Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Gemeinde (U.________) wurde durch eine unverständliche, nicht motivierte Kostenentscheidung des instruktionsrichterlichen Rostrumbeschlusses um ihre Depensansprüche gebracht und hatte keinen Zugang zu einer Rectification, weil der Beschluss jede Begründung vermissen liess.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Rostrumbeschluss auf und weist die Sache zur Neubeurteilung der Depens an die kantonale Vorinstanz zurück.
- Bedeutung: Bestätigt, dass bei fehlender Motivierung eines Entscheids die Rectification nach Art. 129 BGG ausscheidet und der direkte Zugang zum Bundesgericht eröffnet ist; präzisiert ferner, dass eine Gemeinde, die sich im kantonalen Verfahren aktiv vernehmen liess, grundsätzlich depensberechtigt ist.
Sachverhalt
B.________, Eigentümer der Parzelle Nr. 807 in der Gemeinde U.________, focht mit Rekurs vom 19. September 2025 bei der Cour de droit administratif et public des Tribunal cantonal du canton de Vaud den Rückstellungsbescheid (remise en état) der Direction générale du territoire et du logement vom 19. August 2025 an. Die Gemeinde U.________ (A.________) liess sich am 12. November 2025 vernehmen und schloss auf Abweisung des Rekurses.
Am 5. Januar 2026 zog B.________ seinen Rekurs zurück. Der Instruktionsrichter der Cour de droit administratif et public nahm mit Entscheid vom 6. Januar 2026 den Rückzug zur Kenntnis, strich die Sache aus dem Register und sprach weder Kosten noch Depens zu -- insbesondere erhielt die Gemeinde keine Entschädigung für ihre Anwaltskosten.
Die Gemeinde focht diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an und beantragte, B.________ sei zu verpflichten, ihr CHF 2'500.-- als Depens für das kantonale Verfahren zu bezahlen. Eventuell sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Der Instruktionsrichter der Vorinstanz hatte in seiner Stellungnahme zur Beschwerde kritisiert, die Gemeinde hätte statt einer Beschwerde ans Bundesgericht ein Rectificationsgesuch an die Vorinstanz stellen sollen. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück.
Nach der Praxis des Tribunal cantonal vaudois werden Rectifications und Interpretationen der eigenen Entscheide nach Massgabe der Regelungen im Bundesgerichtsgesetz vorgenommen (Verweis auf BGer 1C_572/2025 vom 17. April 2025, E. 2.1). Eine Rectification nach Art. 129 Abs. 1 BGG setzt voraus, dass sich aus dem Entscheid im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung der Umstände ein blosses Versehen ergibt, das aufgrund des tatsächlichen Entscheidinhalts korrigiert werden kann (BGer 1C_634/2020 vom 31. August 2021, E. 7.1).
Hier fehlte der Rostrumverfügung jegliche Begründung sowohl zur Sache als auch zu den Kosten und Depens. Ohne Motivierung war es der Gemeinde nicht möglich, die Gründe für den Depensverlust zu verstehen oder einen Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen festzustellen. Eine Rectification kam daher nicht in Betracht. Es konnte der Gemeinde nicht vorgeworfen werden, dass sie direkt das Bundesgericht anrief, zumal die angefochtene Entscheidung selbst die Rechtsmittelbelehrung enthielt.
Die Beschwerdeführerin war im kantonalen Verfahren parteiisch beteiligt und in ihren Interessen besonders betroffen, da ihr kein Depens zugesprochen wurde. Die Beschwerdelegitimation war offensichtlich gegeben. Die Beschwerde genügte auch im Übrigen den formellen und begründungsmässigen Anforderungen.
