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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_233/2026  ·  vom 19.05.2026

mesures protectrices de l'union conjugale (contribution d'entretien)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt erstmals nach Inkrafttreten von Art. 317 Abs. 1bis ZPO (1.1.2025) den Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Berufungsverfahren gegen Eheschutzmassnahmen: Die unbeschränkte Novenzulassung gilt nur bei unbeschränkter Untersuchungsmaxime, nicht bei der einfachen Untersuchungsmaxime nach Art. 272 ZPO.
  • Entscheidung: Der Ehemann bleibt zur Unterhaltsbeitragszahlung von Fr. 2'240/Monat (Okt. 2024 bis März 2025) verpflichtet; seine Noven wurden zu Recht als verspätet nicht berücksichtigt, und die hälftige Überschussteilung unter Einbezug der Nebenwohnungskosten ist nicht willkürlich.
  • Bedeutung: Das Gericht korrigiert ein unbegründetes obiter dictum aus 4A_95/2023 und bestätigt BGE 151 III 497: Art. 317 Abs. 1bis ZPO findet im Eheschutzverfahren keine Anwendung; die einfache Untersuchungsmaxime nach Art. 272 ZPO reicht nicht aus. Zudem wird klargestellt, dass Kosten einer Nebenwohnung nicht zum Existenzminimum gehören und eine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung im Eheschutzverfahren unzulässig ist.

Sachverhalt

Die 1976 geborene Ehefrau und der 1972 geborene Ehemann heirateten 2021; keine Kinder gingen aus der Ehe hervor. Die Ehefrau beantragte im Oktober 2024 Eheschutzmassnahmen und beantragte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'000. Die erstinstanzliche Präsidentin sprach der Ehefrau mit Verfügung vom 18. Februar 2025 Fr. 2'240 pro Monat ab dem 1. Oktober 2024 zu.

Der Ehemann appellierte und beantragte seine völlige Befreiung vom Unterhaltsbeitrag. Er brachte im Berufungsverfahren neue Tatsachen vor: Zum einen behauptete er aufgrund der Kontoauszüge der Ehefrau (Stück 155 und 156), diese erziele zusätzliche Einkünfte von durchschnittlich Fr. 2'275/Monat. Zum anderen machte er geltend, die Ehefrau habe die Miete erst ab Januar 2025 bezahlt, obwohl sie bereits ab Oktober 2024 im Existenzminimum berücksichtigt worden sei. Schliesslich kritisierte er die hälftige Teilung des Überschusses, da er aufgrund gesundheitlicher Probleme seine Nebenwohnungen in Frankreich und V.________ nicht nutzen könne und deren Kosten dennoch tragen müsse.

Der Einzelrichter der Appellationskammer wies die Berufung teilweise gut: Er reduzierte den Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab dem 1. April 2025 auf null, behielt aber Fr. 2'240/Monat für die Zeit vom 1. Oktober 2024 bis 31. März 2025 bei. Die Noven des Ehemanns wurden als verspätet nicht berücksichtigt, und die hälftige Überschussteilung wurde bestätigt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Ehemanns ans Bundesgericht.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Beschwerdegründe

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 72, 75, 90, 100 Abs. 1 LTF) und bejaht diese. Da die angefochtene Entscheidung vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 LTF betrifft, kann nur die Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte gerügt werden (Art. 9 BV). Das Bundesgericht wendet den Willkürmassstab an: Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie offensichtlich gegen eine Rechtsnorm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz verstösst oder im Ergebnis schockierend ist (BGE 151 II 120 E. 6.9.1; 149 I 329 E. 5.1). Appellatorische Kritik reicht nicht (BGE 146 IV 114 E. 2.1).

2. Anwendungsbereich von Art. 317 Abs. 1bis ZPO

Der zentrale Streitpunkt betrifft die Anwendbarkeit von Art. 317 Abs. 1bis ZPO im Berufungsverfahren gegen Eheschutzmassnahmen. Diese am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Bestimmung lautet:

Art. 317 Abs. 1 und 1bis ZPO (SR 272) «1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 1bis Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.»

