Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Ausländer, dessen Aufenthalts- und Visaanträge abgewiesen wurden, erhob Beschwerde gegen einen Genfer Cour-de-justice-Entscheid, der ein Déni de justice teilweise gutgeheissen hatte. Das Bundesgericht trat nicht darauf ein.
- Entscheidung: Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Das Bundesgericht qualifiziert das Rechtsmittel richtigerweise als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), da die Hauptsache dem Ausländerrecht unterfällt und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Sachen nach Art. 83 lit. c BGG ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat weder ein aktuelles praktisches Interesse noch Aussicht auf Erfolg.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Tragweite des Déni-de-justice-Rechtsbehelfs im Ausländerrecht: Wird die Hauptsache nachträglich erledigt (hier: kantonales Urteil ergangen), entfällt das Interesse an der Beschwerde. Zudem kann die blosse Rüge der ungenügenden Begründung eines Déni-de-justice-Entscheids kein selbstständiges Beschwerdeinteresse begründen.
Sachverhalt
A.________, ein Ausländer mit einem in der Schweiz geborenen Kind (geb. 2022), wandte sich an die Genfer Verwaltungsgerichtsbarkeit, nachdem das Office cantonal de la population et des migrations (OCPM) ihm und seiner Tochter am 22. August 2024 die Aufenthaltsbewilligung verweigert und am 7. Januar 2025 ein Rückreisevisum abgelehnt hatte.
Gegen den Aufenthaltsverweis (Verfahren A/3058/2024) und gegen die Visumsverweigerung (ursprünglich demselben Dossier zugeordnet, später als Verfahren A/3047/2025 separiert) erhob A.________ je ein Déni-de-justice-Recours vor der Cour de justice. Ausserdem beschwerte er sich darüber, dass der Tribunal administratif de première instance (TPI) seine Eingaben verzögert bearbeite.
Die Cour de justice gab dem Recours teilweise statt: Sie verpflichtete den TPI, bis zum 15. Dezember 2025 im Visaverfahren (A/3047/2025) ein Urteil zu fällen, verneinte aber ein Déni de justice im Aufenthaltsverfahren (A/3058/2024).
A.________ zog das Urteil der Cour de justice vom 30. September 2025 (ATA/1070/2025) ans Bundesgericht weiter. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, machte eine ungenügende Begründung geltend und forderte subsidiär die Feststellung der Folgen des Déni de justice für das Kindeswohl und das Hauptverfahren. Nachträglich reichte er noch verschiedene Schreiben ein, darunter ein Gesuch um superprovisorische Massnahmen (abgewiesen am 31. Dezember 2025) und ein unentgeltliche Rechtspflegegesuch.
Erwägungen
Zulässigkeit des Rechtsmittels und massgebliche Bestimmungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Gestützt auf den Einheitlichkeitsgrundsatz der Rechtswegzuweisung bestimmt sich der Rechtsweg gegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung nach dem Hauptstreitgegenstand (BGE 149 II 476 E. 1.2; BGE 135 I 265 E. 1.2; BGE 137 III 261 E. 1.4). Da die Hauptsache einen Härtefallaufenthalt und eine Visumsverweigerung betrifft, fällt sie in den Ausnahmebereich von Art. 83 lit. c BGG. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Sachen unzulässig; einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG steht offen.
Art. 83 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Beschwerde ist unzulässig gegen: [...] c. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: 1. die Einreise, 2. Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, [...]»
Fehlendes Beschwerdeinteresse und Gegenstandslosigkeit
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt wie jedes Rechtsmittel ein aktuelles praktisches Interesse voraus (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; BGE 147 I 478 E. 2.2). Dieses Interesse muss im Zeitpunkt der Einreichung und im Zeitpunkt des Urteilserlasses bestehen. Fehlt es bei Einreichung, ist die Beschwerde unzulässig; fällt es während des Verfahrens dahin, wird die Sache gegenstandslos und wird vom Rollen entfernt.
Im vorliegenden Fall hatte der TPI nach Erlass des angefochtenen Entscheids in beiden Verfahren Urteile gefällt: am 7. November 2025 im Visumverfahren (A/3047/2025) und am 5. Februar 2026 im Aufenthaltsverfahren (A/3058/2024). Der Zweck eines Déni-de-justice-Begehrens besteht darin, die Behandlung des Begehrens durch die untere Instanz zu erzwingen (BGer 1C_108/2026 vom 2. März 2026 E. 4; BGer 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.2). Ist das Urteil erst einmal ergangen, entfällt das aktuelle Interesse.
Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) «Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Cour de justice habe das Déni de justice nicht formell festgestellt, verweist das Bundesgericht darauf, dass die Vorinstanz ihm im Visumverfahren de facto Recht gegeben hatte, indem sie den TPI zum Handeln aufforderte. Die Feststellung eines inakzeptablen Verzögerungs stellt eine Form der Genugtuung dar, die sich auch in der Kostenverteilung äussern kann (BGE 143 V 231 E. 6; BGE 129 V 411 E. 1.3). Auch unter diesem Aspekt fehlt das Beschwerdeinteresse.
