Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt eine Nichteintretensverfügung des TAF auf, welche das Rechtsmittel eines afghanischen Asylsuchenden wegen angeblich fehlender Motivation als unzulässig erklärt hatte, obwohl die Eingabe eine detaillierte Begründung enthielt.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde; Aufhebung des TAF-Entscheids und Rückweisung zur sachlichen Beurteilung.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt den Grundsatz, dass die Motivationsanforderungen an Beschwerdeschriften (Art. 52 Abs. 1 VwVG) nicht überspannt werden dürfen — besonders bei Parteien ohne juristische Vertretung ist eine summarische Begründung ausreichend, solange sie sich inhaltlich auf die Argumentation der Vorinstanz bezieht und einen konkreten Beschwerdegrund erkennen lässt.
- Tragweite: Präzisierung der Pflicht zur wohlwollenden Auslegung von Beschwerdeschriften, namentlich wenn das Rechtsmittel auf datenschutzrechtliche Fragen (Berichtigung von Personendaten im SYMIC) und nicht auf asylrechtliche Anfechtung gerichtet ist.
- Prozessual: Art. 83 lit. d BGG (Asylausnahme) findet keine Anwendung, da der Streit eine datenschutzrechtliche Frage betrifft; Art. 89 Abs. 1 BGG ist erfüllt (schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung).
Sachverhalt
A.________, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17. Mai 2025 ein Asylgesuch in der Schweiz. Bei der Eintragung gab er als Geburtsdatum den 6. Mai 2009 an. In der ersten Anhörung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) am 18. Juni 2025 nannte er den 7. Mai 2009. Er legte eine Kopie einer tazkera vor, bei der sein Alter aufgrund des physischen Erscheinungsbildes auf 8 Jahre geschätzt worden war.
Das Centre universitaire romand de médecine légale erstellte am 11. Juli 2025 ein Altersgutachten. Dieses gelangte zum Schluss, dass das Durchschnittsalter zwischen 17 und 21 Jahren liege, das Mindestalter 17,6 Jahre betrage, ein Alter von weniger als 18 Jahren möglich sei, das deklarierte Geburtsdatum vom 7. Mai 2009 (entsprechend einem Alter von 16 Jahren und 1 Monat) jedoch ausgeschlossen werden könne.
Nach Anhörung zum Alter (4. August 2025) und zu den Asylmotiven (11. September 2025) verfügte das SEM am 26. September 2025 die Eintragung des Geburtsdatums vom 1. Januar 2007 im SYMIC, verweigerte die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
A.________ erhob zwei Beschwerden ans TAF: eine gegen die Asylverfügung und eine zweite, mit der er insbesondere die Eintragung des Geburtsdatums vom 7. Mai 2009 im SYMIC verlangte. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2025 hielt das TAF das Rechtsmittel für offensichtlich aussichtslos, gewährte eine sieben-tägige Nachfrist zur Regularisierung und erklärte sodann mit Beschluss vom 15. Januar 2026 die Beschwerde als unzulässig wegen Motivationsmangels.
Erwägungen
1. Zulässigkeit
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in der Sache ein. Die Ausnahmevorschrift des Art. 83 lit. d BGG (Unzulässigkeit von Beschwerden im Asylbereich) greift nicht, da der Streit eine datenschutzrechtliche Frage betrifft — nämlich die Berichtigung von Personendaten im SYMIC — und nicht eine asylrechtliche Anfechtung darstellt. Dem Beschwerdeführer ist die Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG zuzuerkennen, da er an der Anfechtung des Nichteintretensentscheids ein schutzwürdiges Interesse hat. Da gegen einen Nichteintretensentscheid nur die Zulässigkeitsfrage, nicht die Sachfrage, zu beurteilen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), war einzig zu prüfen, ob der TAF die Zulässigkeit zu Recht verneint hat.
2. Verletzung von Art. 52 Abs. 1 VwVG
2.1 Rechtliche Anforderungen an die Beschwerdebegründung
Das Gericht legt die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nach Art. 52 Abs. 1 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) dar:
Art. 52 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.»
Die Begehren müssen der Beschwerdeinstanz ermöglichen zu erkennen, welche Punkte der Verfügung angefochten werden und welche Änderungen verlangt werden. Dabei reicht es nicht aus, bloss bestimmte Punkte der Begründung anzugreifen; vielmehr muss auch der Dispositiv der angefochtenen Verfügung beantragt werden. Das Verbot des übermässigen Formalismus mildert jedoch die Anforderungen an Klarheit und Präzision der Begehren und gebietet, diese im Licht der Begründung auszulegen (Chatton, Commentaire romand VwVG, 2024, N. 18 zu Art. 52 VwVG). Dies gilt besonders bei Parteien, die ohne anwaltliche Hilfe handeln (BGE 141 I 49 E. 3.2; BGE 137 III 313 E. 1.3; BGer 2C_420/2020 vom 18. März 2021 E. 1.3; Seethaler/Portmann, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 49 und 67 zu Art. 52 VwVG).
Die Begründung muss der Beschwerdeinstanz ermöglichen zu erkennen, welche Punkte und aus welchen Gründen die Verwaltungsverfügung angefochten wird (BGE 131 II 470 E. 1.3). Eine korrekte oder objektive Begründung kann nicht verlangt werden. Die Begründung muss jedoch sachdienlich sein, d.h. sich inhaltlich auf die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beziehen und so einen konkreten Beschwerdegrund erkennen lassen (BGE 140 V 22 E. 7.1). Sie muss sich auf einen der Beschwerdegründe von Art. 49 VwVG stützen: Verletzung von Bundesrecht einschließlich Ermessensüberschreitung oder -missbrauch (lit. a), unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (lit. b) oder Unangemessenheit (lit. c). Eine summarische Begründung genügt grundsätzlich, insbesondere wenn sie von einer Nichtjuristin oder einem Nichtjuristen stammt (Chatton, a.a.O., N. 25; Seethaler/Portmann, a.a.O., N. 73).
