bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_644/2025  ·  vom 24.09.2025

Suspension d'un conseiller municipal

Executive Summary

  • Kernpunkt: Suspension eines Gemeindebehördenmitglieds wegen schwerer Störung der kollegialen Beziehungen durch verbale und physische Ausfälle
  • Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; die Suspension stützt sich auf die Generalklausel von Art. 139b Abs. 2 1. Satz LC (VD); Art. 34 BV ist nicht anwendbar, da die Suspension eine provisorische Massnahme ist und den Gewähltenstatus nicht aufhebt
  • Bedeutung: Klarstellung, dass die Suspensionsnorm des waadtländer Gemeindegesetzes auch Verhaltensstörungen erfasst, die nicht im erschöpfenden Katalog von Abs. 2 Satz 2 genannt sind; Bestätigung, dass Art. 34 BV bei blosser Suspension nicht eingreift

Sachverhalt

A.________ war für die Legislaturperiode 2021–2026 Mitglied der Municipalité (Exekutive) von Prilly und bekleidete zunächst das Amt des Vize-Syndics. Die Legislatur war von wiederholten Konflikten mit A.________ geprägt: provozierende Äusserungen gegenüber dem Syndic (April 2022), abruptes Verlassen von Sitzungen (Oktober 2024), teilweise Aufgabe der Kollegialität beim Budgetbeschluss (Dezember 2024). Am 16. Dezember 2024 wurde ihm das Amt des Vize-Syndics entzogen; hiergegen gerichtete Rechtsbehelfe blieben erfolglos.

Am 2. Mai 2025 kam es zum entscheidenden Vorfall: A.________ betrat wütend das Büro des Syndic, schlug die Tür hinter sich zu, schrie so laut, dass es im gesamten Erdgeschoss hörbar war, bezeichnete den Syndic als «fils d'Hitler» und «facho», umklammerte dessen Handgelenze, schlug mit einer Dekorsteine auf den Tisch, kippte seinen Stuhl um und schloss den Laptop des Syndic gewaltsam. Der Vorfall dauerte rund 25 Minuten; ein Angestellter der Verwaltung dazwischentrat und das allgemeine Unbehagen zum Ausdruck brachte.

Die Municipalité beantragte daraufhin beim Conseil d'État die Suspension von A.________ für ein Jahr gestützt auf Art. 139b LC. Der Conseil d'État verfügte am 18. Juni 2025 die Suspension bis zum 31. Dezember 2025 und eröffnete gleichzeitig eine Administrativuntersuchung zwecks allfälliger Amtsenthebung. Das Tribunal cantonal (CDAP) wies die Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2025 ab. A.________ zieht ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und prozessuale Einordnung

Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation (Art. 89 Abs. 1 BGG) und hebt hervor, dass trotz Ablaufs der ursprünglichen Suspensionsdauer (31. Dezember 2025) ein aktuelles praktisches Interesse an der Beurteilung besteht, da die Suspension mittlerweile bis zum 30. Juni 2026 verlängert wurde und es bei kurzen Massnahmen praktisch unmöglich wäre, diese rechtzeitig ans Bundesgericht zu ziehen (E. 1.2, mit Verweis auf BGE 139 I 206 E. 1.1).

Die Suspension wird als superprovisorische bzw. provisorische Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG qualifiziert (E. 1.4). Diese Qualifikation hat zur Folge, dass nur die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG) und die Begründungsanforderungen erhöht sind: Willkür muss konkret und detailliert dargetan werden.

Beweiswürdigungsrüge (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Beweisangebot zum Zeugnis einer ehemaligen HR-Chefin und zur Dauerhaftigkeit der Störung zu Unrecht nicht abgenommen. Das Bundesgericht hält dagegen, dass der Vorfall vom 2. Mai 2025 den Kern des Streitfalls bilde und das beanstandete Zeugnis einer Person, die nur wenige Monate 2024 bei der Verwaltung tätig war, keine relevanten Erkenntnisse zu diesem Vorfall liefern könne. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, Urheber der Vorwürfe zu sein; die Vorinstanz durfte daraus auf seine Verantwortlichkeit und die Dauerhaftigkeit der Störung schliessen. Auch wurde der Sachverhalt in der ausserordentlichen Sitzung der Municipalité vom 5. Mai 2025 unter Präsidium des Präfekten sowie in der kantonalen Gerichtsverhandlung vom 4. September 2025 umfassend erhoben. Die Rüge ist somit unbegründet.

