Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid auf, weil die Vorinstanz zu Unrecht angenommen hat, die Ehefrau habe in der Sache C2 22 193 (Blockierung von Gesellschaftsanteilen) auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
- Entscheidung: Die willkürliche Ausdehnung eines Verzichts aus der Sache C2 22 106 auf die selbstständige Sache C2 22 193 verstösst gegen Art. 273 ZPO; ein doppelter Schriftwechsel ersetzt nicht die persönliche Einholung und Conciliation; die Heilung durch die Appellationsinstanz ohne eigene mündliche Verhandlung verletzt das rechtliche Gehör.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die zwingenden Verfahrensgarantien bei Eheschutzmassnahmen (Art. 273 ZPO): Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung muss prozessspezifisch erklärt werden und kann nicht ohne weiteres aus einem Parallelverfahren abgeleitet werden; ein doppelter Schriftwechsel genügt allein nicht, um auf die Verhandlung zu verzichten.
Sachverhalt
Die 1968 geborene A.________ und der 1960 geborene B.________ heirateten 1994 und haben drei Kinder (Jahrgänge 1995, 1998, 2007). Die Eheleute trennten sich im März 2022.
Am 18. Mai 2022 reichte die Ehefrau die Klage auf einseitige Scheidung ein und verlangte superprovisorische und provisorische Massnahmen gegen den Ehemann. Sie beantragte namentlich ein Verfügungsverbot über das gemeinsame Stockwerkeigentum, die Anmerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, Verfügungsbeschränkungen und Blockierungen von zwei Bankkonten des Ehemannes sowie Befreiung von der Sicherheitsleistung (Sache HCO C2 22 106). Der Distriktsrichter erliess am 24. Mai 2022 superprovisorische Massnahmen.
Am 13. September 2022 reichte die Ehefrau ein weiteres, ergänzendes Gesuch um superprovisorische und provisorische Massnahmen ein (Sache HCO C2 22 193). Dieses betraf namentlich ein generelles Verfügungsverbot für alle Aktiven über 30'000 Fr., die Blockierung von Handelregistereinträgen für die Gesellschaften H.________ SA und I.________ SA, Kontensperrungen bei der Bank F.________ bis zu 9 Mio. Fr. sowie die Blockierung von Aktien. Der Distriktsrichter erliess am 14. September 2022 superprovisorische Massnahmen.
Am 16. Dezember 2024 wies der Distriktsrichter in beiden Sachen die Gesuche um provisorische Massnahmen ab und hob die superprovisorischen Massnahmen auf. Die Ehefrau appellierte am 26. Dezember 2024 gegen beide Entscheide. Die kantonale Instanz vereinte die beiden Appellationen unter einer Referenz.
Mit Entscheid vom 28. Juli 2025 wies die Cour civile II des Tribunal cantonal du Valais die Appellationen ab und bestätigte die erstinstanzlichen Entscheide. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Verfahrensfragen (E. 1–2)
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 90, 98 LTF): Es handelt sich um einen Endentscheid über Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 172 ff. ZGB, ergangen von der oberen kantonalen Instanz im letzten Kanton (Art. 75 Abs. 1 und 2 LTF).
Da der angefochtene Entscheid Eheschutzmassnahmen betrifft, ist nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig (Art. 98 LTF). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie ausdrücklich und detailliert vorgebracht werden (Art. 106 Abs. 2 LTF). Appellatorische Kritik ist unzulässig.
Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 LTF). Das Bundesgericht weist die in der Replik eingereichte Korrespondenz zwischen dem Distriktsgericht und dem Freiburger Handelsregister als unzulässig ab (nach dem angefochtenen Entscheid eingereicht). Hingegen lässt es den Handelsregistereintrag betreffend H.________ SA als notorische Tatsache zu. Auch das nach dem kantonalen Entscheid ergangene superprovisorische Massgebend verfügende erste Instanz (C2 26 156) wird als neues Beweismittel für unzulässig erklärt.