2. Zur Sache: Depensanspruch der Gemeinde
Art. 55 LPA-VD (BLV 173.36) regelt die Depens im kantonalen Verwaltungsrekursverfahren: Die Behörde spricht der Partei, die ganz oder teilweise obsiegt, eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen aufgewendeten Kosten zu (Abs. 1), die der unterliegenden Partei auferlegt wird (Abs. 2). Der Tribunal cantonal setzt das Depensreglement fest (Abs. 4). Nach dem Tarif des frais judiciaires et des dépens en matière administrative (TFJDA; BLV 173.36.5.1) vom 28. April 2015 umfassen die Depens Anwaltskosten und andere unvermeidbare Prozesskosten (Art. 10 TFJDA). Art. 11 TFJDA präzisiert, dass die Anwaltskosten eine Beteiligung an den Honoraren und die unverzichtbaren Auslagen umfassen (Abs. 1), wobei die Honorare je nach Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang der Arbeit zwischen CHF 500.-- und CHF 10'000.-- festgelegt werden (Abs. 2).
Der Instruktionsrichter räumte in seiner Stellungnahme ein, dass die Gemeinde U.________ grundsätzlich depensberechtigt war und das Unterlassen der Depenszusprechung auf einem Versehen beruhte. Der Beschwerdegegner bestritt dies nicht. Die Zusprechung von Depens an eine Gemeinde, die sich -- wie hier -- im Rahmen einer Vernehmlassung aktiv am Verfahren beteiligt hat, entspricht dem Gesetz und der kantonalen Praxis.
Die Beschwerde war somit begründet, soweit sie den Depensverzicht betraf. Da die Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 2'500.-- beantragt hatte, das kantonale Rechtsmittelgericht aber über einen weiten Ermessensspielraum bei der Depensfestsetzung verfügt (BGer 1C_29/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1), wurde die Sache an die Cour de droit administratif et public zurückgewiesen, damit diese den Depensbetrag festsetzt.
3. Bundesgerichtliche Kosten und Depens
Das Urteil wird ohne Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG) und ohne Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG) gefällt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die bundesgerichtliche Praxis in zweierlei Hinsicht:
Rectification vs. Beschwerdeweg bei fehlender Motivierung: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass eine Rectification nach Art. 129 BGG nur bei einem erkennbaren, aus dem Entscheid selbst heraus korrigierbaren Versehen möglich ist. Fehlt jede Begründung, so kann kein Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen festgestellt werden, und die Rectification scheidet als Rechtsbehelf aus. In diesem Fall ist der direkte Zugang zum Bundesgericht eröffnet. Dies ist eine folgerichtige Anwendung der ständigen Praxis (vgl. BGer 1C_634/2020, E. 7.1) und schützt den Rechtssuchenden davor, auf ein untaugliches Rechtsmittel verwiesen zu werden.
Depensfähigkeit von Gemeindeforderungen: Das Bundesgericht hält fest, dass eine Gemeinde, die sich im kantonalen Verwaltungsrekursverfahren aktiv vernehmen lässt, depensberechtigt ist. Dies entspricht der bisherigen Praxis (BGer 1C_29/2018). Das vorliegende Urteil zeigt einen praktisch bedeutsamen Fehlermechanismus auf: Wenn der Instruktionsrichter bei einem Verfahrensabschluss durch Rückzug die Depensfrage schlicht vergisst und dies nicht einmal begründet, entsteht für die betroffene Partei ein unlösbares Rectification-Problem. Das Bundesgericht korrigiert diesen Fehler durch Rückweisung, anstatt selbst einen Betrag festzusetzen -- was den weiten Ermessensspielraum der kantonalen Instanz bei der Depensbemessung respektiert.
Fazit
Das Urteil 1C_87/2026 klärt eine praktisch relevante Verfahrensfrage: Fehlt in einem Rostrumbeschluss jede Begründung zu den Depens, so kann die benachteiligte Partei nicht auf ein Rectificationsgesuch verwiesen werden, sondern hat direkten Zugang zum Bundesgericht. Das Bundesgericht bestätigt zudem, dass eine sich im Verwaltungsrekurs aktiv äussernde Gemeinde depensberechtigt ist. Die Sache wird zur Festsetzung des Depensbetrags an die kantonale Instanz zurückgewiesen, was deren Ermessensspielraum wahrt. Das Urteil ist eine konsequente Fortführung der bisherigen Praxis zu Art. 129 BGG und zur Depensfähigkeit im Verwaltungsverfahren.