Der Ehemann argumentierte, dass Art. 272 ZPO («Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest») die unbeschränkte Untersuchungsmaxime anordne und somit Art. 317 Abs. 1bis ZPO zur Anwendung gelange. Das Bundesgericht folgte diesem Argument nicht:

Die einfache Untersuchungsmaxime genügt nicht für Art. 317 Abs. 1bis ZPO. Das Gericht stellt klar, dass Art. 317 Abs. 1bis ZPO die Rechtsprechung zu BGE 144 III 349 E. 4.2.1 kodifiziert, wonach bei unbeschränkter Untersuchungsmaxime Nova uneingeschränkt zulässig sind. Der Botschaft des Bundesrates (FF 2020 S. 2680) ist zu entnehmen, dass die Bestimmung nur für Verfahren mit unbeschränkter Untersuchungsmaxime gilt. Die einfache Untersuchungsmaxime nach Art. 272 ZPO, die im Eheschutzverfahren gilt (E. 5.2 von 5A_784/2022; E. 3.1.2 von 5A_504/2025), reicht nicht aus.

Art. 272 ZPO (SR 272) «Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.»

Das Gericht korrigiert dabei ausdrücklich das unbegründete obiter dictum in 4A_95/2023 vom 12. Dezember 2023, wonach BGE 138 III 625 mit Inkrafttreten von Art. 317 Abs. 1bis ZPO nicht mehr anwendbar sei. Es verweist auf die Literaturkritik (Bastons Bulletti, Newsletter CPC Online 2024-N3 N. 9) und auf BGE 151 III 497 E. 3.1.2 i.f., wo das Bundesgericht bereits klargestellt hat, dass Art. 317 Abs. 1bis ZPO nur bei unbeschränkter Untersuchungsmaxime gilt.

3. Verspätung der Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO)

Da Art. 317 Abs. 1bis ZPO nicht anwendbar ist, gelten die kumulativen Bedingungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO: ohne Verzug (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht erstinstanzlich vorbringbar (lit. b). Bei echten Noven entfällt lit. b, bei unechten Noven muss die Partei die erforderliche Sorgfalt nachweisen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 5A_187/2025 E. 4.3).

Die Bedingung «ohne Verzug» bedeutet, dass Nova innert weniger Wochen vorzubringen sind (echte Nova: ca. 10 Tage bis 1–2 Wochen). Eine Partei, der eine Frist gesetzt wurde, darf zwar bis zum Ablauf dieser Frist warten (5A_126/2023 E. 3.1). Das Gericht hat jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum (BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 138 III 49 E. 4.4.5).

Im konkreten Fall wurde der Ehemann zur Stellungnahme zu Stück 155 aufgefordert, nutzte die Frist aber nicht. Bezüglich Stück 156 hatte er sich zwar nicht hätte äussern müssen, aber das Vorbringen mehr als zwei Monate nach der Berufungsanhörung war nicht mehr «ohne Verzug». Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Ehemann hätte sofort nach der Anhörung reagieren müssen — durch eine Spontaneingabe oder ein Gesuch um spezifische Fristsetzung (5A_847/2021 E. 9.2.2; 5A_15/2021 E. 3.3 i.f.).

4. Nebenwohnungskosten und Überschussteilung

Der Ehemann kritisierte, dass die Kosten seiner Nebenwohnungen nicht berücksichtigt wurden, obwohl er diese wegen gesundheitlicher Probleme nicht nutzen könne. Das Bundesgericht hält fest:

Die Kosten einer Nebenwohnung gehören weder zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum noch zum erweiterten eherechtlichen Existenzminimum. Sie sind als Freizeit- oder Komfortausgaben zu qualifizieren, die aus dem Überschussanteil des jeweiligen Ehegatten zu bestreiten sind. Dass der Ehemann die Nebenwohnungen gesundheitsbedingt nicht nutzen kann, ändert nichts an dieser Qualifikation.