Verletzung von Art. 273 ZPO (E. 3)
Massgeblicher Wortlaut
Art. 273 Abs. 1 ZPO (SR 272) «Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist.»
Art. 273 Abs. 2 ZPO (SR 272) «Die Parteien müssen persönlich erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.»
Art. 273 Abs. 3 ZPO (SR 272) «Das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen.»
Dogmatischer Hintergrund
Das Bundesgericht hebt zu Recht die zwingende Natur der mündlichen Verhandlung im summarischen Eheschutzverfahren hervor. Art. 273 ZPO verpflichtet das Gericht, eine Verhandlung durchzuführen; der Verzicht ist die Ausnahme und setzt voraus, dass der Sachverhalt aufgrund der Parteieingaben klar oder unbestritten ist. Nach der zitierten Lehre (Lötscher/Schenk, Bieri/Bollinger-Bär, Maier/Vetterli) kann in Fällen, in denen — wie hier — das Kindeswohl nicht tangiert ist, ein gemeinsamer Verzicht der Ehegatten auf die Verhandlung in Betracht gezogen werden, auch stillschweigend. Verschiedene Autoren nennen als Beispiele klarer oder unbestrittener Sachverhalte die Ratifikation einer vollständigen Trennungsvereinbarung, bereits erfolgte persönliche Einholungen vor demselben Gericht oder die Abänderung eines bereits laufenden Regimes.
Willkür der kantonalen Ausdehnung eines Verzichts aus einem Parallelverfahren
Die kantonale Instanz hatte angenommen, die Ehefrau habe durch ihr Schweigen auf die Verfügungen vom 2. und 27. September 2022 (die nur ein schriftliches Verfahren für die Sache C2 22 106 anordneten) auch auf die mündliche Verhandlung in der Sache C2 22 193 verzichtet. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass diese Verfügungen ausschliesslich die Sache C2 22 106 betrafen, während die Sache C2 22 193 durch ein separates Gesuch vom 13. September 2022 eingeleitet worden war und einen anderen Gegenstand hatte (Blockierung von Gesellschaftsanteilen vs. Immobilien- und Kontensperren). Keine entsprechende Anordnung war der Ehefrau in der Sache C2 22 193 zugestellt worden. Die beiden Verfahren wurden erstinstanzlich separat behandelt und nicht verbunden. Es war daher willkürlich, den Verzicht aus der einen Sache auf die andere auszudehnen.
Kein klarer oder unbestrittener Sachverhalt
Das Bundesgericht stellt weiter fest, dass ein doppelter Schriftwechsel die persönliche Einholung und die Conciliation nach Art. 273 ZPO nicht ersetzt. Ein doppelter Schriftwechsel sprecke im Gegenteil eher gegen einen klaren oder unbestrittenen Sachverhalt. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt bezüglich der Gesellschaftsanteile (Existenz, Verfügbarkeit), der Tragweite umstrittener Atteste und des ehelichen Güterregims litigiös — mithin weder klar noch unbestritten.
Unzulässige Beweiswürdigung und prozessuale Fehler
Die Vorinstanz hatte sich darauf berufen, die Ehefrau habe nicht dargelegt, wozu ein Rückweisung nützlich sei. Das Bundesgericht hält dies für willkürlich: Wenn — wie hier — nicht von vornherein ein klarer oder unbestrittener Sachverhalt vorliegt, muss das Gericht eine Verhandlung durchführen; es ist nicht Sache der Parteien, die Notwendigkeit der Verhandlung zu begründen. Ebenso wenig kann die nach dem erstinstanzlichen Entscheid durchgeführte Eheschutzverhandlung vom 6. März 2025 den Verfahrensmangel heilen, da sie einen anderen Gegenstand betraf und zudem nach dem angefochtenen Entscheid stattfand.
