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Strafrecht  ·  Urteil 7B_652/2025  ·  vom 02.06.2026

Droit à un procès équitable; droit d'être entendu; trafic de stupéfiants aggravé; blanchiment d'argent; fixation de la peine

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die kantonale Berufungsinstanz private Internet-Routenplaner (ViaMichelin, Mappy) als Beweismittel verwertet hat, ohne diese den beschuldigten Personen zum Comment zu eröffnen; derartige Internet-Abfragen sind keine offenkundigen Tatsachen i.S.v. Art. 139 Abs. 2 StPO.
  • Entscheidung: Die Gehörsverletzung führte jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, da die Beschwerdeführerin 1 ihre Berufung auf die Strafzumessung beschränkt hatte und die festgestellten Tatsachen zum Schuldspruch rechtskräftig wurden; die Strafzumessung wird im Ergebnis bestätigt (11 Jahre Freiheitsstrafe für Beschwerdeführerin 1, 9 Jahre 11 Monate 15 Tage für Beschwerdeführerin 2).
  • Bedeutung: Grundsatzentscheid zur Qualifikation von Internet-Routenplaner-Daten als nicht offenkundige Beweismittel; Präzisierung der Tragweite der Gehörsverletzung bei beschränktem Berufungsumfang; Bestätigung der Anklagegrundsatz-Anforderungen bei Drogenhandel mit grossem Sachverhalt; Rückverweisungsanträge bei blossen Strafzumessungsrügen unzulässig.

Sachverhalt

Die beiden Beschwerdeführerinnen — niederländische Staatsangehörige — wurden vom Tribunal criminel des Montagnes et du Val-de-Ruz am 28. September 2023 wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels (Art. 19 Abs. 2 BetmG), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie weiterer Delikte verurteilt. Beschwerdeführerin 1 (A.A.________) erhielt 13 Jahre Freiheitsstrafe, Beschwerdeführerin 2 (B.A.________) 11 Jahre. Beide wurden mit einer Landesverweisung von 10 Jahren belegt.

Die Vorinstanz (Cour pénale des Kantons Neuenburg) reduzierte am 22. November 2024 die Strafen auf 11 Jahre (Beschwerdeführerin 1) resp. 9 Jahre 11 Monate 15 Tage (Beschwerdeführerin 2) und sprach beide in mehreren Punkten frei. Im Kern hielt sie jedoch fest, dass die Beschwerdeführerinnen zwischen dem 30. Juni 2021 und dem 18. Juli 2022 insgesamt 16 Fahrten von Amsterdam nach Turin über Schweizer Territorium unternommen und dabei insgesamt 12,2 kg Netto-Kokain transportiert sowie auf 14 Rückfahrten durchschnittlich 25'000 CHF aus dem Drogenhandel geschleppt hatten.

Beschwerdeführerin 1 beschränkte ihre Berufung auf die Strafzumessung; Beschwerdeführerin 2 focht das Urteil vollumfänglich an. Beide erhoben subsidiär Verfassungsbeschwerde.

Erwägungen

1. Verfahrensrechtliches: Umfang der Beschwerde und Berufungsbeschränkung

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Streitgegenstand der Bundesgerichtsbeschwerde durch die angefochtene Entscheidung definiert wird (Art. 80 Abs. 1 BGG) und dass der Berufungsumfang durch die Berufungserklärung endgültig bestimmt wird (Art. 399 Abs. 4 StPO; BGE 151 IV 219 E. 4.4.1). Da Beschwerdeführerin 1 ihre Berufung ausdrücklich auf die Strafzumessung beschränkt hatte, waren die Schuldfrage und die Landesverweisung nicht mehr Gegenstand des kantonalen Berufungsverfahrens und damit auch nicht des bundesgerichtlichen Verfahrens. Insoweit die Cour pénale dennoch die Schuldfrage teilweise überprüft hatte, ohne sich auf Art. 404 Abs. 2 StPO zu stützen, wurde dieser Überschritt vom Bundesgericht nicht beanstandet, da die Beschwerdeführerin 1 keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius rügte.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Cour pénale den Schuldspruch der Beschwerdeführerin 1 teilweise neu geprüft hatte, obwohl deren Berufung nur die Strafzumessung betraf. Eine analoge Anwendung von Art. 392 Abs. 1 StPO im bundesgerichtlichen Verfahren wurde abgelehnt, da das BGG keine entsprechende Norm kennt.