Weitere Zulässigkeitshindernisse
Das Bundesgericht bejaht mehrere weitere Durchgriffsverbote:
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Schadenersatz/Genugtuung: Soweit der Beschwerdeführer moralischen und finanziellen Schaden geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig, da solche Ansprüche einem eigenen Verfahren vorbehalten sind (BGE 130 I 312 E. 5.3; BGE 129 V 411 E. 1.4; BGer 9C_538/2025 vom 23. Dezember 2025 E. 1.3).
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Hauptsache: Der Einbezug der Hauptsache (Aufenthalts- und Visumsfrage) ist nicht Gegenstand des Déni-de-justice-Verfahrens und damit nicht zu prüfen.
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Blosse Motivationsrüge: Die Rüge, die Begründung des Déni-de-justice-Entscheids sei mangelhaft, vermag für sich allein kein Beschwerdeinteresse zu begründen, da nur der Dispositiv, nicht aber die Begründung angefochten werden kann (BGE 131 II 587 E. 4.2.1; BGE 120 V 233 E. 1a).
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Nachfristrechte Schriften: Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist können nur noch zur Stellungnahme auf die Vernehmlassungen der anderen Verfahrensbeteiligten berücksichtigt werden (BGE 139 II 185 E. 2.6; BGer 9C_236/2020 vom 2. Juni 2021 E. 6; BGer 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.3; vgl. auch Aubry Girardin, in: Commentaire LTF, 2. Aufl. 2022, N. 41 zu Art. 42 BGG). Ein generelles Nachreichrecht für neue Argumente besteht nicht (BGE 135 I 19 E. 2.2).
Art. 94 BGG (SR 173.110) «Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.»
Aussichtslosigkeit und Kosten
Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war — die Cour de justice hatte ein Déni de justice im Visumverfahren bejaht und im Aufenthaltsverfahren zu Recht verneint, da der Beschwerdeführer selbst durch zahlreiche unautorisierte Eingaben die Verfahrensdauer mitverursacht hatte —, wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung des formellen Ausgangs und der finanziellen Lage des Beschwerdeführers auf 500 Franken festgesetzt (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 BGG). Keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:
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Einheit des Rechtswegs bei Déni de justice: Der Rechtsweg für Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden richtet sich nach dem Hauptstreitgegenstand (BGE 149 II 476 E. 1.2; BGE 135 I 265 E. 1.2; BGE 137 III 261 E. 1.4). Im Ausländerrecht führt dies zum Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Sachen (Art. 83 lit. c BGG) und zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). An dieser Einordnung ändert auch der Umstand nichts, dass das angefochtene Urteil selbst ein Déni-de-justice-Urteil und nicht der Hauptsacheentscheid ist.
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Untergang des Beschwerdeinteresses bei nachträglicher Erledigung: Die Rspr. zum Wegfall des aktuellen Interesses bei nachträglicher Erledigung der Hauptsache wird konsequent angewendet (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; BGE 147 I 478 E. 2.2). Das Gericht stellt klar, dass ein Déni-de-justice-Begehren seinen Sinn verliert, sobald die untere Instanz entschieden hat. Neu ist die ausdrückliche Erweiterung auf die Konstellation, wo während des Bundesgerichtverfahrens Urteile in beiden Verfahren (Visa und Aufenthalt) ergehen.
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Zweck des Déni de justice: Ein Déni-de-justice-Begehren zielt auf die Behandlung der Sache durch die untere Instanz ab (BGer 1C_108/2026; BGer 2C_81/2009). Die blosse Motivationsrüge genügt mangels Beschwerdeinteresses nicht (Bestätigung von BGE 131 II 587 E. 4.2.1). Die Feststellung des Déni de justice als solche stellt eine Form der Genugtuung dar (BGE 143 V 231 E. 6).
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Mitverursachung der Verzögerung: Das Gericht verweist darauf, dass der Beschwerdeführer durch zahlreiche unautorisierte Eingaben (bis zu zwei pro Tag) die Komplexität des Verfahrens selbst mitverursacht hat. Ein Zeitraum von sieben Monaten zwischen dem «en état» und dem Urteil genüge allein nicht für eine offensichtliche Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGer 2C_288/2023 vom 7. Juli 2023 E. 4.3).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde als unzulässig, soweit nicht gegenstandslos, ab und verweigert die unentgeltliche Rechtspflege. Das Urteil ist ein Beleg für die strenge Praxis des Bundesgerichts beim Déni-de-justice-Rechtsbehelf im Ausländerrecht: Der Rechtsweg richtet sich nach dem Hauptstreitgegenstand, das aktuelle Beschwerdeinteresse erlischt mit dem Urteil der unteren Instanz, und die blosse Rüge der Begründungsmängel des Déni-de-justice-Entscheids vermag kein selbstständiges Beschwerdeinteresse zu begründen. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Verzögerung sind gesondert geltend zu machen. Praktisch bedeutet dies, dass Ausländerrechtssachen, die unter Art. 83 lit. c BGG fallen, bei Déni-de-justice-Rügen auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beschränkt sind und diese bei zwischenzeitlichem Hauptsacheentscheid gegenstandslos wird.