2.2 Würdigung des Einzelfalls
Das TAF hatte die Beschwerde als unzulässig erklärt, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, warum das Geburtsdatum vom 7. Mai 2009, das durch das medizinisch-forensische Gutachten vom 11. Juli 2025 ausgeschlossen worden sei, beibehalten werden solle.
2.3 Erhebliche Begründung
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner 27-seitigen Eingabe ans TAF folgende drei Beschwerdegründe vorgebracht hatte:
-
Verletzung der Untersuchungsmaxime: Der SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt erhoben; insbesondere habe er das eingereichte Identitätsdokument (tazkera-Kopie) nicht analysiert, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 35 VwVG) darstelle.
-
Verletzung von Art. 6 Abs. 5 DSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG: Nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung argumentierte der Beschwerdeführer, der SEM habe keine Gesamtbeurteilung aller Elemente vorgenommen. Er analysierte im Einzelnen, warum das vom SEM festgelegte Geburtsdatum des 1. Januar 2007 nicht zutreffend sei und das Datum des 7. Mai 2009 wahrscheinlicher sei: Die tazkera-Kopie sei ein glaubhafter Hinweis auf die Minderjährigkeit; die vom griechischen Asylverfahren ausgestellte Asylsuchendenkarte nenne das Geburtsdatum 6. Mai 2009; die medizinisch-forensischen Ergebnisse seien nicht schlüssig; die Aussagen des Beschwerdeführers bei den Anhörungen seien kohärent und entsprächen seinem angegebenen Alter, seinem Bildungsniveau und seinen kulturellen Traditionen; die Geburtsdaten seien von den kroatischen Behörden ohne seine Mitwirkung registriert worden.
-
Verletzung des Prinzips der Minderjährigenvermutung (in dubio pro minore) gestützt auf Art. 3 und 22 KRK (SR 0.107).
Art. 83 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Beschwerde ist unzulässig gegen: [...] d. Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: 1. vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, 2. von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; [...]»
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer eine detaillierte Begründung vorgelegt habe, die sich auf Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (Verletzung von Bundesrecht) stützte. Die Begründung war sachdienlich und bezog sich inhaltlich auf die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung. Auf dieser Basis konnte das TAF erkennen, welche Punkte und aus welchen Gründen die Verfügung vom 26. September 2025 angefochten wurde.
Das TAF hat somit Art. 52 VwVG verletzt, indem es die Beschwerde mangels Begründung als unzulässig erklärte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Traditionslinie der ständigen Rechtsprechung zum Verbot übermässigen Formalismus bei der Beschwerdebegründung. Es präzisiert und bekräftigt folgende Grundsätze:
Bestätigung bestehender Grundsätze: Das Urteil bestätigt den Massstab, dass eine summarische Begründung genügt, wenn sie sachdienlich ist und sich auf die Argumentation der Vorinstanz bezieht (BGE 131 II 470; BGE 140 V 22). Es unterstreicht, dass bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung besondere Sorgfalt bei der Auslegung der Beschwerdeschrift geboten ist (BGE 141 I 49; BGE 137 III 313).
Präzisierung im Kontext von Altersfeststellungen: Das Urteil ist von Bedeutung für das Spannungsverhältnis zwischen medizinisch-forensischer Altersschätzung und dem rechtlichen Gehör bzw. der Untersuchungsmaxime im Asylverfahren. Obwohl die medizinisch-forensische Expertise das angegebene Geburtsdatum als unmöglich einstufte, genügte der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen, indem er eine Gesamtbeurstellung aller verfügbaren Elemente forderte und konkret aufzeigte, welche Fehler dem SEM unterlaufen seien.
Abgrenzung zum Asylvorbehalt (Art. 83 lit. d BGG): Das Gericht bestätigt, dass die datenschutzrechtliche Anfechtung der Berichtigung von Personendaten im SYMIC nicht unter die Asylausnahme des Art. 83 lit. d BGG fällt, sondern als öffentlich-rechtliche Beschwerde zulässig ist. Dies ist für die Praxis insofern relevant, als dass Minderjährigen, deren Alter im SYMIC korrigiert wurde, den Rechtsweg über das Bundesgericht offensteht, selbst wenn die asylrechtliche Beschwerde dem Ausnahmevorbehalt unterliegt.
Verbindung zum in dubio pro minore-Prinzip: Das Urteil erwähnt die Berufung auf Art. 3 und 22 KRK, legt aber die Entscheidung allein auf die formelle Motivationsanforderung nach Art. 52 VwVG. Der in dubio pro minore-Grundsatz wird hier nicht materiell geprüft, bleibt aber als prozessuales Argument in der Beschwerdebegründung relevant.
Fazit
Das Bundesgericht weist den TAF zurecht: Eine 27-seitige Beschwerdeschrift, die sich mit der Untersuchungsmaxime, der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (Art. 6 Abs. 5 DSG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. a DSG) und dem in dubio pro minore-Prinzip befasst und dabei die Argumentation des SEM einzeln widerlegt, erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Die Erklärung der Unzulässigkeit mangels Motivation verstösst gegen das Verbot des übermässigen Formalismus.
Die Sache wird an das TAF zurückgewiesen, damit es in der Sache entscheidet. Keine Gerichtskosten; CHF 1'000 Parteientschädigung zulasten des SEM.