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch verwertete Internet-Abfragen

Der zentrale rechtliche Punkt des Urteils betrifft die Qualifikation von Internet-Routenplaner-Daten als Beweismittel. Die Cour pénale hatte sich für die Feststellung, dass alle von ViaMichelin und Mappy empfohlenen Routen zwischen Amsterdam und Turin durch die Schweiz führten, auf eigene Internet-Abfragen gestützt, ohne diese den Beschwerdeführerinnen zum Comment zu eröffnen.

2.1. Offenkundige Tatsachen (Art. 139 Abs. 2 StPO)

Das Bundesgericht stellte klar, dass Resultate von Internet-Abfragen bei privaten Routenplanern keine offenkundigen Tatsachen im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO darstellen. Es knüpfte an BGE 143 IV 380 E. 1.1.1 an, wonach nur Informationen mit amtlicher Beglaubigung (z.B. Bundesamt für Statistik, Handelsregistereinträge, Devisenkurse, SBB-Fahrplan) als offenkundig gelten. Privatunternehmen wie ViaMichelin und Mappy genügten diesem Standard nicht, da ihre Resultate von Abfrageinhalten, Zeitpunkten, algorithmischen Eigenheiten und kommerziellen Faktoren abhängen.

Art. 139 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.»

2.2. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK)

Das Bundesgericht bekräftigte den Grundsatz, dass jede neue Stellungnahme oder neu ins Dokument aufgenommene Urkunde den Parteien zur Stellungnahme zu eröffnen ist (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht durch blosse Verweisung auf die Akteneinsichtsmöglichkeit geheilt werden (BGE 137 I 195 E. 2.6).

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht die Möglichkeit hatte, sich zu den von der Cour pénale selbständig durchgeführten Internet-Abfragen zu äussern. Sie hätte insbesondere die Methodik kritisieren und alternative Routen aufzeigen können. Die Gehörsverletzung wurde somit zu Recht gerügt.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

2.3. Tragweite der Gehörsverletzung

Entscheidend ist jedoch die Frage der Heilung. Das Bundesgericht hielt fest, dass das rechtliche Gehör kein Selbstzweck ist, sondern ein Mittel, um zu verhindern, dass ein Verfahren zu einem fehlerhaften Urteil führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Wenn nicht ersichtlich ist, welche Einflussnahme die Gehörsverletzung auf den Ausgang des Verfahrens gehabt haben könnte, ist die Aufhebung nicht gerechtfertigt.

Hier kam es entscheidend darauf an, dass der Berufungsumfang der Beschwerdeführerin 1 auf die Strafzumessung beschränkt war. In einem Grundsatzentscheid (6B_687/2024 vom 12. September 2025, zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung der nicht angefochtene Schuldspruch in Rechtskraft erwächst (vorbehältlich Art. 404 Abs. 2 StPO) und die diesem zugrunde liegenden Tatsachen die Berufungsinstanz bei der Strafzumessung binden. Konsequenterweise kann auch im bundesgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegt, nicht mehr überprüft werden. Die Gehörsverletzung bezüglich der Internet-Abfragen betraf aber gerade die Feststellung des Transits durch die Schweiz — eine Frage, die zum Schuldspruch und nicht zur Strafzumessung gehört.

Da die Beschwerdeführerin 2 keine eigenständige Gehörsrüge erhoben hatte und die Schuldsprüche beider Beschwerdeführerinnen getrennte Streitgegenstände bilden, wurde die Gehörsverletzung im Kostenpunkt berücksichtigt, führte nicht aber zur Aufhebung des Urteils.

3. Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO, Art. 325 StPO)

Die Beschwerdeführerin 2 rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Anklageschrift weder genaue Orts- und Zeitangaben noch den Reinheitsgrad der Droge enthielt.

Art. 9 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.»