Garantie der politischen Rechte (Art. 34 BV) — E. 3

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 34 Abs. 1 BV und macht geltend, sein Recht auf Ausübung des gewählten Amtes (Wählbarkeitsrecht) sei verletzt. Das Bundesgericht verneint die Anwendbarkeit von Art. 34 BV mit zweifacher Begründung:

  1. Suspension ≠ Amtsenthebung: Die Suspension ist eine provisorische Massnahme von maximal einjähriger Dauer. Der Gewählte behält seinen Status und erwirbt nach Ablauf der Suspension alle Befugnisse zurück. Sie stellt keinen «actus contrarius» zur Wahl dar — anders als die Amtsenthebung, die dem Stimmvolk vorbehalten ist (Art. 139b Abs. 3 LC). Die Garantie der politischen Rechte greift bei der Amtsenthebung, nicht bei der Suspension.

  2. Kein «Stabilitätsprinzip» aus Art. 34 BV: Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein «Prinzip der politischen Stabilität», ohne darzulegen, woraus sich ein solches Prinzip aus Art. 34 BV ableiten liesse. Die Suspension beruht auf einer klaren formellen Rechtsgrundlage.

Art. 34 BV (SR 101) «1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. 2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.»

Willkürprüfung der kantonalen Rechtsgrundlage (E. 4)

Da Art. 34 BV nicht anwendbar ist, erfolgt die Prüfung von Art. 139b LC nur unter dem eingeschränkten Willkürmassstab (Art. 9 BV). Da der Beschwerdeführer jedoch keine ausreichend begründete Willkürrüge im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG erhebt, ist sein Eintrag ohnehin unzulässig.

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

In der Sache hält das Bundesgericht fest, dass selbst bei zulässiger Rüge die Suspension nicht willkürlich wäre:

Auslegung von Art. 139b Abs. 2 LC: Die Bestimmung enthält eine Generalklausel (1. Satz: «Umstände, die nach den Regeln des guten Glaubens die Fortführung des Mandats nicht erlauben») und eine exemplifikative Aufzählung (2. Satz). Im Gesetzesentwurf war ursprünglich die «perturbation notable et durable des relations entre le membre concerné et ses homologues qui est imputable audit membre» als Grund explizit aufgeführt. Diese Formulierung wurde gestrichen, um zu vermeiden, dass ein Minderheitenmitglied bei Meinungsverschiedenheiten als Störer eingestuft wird. Die Streichung hindert jedoch nicht, sich auf die Generalklausel zu stützen, wenn die Störung nicht auf bloßen politischen Meinungsverschiedenheiten beruht, sondern auf persönlichem Fehlverhalten.

Massstab für superprovisorische Massnahmen: Wie bei allen provisorischen Massnahmen entscheidet die Behörde gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Tatsachen und eine prima-facie-Rechtsprüfung unter Abwägung der betroffenen Interessen (BGE 139 III 86 E. 4.2; 131 III 473 E. 2.3).

Anwendung auf den Einzelfall: Die vier übrigen Gemeinderäte bestätigten regelmässige Wutausbrüche, Beleidigungen und Drohungen. Der Vorfall vom 2. Mai 2025 — physische Konfrontation, rassistische Beleidigungen, Sachbeschädigung — weist eine ausreichende Schwere auf, um die Suspension zu rechtfertigen. Das Verhalten ist eindeutig persönlich und nicht politisch motiviert. Die Anwendung der Generalklausel ist nicht willkürlich.

