Executive Summary
- Kernpunkt: Ein wegen verbotener Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 StGB) verurteilter Mittäter begehrt Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, weil sein Mitbeschuldigter im späteren BGer-Verfahren freigesprochen wurde.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Praxis, dass Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nur unverträgliche Sachverhaltswidersprüche, nicht aber widersprüchliche Rechtsanwendung erfasst. Der Freispruch des Mitbeschuldigten beruhte auf abweichender rechtlicher Würdigung (Legalitätsprinzip), nicht auf unterschiedlichen Tatsachenfeststellungen.
- Bedeutung: Die Entscheidung schliesst den Revisionsgrund des "unverträglichen Widerspruchs" konsequent für rein rechtliche Diskrepanzen zwischen Urteilen zu denselben Mittätern aus. Die Ungleichbehandlung wird durch den Umstand gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer selbst keine rechtzeitige Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat.
Sachverhalt
Die B.________ AG mit Sitz in U.________ forderte zwischen Januar 2018 und Januar 2019 sieben natürliche und juristische Personen in der Schweiz mittels Inkassoschreiben zur Zahlung von Bussen wegen Verkehrsregelverletzungen in Italien auf. Sie gab an, von der C.________ S.r.l. mit dem Inkasso der Verkehrsbussen für italienische Polizeibehörden beauftragt worden zu sein. In den Schreiben wurde auf mögliche Zwangsvollstreckung durch italienische Behörden hingewiesen und ein höherer Betrag bei Nichtzahlung in Aussicht gestellt. Die eingetriebenen Bussengelder leitete die B.________ AG abzüglich einer Provision von ca. 13 % an die C.________ S.r.l. weiter.
Die Bundesanwaltschaft warf den Verwaltungsräten D.________ und A.________ vor, die Inkassohandlungen auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung vorgenommen zu haben (Art. 271 Ziff. 1 StGB). Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2021 wurden beide der mehrfachen verbotenen Handlungen für einen fremden Staat schuldig gesprochen. Nach Einsprache bestätigte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Schuldsprüche (Urteil vom 15. Dezember 2021). In der Berufungsverhandlung erschienen beide Beschuldigten unentschuldigt nicht; die Berufungskammer verurteilte sie am 6. Oktober 2022 zu je einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 300.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--.
A.________ ergriff keine rechtzeitige Beschwerde ans Bundesgericht; sein Nichteintretensentscheid wurde mit Urteil 6B_174/2023 und 6B_461/2023 vom 26. April 2023 gefällt. D.________ hingegen beschwerte sich erfolgreich: Das Bundesgericht sprach ihn mit Urteil 7B_686/2023 vom 23. September 2024 frei, da die unklaren, nur schwer überschaubaren rechtlichen Voraussetzungen einem Schuldspruch entgegenstünden (Legalitätsprinzip).
A.________ stellte ein Revisionsgesuch nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, das die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 4. Juli 2025 abwies. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Erwägungen
Zu Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO — Der "unverträgliche Widerspruch"
Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung zum Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs:
Art. 410 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; b. der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht; c. sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.»
Die Revisionsgründe nach Art. 410 Abs. 1 StPO müssen sich auf die materielle Beurteilung der Strafsache beziehen (Schuldspruch, Bestrafung, Freispruch). Die Revision dient der Korrektur von Fehlern bei der Sachverhaltsfeststellung. Eine "lediglich" falsche Rechtsanwendung begründet keinen Revisionsgrund (E. 1.4.1).
Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stellt einen Sonderfall der neuen Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar und ist ein absoluter Revisionsgrund. Der Widerspruch kann sich nur auf ein tatsächliches Element beziehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung genügt nicht (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3; Urteile 6B_482/2024, 6B_1139/2023, 6B_593/2023).
Abgrenzung Tatfrage vs. Rechtsfrage
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Widerspruch beruhe nicht auf einer abweichenden Rechtsanwendung, sondern auf einer widersprüchlichen Sachverhaltswürdigung. Er argumentierte, die Auseinandersetzung des Bundesgerichts mit dem Inhalt der Schreiben — namentlich die Feststellung, dass diese auf keinen Zwangsvollstreckungscharakter schliessen liessen — betreffe die Sachverhaltswürdigung und damit Tatfragen.
