichtsgebühr von 3'000 CHF solidarisch den Beschwerdeführern auferlegt.