Bei der Überschussteilung ohne Kinder ist der Grundsatz der hälftigen Teilung massgebend (5A_509/2022 E. 6.4.2). Ein Abweichen davon ist bei besonderen Umständen möglich, aber hier nicht geboten:

  • Die Nebenwohnungen sind Alleineigentum des Ehemannes. Die Einbeziehung der Kosten in das gemeinsame Budget würde die Ehefrau indirekt mit den Kosten von Immobilien belasten, an denen sie weder Eigentum noch Nutzen hat.
  • Eine solche Einbeziehung käme einer antizipierten güterrechtlichen Auseinandersetzung gleich, die im Eheschutzverfahren zu vermeiden ist (BGE 147 III 293 E. 4.4).

Einordnung in die Rechtsprechung

Klärung des Anwendungsbereichs von Art. 317 Abs. 1bis ZPO: Das Urteil ist die erste veröffentlichte Entscheidung, die nach Inkrafttreten von Art. 317 Abs. 1bis ZPO (1.1.2025) im Kontext von Eheschutzmassnahmen explizit bestätigt, dass diese Bestimmung nur bei unbeschränkter Untersuchungsmaxime anwendbar ist. Es schliesst sich an BGE 151 III 497 E. 3.1.2 i.f. an und korrigiert das unbegründete obiter dictum in 4A_95/2023.

Bestätigung von BGE 138 III 625: Die weiterhin geltende Anwendbarkeit von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch in Verfahren mit einfacher Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) wird bestätigt. Eheschutzmassnahmen unterliegen der einfachen, nicht der unbeschränkten Untersuchungsmaxime.

Verspätung von Noven: Die Rechtsprechung zum «ohne Verzug»-Erfordernis (BGE 145 III 49; 5A_126/2023) wird bestätigt und angewendet: Zwei Monate nach der Berufungsanhörung ist nicht mehr «ohne Verzug». Eine Partei muss sofort reagieren oder eine spezifische Frist beantragen.

Nebenwohnungskosten: Die waadtländische Rechtsprechung, wonach Nebenwohnungskosten weder zum betreibungsrechtlichen noch zum eherechtlichen Existenzminimum gehören, wird bestätigt. Dies steht im Einklang mit BGE 147 III 293 zum Verbot der antizipierten güterrechtlichen Auseinandersetzung im Eheschutzverfahren.

Hälftige Überschussteilung: Das Prinzip der hälftigen Überschussteilung bei kinderlosen Ehen (5A_509/2022) wird unter Vorbehalt aussergewöhnlicher Umstände bestätigt. Alleineigentum des einen Ehegatten rechtfertigt kein Abweichen davon.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Entscheidung leistet einen wichtigen Beitrag zur Klärung des Novenrechts im Berufungsverfahren gegen Eheschutzmassnahmen nach der Revision der ZPO per 1. Januar 2025:

  1. Art. 317 Abs. 1bis ZPO gilt nicht im Eheschutzverfahren. Die einfache Untersuchungsmaxime nach Art. 272 ZPO reicht nicht aus, um die unbeschränkte Novenzulassung nach Art. 317 Abs. 1bis ZPO auszulösen. Im Eheschutzverfahren bleiben die kumulativen Bedingungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO (ohne Verzug + Sorgfaltspflicht) massgebend.

  2. Das unbegründete obiter dictum in 4A_95/2023 ist falsch. BGE 138 III 625 bleibt anwendbar: Auch bei Untersuchungsmaxime gilt Art. 317 Abs. 1 ZPO, solange diese nicht unbeschränkt ist.

  3. Nebenwohnungskosten gehören zum Überschuss, nicht zum Existenzminimum. Ihre Einbeziehung in das gemeinsame Budget käme einer unzulässigen antizipierten güterrechtlichen Auseinandersetzung gleich (BGE 147 III 293).

  4. Die hälftige Überschussteilung ist bei Alleineigentum des einen Ehegatten nicht willkürlich. Dass der Eigentümer die Immobilie gesundheitsbedingt nicht nutzen kann, ändert nichts an der Zuordnung der Kosten zum Überschussanteil.

Die Entscheidung beantwortet eine offene Frage der ZPO-Reform und schafft Klarheit für die Praxis der Eheschutzverfahren.