Das Bundesgericht wies dies zurück: Das Bundesgericht im Verfahren 7B_686/2023 habe keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sondern sei gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen des Bundesstrafgerichts direkt zur Frage des Legalitätsprinzips gelangt. Der Freispruch von D.________ beruhe auf der rechtlichen Würdigung, dass die unklaren, nur schwer überschaubaren rechtlichen Voraussetzungen einem Schuldspruch entgegenstünden — nicht auf einer abweichenden tatsächlichen Feststellung (E. 2.3).
Ergänzende Erwägungen der Vorinstanz
Die Berufungskammer erwog ergänzend, selbst wenn ein unverträglicher Widerspruch in der Rechtsanwendung zwischen Mitbeschuldigten-Entscheiden als Revisionsgrund genügen würde, müsste dieser besonders stossend sein. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips liege aber grundsätzlich jeder abweichenden rechtlichen Würdigung durch eine höhere Instanz zugunsten des Beschuldigten zugrunde; eine besondere Schwere sei nicht ersichtlich. Zudem habe der Beschwerdeführer die Ungleichbehandlung mit D.________ durch sein Versäumnis, rechtzeitig Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben, selbst zu vertreten (E. 2.2).
Das Urteil 6B_980/2015
Der Beschwerdeführer berief sich auf das Urteil 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016, in welchem ein Revisionsgesuch gutgeheissen worden sein soll. Das Bundesgericht stellte klar, dass jenes Urteil gerade nicht einschlägig sei: Dort unterschieden sich die beiden Entscheide in der Würdigung des Anklagesachverhalts, d.h. sie beruhten auf unterschiedlichen tatsächlichen Feststellungen (E. 1.5.2) — was vorliegend gerade nicht der Fall sei (E. 1.5).
Zu Art. 271 Ziff. 1 StGB — Verbotene Handlungen für einen fremden Staat
Art. 271 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) «1. Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Handlungen Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.»
Das Bundesgericht hat im Verfahren 7B_686/2023 den Freispruch von D.________ auf eine abweichende rechtliche Würdigung des Tatbestandsmerkmals gestützt, nicht auf eine abweichende Sachverhaltsfeststellung. Der Tatbestand von Art. 271 Ziff. 1 StGB wurde somit nicht aufgrund anderer Tatsachen anders ausgelegt, sondern aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung derselben Tatsachen (nämlich dass die unklaren rechtlichen Voraussetzungen dem Legalitätsprinzip zuwiderlaufen).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO:
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Bestätigung von BGE 148 IV 148: Der unverträgliche Widerspruch nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erfasst ausschliesslich Sachverhaltswidersprüche, nicht aber widersprüchliche Rechtsanwendung. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen Mitbeschuldigten.
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Präzisierung gegenüber 6B_980/2015: Das Urteil 6B_980/2015 stellte auf unterschiedliche Sachverhaltsfeststellungen ab — eine Konstellation, die hier gerade nicht vorliegt. Die Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage wird damit verschärft.
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Klarstellung im Kontext von Art. 271 StGB: Die Entscheidung zeigt die praktischen Konsequenzen der strengen Trennung zwischen Tat- und Rechtsfrage bei Mittäterkonstellationen auf. Wird ein Mittäter rechtskräftig verurteilt, während ein anderer im Berufungsverfahren freigesprochen wird, eröffnet dies keinen Revisionsweg nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, wenn der Freispruch auf einer abweichenden rechtlichen Subsumtion desselben Sachverhalts beruht.
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Rechtsfrieden vs. materielle Gerechtigkeit: Das Bundesgericht bekräftigt, dass der Gesetzgeber bewusst nur Sachverhaltswidersprüche als Revisionsgrund zulassen wollte und damit zugunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit in Kauf nimmt, dass es zu rechtlich widersprechenden Urteilen kommen kann — ein Ergebnis, das "auf den ersten Blick das subjektive Rechtsempfinden zu stören vermag".
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Ein unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO setzt zwingend einen Widerspruch auf der Tatsachenebene voraus; eine abweichende rechtliche Würdigung genügt auch dann nicht, wenn sie bei Mitbeschuldigten zu einem Freispruch führt. Der Freispruch von D.________ beruhte auf der rechtlichen Beurteilung des Legalitätsprinzips, nicht auf einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer hat die Ungleichbehandlung zudem selbst zu vertreten, da er keine rechtzeitige Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat. Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden ihm auferlegt.