Keine Heilung durch die Appellationsinstanz
Die kantonale Instanz hatte schliesslich argumentiert, der Mangel sei durch ihr eigenes volles Kognitionsrecht in der Appellation behoben worden. Das Bundesgericht wendet ein, dass die gerügte Verletzung gerade in der fehlenden persönlichen Einholung und der unterlassenen Conciliation lag. Da die Appellationsinstanz ihrerseits keine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, bei der die Parteien zu den streitigen Tatsachen hätten gehört werden können, wurde der Mangel nicht geheilt. Das Bundesgericht verweist auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 sowie die Entscheide 5A_17/2026 und 5A_22/2026 vom 20. April 2026.
Ergebnis (E. 4–5)
Da der angefochtene Entscheid bereits wegen willkürlicher Anwendung von Art. 273 ZPO aufzuheben ist, ist auf die Rügen betreffend das rechtliche Gehör (Verweigerung von Beweiserhebungen) und die willkürliche Anwendung von Art. 178 ZGB nicht mehr einzutreten (E. 4).
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie zulässig ist. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Instanz zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 LTF). Die Gerichtskosten von 2'000 Fr. werden dem Beschwerdegegner auferlegt; er hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 2'500 Fr. zu bezahlen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die bereits etablierte Rechtsprechung zu den zwingenden Verfahrensgarantien des Art. 273 ZPO im Eheschutzverfahren:
Bestätigung der zwingenden Natur der mündlichen Verhandlung: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass die mündliche Verhandlung nach Art. 273 Abs. 1 ZPO die Regel und der Verzicht die Ausnahme darstellt. Dieser Grundsatz ist in der ständigen Praxis anerkannt (vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2).
Präzisierung des stillschweigenden Verzichts: Das Urteil präzisiert, dass ein stillschweigender Verzicht auf die mündliche Verhandlung prozessspezifisch erfolgen muss. Ein Verzicht in einem Parallelverfahren kann nicht ohne weiteres auf ein separates Verfahren mit anderem Streitgegenstand ausgedehnt werden. Dies steht im Einklang mit der zitierten Lehre (Lötscher/Schenk, Bieri/Bollinger-Bär, Maier/Vetterli), die einen gemeinsamen Verzicht der Ehegatten für denkbar hält, diesen aber an eine eindeutige Willensäusserung in der konkreten Sache gebunden sehen will.
Präzisierung der Heilungslehre: Das Urteil schärft ein, dass die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Appellationsinstanz mit vollem Kognitionsrecht dann nicht in Betracht kommt, wenn die konkrete Rüge gerade die fehlende persönliche Einholung und Conciliation betrifft und die Appellationsinstanz selbst keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Dies bestätigt BGE 142 II 218 E. 2.8.1 sowie die jüngsten Entscheide 5A_17/2026 und 5A_22/2026.
Präzisierung zum Beweiswert des Schriftwechsels: Ein doppelter Schriftwechsel genügt für sich allein nicht, um auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, sondern spricht im Gegenteil eher für einen litigiösen Sachverhalt. Dies korrigiert eine zu grosszügige Praxis, die im Schriftwechsel einen funktionalen Ersatz für die persönliche Einholung sieht.
Fazit
Das Urteil 5A_705/2025 stärkt die Verfahrensgarantien im summarischen Eheschutzverfahren. Es macht klar, dass die mündliche Verhandlungspflicht nach Art. 273 ZPO nicht durch formlose Übertragung aus einem Parallelverfahren ausgehebelt werden darf. Gerade in vermögensrechtlich komplexen Auseinandersetzungen mit streitigen Gesellschaftsanteilen und umstrittenen Güterregimen ist die persönliche Einholung der Parteien und die Conciliation unverzichtbar. Die kantonale Instanz wird nun erneut über die Eheschutzmassnahmen entscheiden müssen, nachdem die Ehefrau die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung erhalten wird.