Das Bundesgericht wies die Rüge im Wesentlichen ab. Der Anklagesachverhalt bezeichnete den Transit durch die Schweiz und die Anzahl der Fahrten (mindestens 28) hinreichend bestimmt. Unsicherheiten bezüglich Ort und Datum seien unschädlich, wenn die beschuldigte Person keine Zweifel über das vorgeworfene Verhalten haben kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 6B_541/2025 vom 4. Februar 2026).

Das Bundesgericht erkannte jedoch von Amtes wegen, dass das Fehlen des Reinheitsgrades in der Anklageschrift problematisch erscheint, da es sich um ein wesentliches Element der qualifizierten Form des Betäubungsmittelhandels nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG handelt (7B_760/2023 vom 4. Februar 2026, zur Publikation vorgesehen). Unter Hinweis auf die notorischen Daten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zum durchschnittlichen Kokain-Reinheitsgrad von ca. 70–75% in den Jahren 2021/2022 konnte jedoch geschlossen werden, dass die in der Anklageschrift genannten Mengen (28–56 kg) auch netto den Schwellenwert von 18 g nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG überstiegen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Die Rüge wurde daher letztlich abgewiesen.

4. Willkür in der Beweiswürdigung

Die Beschwerdeführerin 2 rügte eine willkürliche Beweiswürdigung bezüglich verschiedener Einzelfeststellungen (Anzahl und Datum der Fahrten, Transit durch die Schweiz, Transportmengen). Das Bundesgericht prüfte jede Einzelrüge und wies sie sämtlich ab:

  • Fahrt 21.–27. Februar 2022: Nachrichten an C.________ belegten nachvollziehbar die Anreise von Amsterdam nach Turin.
  • Fahrt 13.–14. Juli 2022: Die angeblich fehlende Quittung des Restaurants KJU Vevey wurde durch die eigenen Polizeiaussagen der Beschwerdeführerin 2 bestätigt.
  • Transit durch die Schweiz: Neben den Routenplaner-Daten stützten die kantonalen Instanzen ihre Feststellungen auf technische Daten, die Aufenthalte in Zürich und im Chablais vaudois belegten, sowie auf Aussagen der Beschwerdeführerin 2 selbst, die den Weg über La Chaux-de-Fonds als bevorzugte Route bezeichnet hatte.
  • Durchschnittlicher Geldbetrag: Die Berufung auf die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 (30'000 EUR pro Fahrt) war nicht willkürlich; die Vorinstanz hatte den für die Beschwerdeführerinnen günstigeren Betrag von 25'000 CHF/Fahrt zugrunde gelegt.

5. Strafzumessung

Art. 47 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»

Beide Beschwerdeführerinnen rügten Verstösse gegen Art. 47 und Art. 49 StGB bei der Strafzumessung. Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück. Die Vorinstanz hat die hypothetischen Einzelstrafen für den qualifizierten Betäubungsmittelhandel und die mehrfache Geldwäscherei plausibel begründet und den Aspektzusammenhang nach Art. 49 StGB gewahrt. Die Strafen von 11 Jahren (Beschwerdeführerin 1) und 9 Jahren 11 Monaten 15 Tagen (Beschwerdeführerin 2) stehen im Rahmen des Verschuldens und sind nicht überspitzt.

6. Recht auf wirksame Verteidigung

Die Beschwerdeführerin 1 machte geltend, ihr früherer Pflichtverteidiger habe es unterlassen, naheliegende Rügen gegen das erstinstanzliche Urteil vorzubringen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die blosse Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung nach einem teilweise belastenden Urteil nicht als derart gravierende Pflichtverletzung des Verteidigers qualifiziert werden kann, dass von einer unwirksamen Verteidigung zu sprechen wäre. Der Rüge wurde der qualifizierten Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht Genüge getan.