Verhältnismässigkeit (E. 4.4)

Das Bundesgericht bestätigt, dass die Suspension verhältnismässig ist. Sie ermöglicht der Municipalität und der Verwaltung, den Betrieb in Ruhe fortzusetzen. Alternativmassnahmen (Coaching, prätorale Unterstützung) haben sich als nicht zielführend erwiesen. Die politischen Konsequenzen hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bisherige Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:

  1. Art. 34 BV bei Suspension: Das Bundesgericht bekräftigt die Unterscheidung zwischen Suspension (provisorische Massnahme) und Amtsenthebung («actus contrarius» der Wahl). Nur die Amtsenthebung berührt die Garantie der politischen Rechte; die Suspension fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 34 BV. Dies steht im Einklang mit BGE 138 I 189 E. 2.1, wonach Art. 34 BV die Modalitäten der Rechtsausübung den Kanton überlässt.

  2. Generalklausel vs. Enumerativkatalog: Das Urteil klärt eine Auslegungsfrage zum waadtländer Gemeindegesetz: Die Streichung des Störungsgrundes aus dem enumerativen Katalog von Art. 139b Abs. 2 Satz 2 LC bedeutet nicht, dass Verhaltensstörungen grundsätzlich keine Suspensionsgründe sein können. Die Generalklausel des 1. Satzes bleibt anwendbar, sofern die Störung nicht politisch, sondern persönlich bedingt ist. Diese Differenzierung verhindert den Missbrauch der Suspension gegen Minderheiten.

  3. Superprovisorischer Charakter: Die Einordnung als superprovisorische Massnahme (Art. 98 BGG) mit der Folge der eingeschränkten Kognition entspricht der ständigen Praxis (BGE 139 III 86; Urteil 1C_470/2008 vom 11. November 2008; Urteil 1C_44/2019 vom 29. Mai 2019).

  4. Aktuelles Interesse bei befristeten Massnahmen: Die Praxis, bei kurzen Suspensionsfristen von der formellen Anforderung eines aktuellen praktischen Interesses abzusehen (BGE 139 I 206 E. 1.1), wird bestätigt.

  5. Abgrenzung zu früheren Urteilen: Das Urteil grenzt sich von einer rein politisch motivierten Suspension ab und stellt klar, dass persönliches Fehlverhalten — namentlich physische und verbale Aggressionen — sehr wohl einen Suspensionsgrund darstellen kann, selbst wenn der Gesetzgeber die explizite Nennung dieses Grundes im Katalog gestrichen hat.

Fazit

Das Urteil 1C_644/2025 bestätigt die Suspension eines Gemeinderatsmitglieds in Prilly und liefert damit wichtige Klarstellungen zum Spannungsverhältnis zwischen kommunaler Selbstverwaltung und dem Schutz gewählter Behördenmitglieder. Kernpunkte:

  • Art. 34 BV greift bei Suspensionen nicht, da diese den Gewählt-Status nicht aufheben, sondern bloss vorübergehend suspendieren. Dies gilt selbst dann, wenn die Suspension den Mandatsträger de facto an der Mandatsausübung hindert.

  • Die Generalklausel von Art. 139b Abs. 2 Satz 1 LC (VD) kann auch Verhaltensstörungen erfassen, die nicht im exemplifikativen Katalog von Satz 2 genannt sind — vorausgesetzt, die Störung beruht auf persönlichem (nicht politischem) Fehlverhalten und ist nicht durch Meinungsverschiedenheiten bedingt.

  • Der Willkürmassstab ist der einzig massgebliche Prüfungsrahmen für kantonales Recht im Rahmen superprovisorischer Massnahmen. Eine frei nachprüfende Kognition scheidet aus.

Das Urteil ist von Bedeutung für alle Kantone mit vergleichbaren Suspensionsregelungen und stärkt die Handlungsfähigkeit von Gemeindebehörden gegenüber Mitgliedern, die durch persönliches Fehlverhalten den Kollegialbetrieb schwer stören.