7. Begründungspflicht bezüglich Strafzumessung der Beschwerdeführerin 2

Die Beschwerdeführerin 2 rügte, die Vorinstanz habe ihre Strafzumessung nicht eigenständig begründet, sondern sich auf die Begründung der Strafzumessung der Beschwerdeführerin 1 bezogen. Das Bundesgericht wies dies zurück: Die Vorinstanz habe ausdrücklich die vergleichbare Verschuldenshöhe beider Beschwerdeführerinnen (Co-Autorschaft ohne hierarchisches Gefälle) festgestellt und die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin 2 separat gewürdigt. Die Begründungspflicht war somit erfüllt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in mehreren Linien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung:

1. Offenkundige Tatsachen und Internet-Recherchen: Das Urteil bestätigt und präzisiert BGE 143 IV 380, wonach Informationen aus dem Internet nur dann als offenkundig gelten, wenn sie über eine amtliche Beglaubigung verfügen. Es dehnt diese Grundsätzlichkeit auf private Routenplaner-Daten aus und stellt klar, dass solche Daten wegen ihrer methodischen Unwägbarkeiten (Algorithmus, Zeitpunkt der Abfrage, kommerzielle Parameter) zwingend als Beweismittel zu behandeln sind, die den Parteien zum Comment zu eröffnen sind.

2. Umfang des Gehörsanspruchs bei neuen Beweismitteln: In der Linie von BGE 146 III 97 und BGE 137 I 195 bekräftigt das Bundesgericht, dass die gerichtliche Einholung neuer Beweise (hier: Internet-Abfragen) das rechtliche Gehör auslöst, auch wenn die Daten im öffentlichen Raum verfügbar sind.

3. Berufungsbeschränkung und Rechtskraft des Schuldspruchs: Mit Verweis auf 6B_687/2024 (Leitentscheid, zur Publikation vorgesehen) bestätigt das Bundesgericht, dass eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung den Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen lässt. Dies hat zur Folge, dass eine Gehörsverletzung, die den Schuldspruch betrifft, im Rahmen einer reinen Strafzumessungsbeschwerde nicht zur Aufhebung führt — eine Einschränkung, die dogmatisch konsequent, aber prozessual brisant ist, da der Beschuldigte die Gehörsverletzung bei der Berufungserklärung möglicherweise nicht kennen konnte.

4. Anklagegrundsatz bei Drogenhandelsdelikten: In der Linie von BGE 149 IV 128 und 7B_760/2023 wird der Massstab für die Bestimmtheit des Anklagesachverhalts bei Mehrfachtäterschaft bestätigt. Das Urteil hebt aber eine Problemstelle hervor: das Fehlen des Reinheitsgrades in der Anklageschrift, das bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eigentlich ein wesentliches Element darstellt.

5. Willkür bei der Beweiswürdigung: Das Urteil bestätigt den restriktiven Ansatz bei der Willkürrüge (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG) und zeigt auf, dass die kantonale Beweiswürdigung bei Drogenhandelssachverhalten mit mehreren Fahrten und wechselnden Tatorten einen grossen Ermessensspielraum geniesst.

Fazit

Das Bundesgericht hat mit diesem Urteil einen wichtigen Beitrag zur Frage geleistet, ob und unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Internet-Recherchen als Beweismittel zu qualifizieren sind. Die Kernaussage ist klar: Daten von privaten Routenplanern sind keine offenkundigen Tatsachen und unterliegen als Beweismittel dem Gehörsanspruch der Parteien. Die faktischen Konsequenzen dieser Gehörsverletzung fielen jedoch gering aus: Da die Beschwerdeführerin 1 ihre Berufung auf die Strafzumessung beschränkt hatte, wurde der rechtskräftige Schuldspruch von der Gehörsrüge nicht mehr erfasst. Dies unterstreicht die strategische Bedeutung der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO und wirft die Frage auf, ob eine informierte Berufungsbeschränkung überhaupt möglich ist, wenn der Beschuldigte von der Gehörsverletzung keine Kenntnis hatte.

Die Verweise auf den Leitentscheid 6B_687/2024 zur Frage der Rechtskraft des Schuldspruchs bei Berufungsbeschränkung und die dogmatische Einordnung der Internet-Recherchen als nicht offenkundige Beweismittel machen dieses Urteil zu einem massgeblichen Referenzpunkt für künftige Verfahren, in denen Gerichte auf digitale Informationsquellen zurückgreifen.